Rechner · Recht & Steuern

Mehrwertsteuer-Rechner Gastronomie

7 oder 19 Prozent? Wählen Sie Leistung und Verzehrort und Sie sehen sofort den richtigen Steuersatz mit Begründung, dazu Netto, Steuer und Brutto. Außerdem stellen Sie die ganze Karte bei einem Satzwechsel um und berechnen Ihre Zahllast mit Fälligkeit.

Stand: September 2026 · Rechtsgrundlage UStG, UStAE, BMF-Schreiben

Der Betrag ist
Art der Leistung
Ort des Verzehrs

Ergebnis

7 %

Verzehr im Haus: Speisen als Restaurations- und Verpflegungsleistung unterliegen seit 1. Januar 2026 dauerhaft 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

Netto

23,27 €

Umsatzsteuer

1,63 €

Brutto

24,90 €

So funktioniert der Rechner

Der Rechner besteht aus drei Modulen. Im ersten Modul bestimmen Sie den Steuersatz für einen konkreten Verkaufsfall. Sie geben den Betrag ein, wählen ob er netto oder brutto ist, und legen Art der Leistung und Verzehrort fest. Beim Catering fragt der Rechner zusätzlich ab, ob Sie Geschirr, Personal oder Aufbau stellen. Aus diesen Angaben leitet er ab, ob eine Lieferung von Lebensmitteln oder eine sonstige Leistung vorliegt, und nennt das Ergebnis mit einem Satz Begründung. Über das Leistungsdatum können Sie auch ältere Fälle prüfen, zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung für 2024 oder 2025.

Das zweite Modul rechnet bei einer Satzänderung alle Kartenpreise neu. Das dritte ermittelt aus Ihren Erlösen und der Vorsteuer die Zahllast und den Termin, bis zu dem Voranmeldung und Zahlung beim Finanzamt sein müssen.

7 oder 19 Prozent: die Abgrenzung

Entscheidend war lange die Frage, ob Dienstleistungselemente überwiegen. Bedienung, Sitzplätze, Geschirr oder Personal beim Catering machten aus dem Verkauf einer Speise eine sonstige Leistung (Restaurationsleistung) zu 19 Prozent. Einfache Verzehrvorrichtungen wie Stehtische oder Ablagen reichen dafür nicht aus. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie jedoch dauerhaft 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Für Getränke bleibt es bei 19 Prozent.

Verkaufsfallab 20262024 bis 2025
Speisen im Restaurant (im Haus)7 %19 %
Speisen zum Mitnehmen, auch mit Stehtisch7 %7 %
Lieferung von Speisen ohne Service7 %7 %
Catering mit Personal, Geschirr oder Aufbau7 %19 %
Speisen aus dem Automaten7 %7 %
Getränke (alle Verzehrorte)19 %19 %
Milchmischgetränk ab 75 % Milch zum Mitnehmen7 %7 %
Kleinunternehmer nach § 19 UStGkein Ausweiskein Ausweis

Die wichtigsten Formeln

Vom Nettopreis zum Bruttopreis:

Brutto = Netto × (1 + Steuersatz / 100)

Vom Bruttopreis zurück zum Nettopreis und zur enthaltenen Steuer:

Netto = Brutto ÷ (1 + Steuersatz / 100) · Steuer = Brutto − Netto

Beispiel: Ein Schnitzel kostet 22,50 Euro brutto. Bei 7 Prozent sind das 22,50 ÷ 1,07 = 21,03 Euro netto und 1,47 Euro Umsatzsteuer. Als Faustregel steckt in einem Bruttopreis bei 7 Prozent rund 6,54 Prozent Steuer, bei 19 Prozent rund 15,97 Prozent.

Aufteilung eines Kombiangebots nach Einzelpreisen:

Anteil Speisen = Menüpreis × Einzelpreis Speisen ÷ (Einzelpreis Speisen + Einzelpreis Getränke)

Beispiel: Menü für 24,90 Euro, einzeln kosten Hauptgang 22,00 Euro und Getränk 6,50 Euro. Der Speisenanteil beträgt 24,90 × 22,00 ÷ 28,50 = 19,22 Euro zu 7 Prozent, der Getränkeanteil 5,68 Euro zu 19 Prozent.

Preisumstellung bei konstanter Marge (Nettoerlös bleibt gleich):

Brutto neu = Brutto alt ÷ (1 + Satz alt) × (1 + Satz neu)

Bei konstantem Bruttopreis bleibt der Gästepreis gleich, und die Steuerdifferenz landet in Ihrem Nettoerlös: Netto neu = Brutto alt ÷ (1 + Satz neu). Ein Wechsel von 19 auf 7 Prozent erhöht den Nettoerlös so um rund 11,2 Prozent.

Zahllast für die Umsatzsteuer-Voranmeldung:

Zahllast = USt auf Erlöse zu 7 % + USt auf Erlöse zu 19 % − Vorsteuer

Ein negatives Ergebnis ist ein Erstattungsanspruch. Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals fällig, mit Dauerfristverlängerung einen Monat später. Fällt der Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.

Sonderfälle

  • Kleinunternehmer: Wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 100.000 Euro Umsatz macht, kann nach § 19 UStG auf den Steuerausweis verzichten. Dann gibt es auch keinen Vorsteuerabzug.
  • Automatenverkauf: Speisen aus Automaten sind eine Lieferung zu 7 Prozent, Getränke kosten 19 Prozent.
  • Mitnahme mit Verzehrmöglichkeit: Stehtische, Ablagen oder eine Sitzbank vor dem Imbiss sind einfache Vorrichtungen und machen den Verkauf nicht zur Restaurationsleistung.
  • Getränke im Menü: Auch im Pauschalpreis bleiben Getränke bei 19 Prozent. Der Preis wird nach Einzelpreisen aufgeteilt.
  • Trinkgeld: Freiwilliges Trinkgeld an das Personal ist kein Entgelt und daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Ein fester Bedienungszuschlag gehört dagegen zum Umsatz.

Häufige Fragen

Wie viel Mehrwertsteuer gilt 2026 für Essen im Restaurant?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 Prozent, egal ob im Haus, außer Haus oder beim Catering.

Welcher Steuersatz gilt für Getränke?

Getränke kosten grundsätzlich 19 Prozent, auch beim Verzehr im Haus und zum Mitnehmen. Ausnahme sind Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil, die außer Haus als Lebensmittellieferung mit 7 Prozent besteuert werden.

Ist Trinkgeld umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Freiwilliges Trinkgeld, das der Gast dem Personal gibt, ist kein Entgelt des Betriebs und bleibt umsatzsteuerfrei. Ein fest aufgeschlagener Bedienungszuschlag ist dagegen Teil des Entgelts.

Wie wird ein Menü mit Getränk aufgeteilt?

Der Gesamtpreis wird im Verhältnis der Einzelverkaufspreise auf Speisen und Getränke verteilt. Jeder Anteil wird mit seinem eigenen Steuersatz besteuert.

Die Steuersätze und Abgrenzungskriterien beruhen auf dem Umsatzsteuergesetz und den Verwaltungsanweisungen. Die Redaktion prüft sie jährlich und bei politischen Änderungen sofort. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung.