Recht & Steuern
Gaststättengesetz: Was Bund und Länder 2026 regeln und wo die Konzession noch gilt
Stand: Oktober 2026
6 Min. LesezeitDas Gaststättengesetz regelt, wer Getränke und Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten darf und wann für den Alkoholausschank eine Erlaubnis nötig ist. Seit Januar 2026 arbeitet Baden-Württemberg mit einer Anzeige, Berlin folgt Anfang 2027.
Inhalt dieses Beitrags
Das Gaststättengesetz (GastG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen jemand gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten darf. Es bestimmt, wer eine Erlaubnis braucht, wann die Behörde sie verweigert und welche Auflagen sie erteilen darf. Seit der Föderalismusreform 2006 ist das Gaststättenrecht Sache der Länder. Das Bundesgesetz aus dem Jahr 1970 gilt nach Artikel 125a des Grundgesetzes nur dort weiter, wo ein Land kein eigenes Gesetz erlassen hat.
Das Gesetz dient der Gefahrenabwehr. Es soll Gäste, Nachbarn und Beschäftigte schützen, vor allem vor den Folgen von Alkoholmissbrauch, vor Lärm und vor unzuverlässigen Betreibern. Für den Wirt heißt das: Die Behörde prüft die Person, die Räume und den Betrieb im Alltag.
Was das Gaststättengesetz unter einer Gaststätte versteht
Nach § 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, sofern der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Entscheidend ist der Verzehr vor Ort. Der reine Außer-Haus-Verkauf fällt nicht darunter.
Wer eine Erlaubnis braucht, steht in § 2. Grundsätzlich jeder Betreiber, mit vier Ausnahmen: Keine Erlaubnis braucht, wer nur alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen anbietet. Erlaubnisfrei bleibt auch, wer in einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an Hausgäste abgibt. Unterm Strich ist der Alkoholausschank der Auslöser.
Erlaubnispflicht beim Alkoholausschank: Person, Räume, Betriebsart
Die Erlaubnis nach dem Bundesgesetz hängt an der Person und an den Räumen. Sie gilt für eine bestimmte Betriebsart, etwa Speiserestaurant, Bar oder Diskothek, und für genau bezeichnete Flächen. Daraus folgen drei Situationen, in denen Betriebe regelmäßig in die Falle laufen: der Umzug in neue Räume, die Erweiterung um einen Saal und der Wechsel des Inhabers. Auch wer eine GbR in eine GmbH umwandelt, braucht unter dem Bundesrecht eine neue Erlaubnis, inklusive Zuverlässigkeitsprüfung. DEHOGA Baden-Württemberg nennt genau diesen Fall als einen der Gründe für die dortige Reform.
Zuverlässigkeit und Versagungsgründe
§ 4 GastG zählt die Gründe auf, aus denen die Behörde die Erlaubnis versagt. Im Zentrum steht die Zuverlässigkeit: Wer erwarten lässt, dass er dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder Vorschriften zu Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Lebensmittelrecht nicht einhält, bekommt keine Erlaubnis. Dazu kommen ungeeignete oder nicht barrierefreie Räume, unzumutbare Belastungen für die Nachbarschaft und der fehlende Nachweis über die Unterrichtung bei der IHK zu lebensmittelrechtlichen Grundkenntnissen.
Die Zuverlässigkeit prüft die Behörde in der Regel über Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Auskünfte zu Steuerrückständen. Der unbequeme Teil: Die Prüfung endet nicht mit der Erteilung. Nach § 15 kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen, wenn sich der Inhaber später als unzuverlässig erweist. Erhebliche Steuerschulden gehören zu den typischen Gründen. Ein Betrieb, der in einer schwachen Saison Umsatzsteuer schiebt, riskiert damit im Extremfall die Konzession.
Auflagen, Sperrzeit und laufende Pflichten
Nach § 5 darf die Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden, auch nachträglich. In der Praxis betrifft das meist Lärm, Öffnungszeiten der Außenbewirtung und Schallschutz. Die Sperrzeit regeln die Länder per Verordnung. In Bayern und Berlin gilt als allgemeine Sperrzeit die sogenannte Putzstunde von 5 bis 6 Uhr, Gemeinden können abweichen.
Wenig bekannt, aber prüfbar ist § 6 GastG, das sogenannte Apfelsaftgesetz. Wer Alkohol ausschenkt, muss mindestens ein alkoholfreies Getränk anbieten, das nicht teurer ist als das billigste alkoholische. Verglichen wird auf Basis des hochgerechneten Literpreises.
- Beispielrechnung: Das günstigste Bier kostet 3,90 Euro für 0,3 Liter. Das ergibt 13,00 Euro je Liter. Ein Mineralwasser zu 3,20 Euro für 0,25 Liter kommt auf 12,80 Euro je Liter und erfüllt die Regel. Steigt der Wasserpreis bei der nächsten Kartenrunde auf 3,40 Euro, liegt der Literpreis bei 13,60 Euro. Dann braucht die Karte ein anderes alkoholfreies Getränk unter 13,00 Euro je Liter.
