Worum es geht: Eigenverbrauch pauschal versteuern
Entnimmt ein Gastronom Waren aus dem Betrieb für den privaten Konsum, gilt das als Entnahme (§ 3 Nr. 9a UStG) — vorausgesetzt, auf die Waren wurde Vorsteuer gezogen. Die Entnahme erhöht den Gewinn und unterliegt der Umsatzsteuer. Da kaum jemand jede private Flasche und jeden Teller einzeln aufzeichnet, veröffentlicht die Finanzverwaltung jedes Jahr Pauschbeträge je Betriebsart und Person. Sie entbinden von der Einzelaufzeichnung (§ 148 AO) — und sind dann verbindlich, für beide Seiten.
So rechnet der Rechner
- Personenwerte: Jede Person über 12 Jahren zählt voll. Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zählen mit der Hälfte des Wertes. Kinder unter 2 Jahren werden nicht angesetzt.
- Zeitraum: Die Pauschbeträge sind Jahreswerte. Für einen kürzeren Zeitraum wird der Jahreswert anteilig gerechnet: Jahreswert ÷ 12 × Monate.
- Aufteilung nach Steuersätzen: Die amtlichen Werte sind fest in einen ermäßigten Anteil (Speisen, 7 %) und einen vollen Anteil (Getränke, 19 %) geteilt. Diese Aufteilung ist verbindlich und kann nicht verschoben werden.
- Umsatzsteuer: USt = ermäßigter Nettoanteil × 7 % + voller Nettoanteil × 19 %.
Rechenbeispiel
Gaststätte mit kalten und warmen Speisen, 2026, Haushalt mit 2 Erwachsenen und einem Kind (7 Jahre), das ganze Jahr: Personenwerte = 2 + 0,5 = 2,5. Netto: 2,5 × 3.173 € = 7.932,50 € zum ermäßigten Satz und 2,5 × 828 € = 2.070 € zum vollen Satz, zusammen 10.002,50 €. Umsatzsteuer: 7.932,50 € × 7 % = 555,28 € und 2.070 € × 19 % = 393,30 €, zusammen 948,58 €. Bruttowert: 10.951,08 €. Der Monatssatz beträgt 833,54 € netto plus 79,05 € Umsatzsteuer.
Wichtige Grenzen der Pauschbeträge
- Kein Vorsteuerabzug, keine USt: Waren, auf die kein Vorsteuerabzug erfolgte (etwa bei der Kleinunternehmerregelung), sind bei der Entnahme nicht steuerbar (§ 3 Nr. 9a S. 2 UStG).
- Keine Zu- oder Abschläge: Individuelle Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub begründen keine Anpassung. Nur bei nachweislich behördlich angeordneter Vollschließung ist ein zeitanteiliger Ansatz möglich.
- Nur Nahrungsmittel und Getränke: Alles andere (Tabakwaren, Bekleidung, Elektrogeräte, Sonderposten) muss einzeln aufgezeichnet werden.
- Gemischte Betriebe: Betreibt ein Unternehmen mehrere der genannten Gewerbezweige, sind die Pauschbeträge der jeweiligen Zweige anzusetzen — die Vorbemerkungen des BMF-Schreibens regeln die Details.
- Nur der Privathaushalt: Die Pauschbeträge decken Entnahmen des Unternehmers und der Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Personalverpflegung und Bewirtung von Gästen gehören nicht hinein.
Häufige Fragen
Muss ich die Pauschbeträge anwenden? Nein — alternativ können Sie alle Entnahmen einzeln aufzeichnen und bewerten. Wenn Sie aber pauschal verbuchen, sind Sie an die veröffentlichten Werte gebunden, genauso wie das Finanzamt.
Warum sind die Werte 2026 niedriger als 2025? Die Pauschbeträge folgen den Ausgaben privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke laut Statistischem Bundesamt. Da seit dem 1. Januar 2026 alle Restaurant- und Verpflegungsleistungen zum ermäßigten Satz von 7 % besteuert werden, ist der ermäßigte Anteil gestiegen, der volle Anteil gesunken — der Jahreswert insgesamt ist leicht gefallen.
Wann buche ich? Üblich ist eine monatliche Buchung mit einem Zwölftel des Jahreswerts oder eine einmalige Buchung am Jahresende. Der Buchungsvorschlag im Rechner zeigt beide Varianten.
Gilt der Rechner auch für Hotels? Hotels mit angegliederter Gastronomie setzen die Werte der Gast- und Speisewirtschaft an, je nachdem ob warme Speisen angeboten werden. Für das reine Beherbergungsgewerbe gibt es keine eigenen Pauschbeträge.
Wann kommen die neuen Werte? Jedes Jahr im Januar veröffentlicht das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für das laufende Jahr — aktualisieren Sie dann die Eingabe im Feld „Jahr".
Hinweis: Alle Ergebnisse sind unverbindliche Rechenhilfen ohne Gewähr. Die Pauschbeträge 2026 stammen aus dem BMF-Schreiben vom 23.12.2025 (BStBl 2026 I S. 4); für 2025 sind nur die Gastronomie-Werte hinterlegt. Die Buchungskonten sind Beispiele (SKR03/SKR04) — den konkreten Kontenrahmen bestätigt Ihre Steuerberatung.