In Ländern mit eigenem Gesetz gilt die jeweilige Landesregel. Vor einer Preisanpassung lohnt deshalb der Blick ins Landesgesetz. § 20 verbietet unter anderem, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken. Verstöße gegen das Bundesgesetz, etwa der Betrieb ohne Erlaubnis, sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 5.000 Euro nach § 28. Bremen nennt im eigenen Landesrecht für den Ausschank ohne Erlaubnis denselben Rahmen.
Gaststättengesetz nach Bundesländern: Erlaubnis oder Anzeige
Neun Länder haben ein eigenes Gaststättengesetz, sieben wenden das Bundesgesetz mit eigenen Ausführungsverordnungen an. Seit Januar 2026 verlangen acht Länder eine Erlaubnis für den Alkoholausschank, acht arbeiten mit einer Anzeige.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Alkoholausschank (Stand Oktober 2026) |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | LGastG, neu seit 1.1.2026 | Anzeige, sechs Wochen vor Beginn |
| Bayern | Bundes-GastG, BayGastV | Erlaubnis |
| Berlin | Bundes-GastG, GastV; BlnGastG verkündet | Erlaubnis, Anzeige ab Inkrafttreten Anfang 2027 |
| Brandenburg | BbgGastG | Anzeige |
| Bremen | BremGastG | Erlaubnis |
| Hamburg | Bundes-GastG | Erlaubnis |
| Hessen | HGastG | Anzeige |
| Mecklenburg-Vorpommern | Bundes-GastG | Erlaubnis |
| Niedersachsen | NGastG | Anzeige |
| Nordrhein-Westfalen | Bundes-GastG, GastV NRW | Erlaubnis |
| Rheinland-Pfalz | Bundes-GastG | Erlaubnis |
| Saarland | SGastG | Anzeige |
| Sachsen | SächsGastG | Anzeige |
| Sachsen-Anhalt | GastG LSA | Anzeige |
| Schleswig-Holstein | Bundes-GastG | Erlaubnis |
| Thüringen | ThürGastG | Anzeige |
Baden-Württemberg hat mit dem neuen Landesgaststättengesetz die Konzession zum 1. Januar 2026 abgeschafft. Die Anzeige läuft zusammen mit der Gewerbeanmeldung, in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn. Der Unterrichtungsnachweis der IHK oder ein einschlägiger Berufsabschluss bleibt Pflicht. Konzessionen, die vor dem Stichtag erteilt wurden, gelten weiter. Dasselbe gilt für Auflagen.
Berlin hat das Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts vom 25. Juni 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 8. Juli 2026 verkündet. Es tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also Anfang Januar 2027. Danach reicht eine Anzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn. Bei Betrieben mit Alkoholausschank prüft die Behörde die Zuverlässigkeit unmittelbar nach Eingang. Laut Gesetzentwurf müssen bestehende Betriebe nicht neu angezeigt werden, solange sie nicht wesentlich geändert werden.
In den Anzeigeländern gelten die übrigen Anforderungen weiter. Die Behörde kann einen Betrieb untersagen, wenn der Betreiber unzuverlässig ist. Hygiene, Jugendschutz und Nichtraucherschutz bleiben unverändert. Weg fällt die Wartezeit bis zum Bescheid, die Verantwortung bleibt beim Betreiber.
Häufige Fragen zum Gaststättengesetz
Brauche ich für ein Café ohne Alkohol eine Erlaubnis?
Nein. Wer nur alkoholfreie Getränke und Speisen anbietet, braucht nach dem Bundesgesetz keine Gaststättenerlaubnis. Die Gewerbeanmeldung bleibt Pflicht, und in den Anzeigeländern kommt die gaststättenrechtliche Anzeige hinzu.
Gilt meine Konzession nach einem Umzug weiter?
In Ländern mit Erlaubnispflicht nicht. Die Erlaubnis ist an die Räume gebunden, für den neuen Standort braucht es einen neuen Antrag. Das gilt auch, wenn eine Fläche dazukommt, die nicht im Bescheid steht.
Darf ein Hotel ohne Erlaubnis eine Bar für Hausgäste betreiben?
Ja, solange nur Hausgäste bewirtet werden. Öffnet die Bar für Gäste von außen, greift die Erlaubnispflicht.
Was kostet die Gaststättenerlaubnis?
Die Gebühr legen Land oder Kommune fest, sie hängt von Betriebsart und Prüfaufwand ab. Bremen berechnet für die Erlaubnis einer juristischen Person 459 Euro. Den aktuellen Satz nennt die zuständige Gaststättenbehörde.
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