Recht & Steuern

Ausschankgenehmigung 2026: Gestattung und Anzeige für Feste, Vereine und Weihnachtsmarkt

Stand: Oktober 2026

10 Min. Lesezeit

Für Weihnachtsmarkt, Vereinsfest oder Stand beim Stadtfest braucht man je nach Bundesland eine Gestattung oder eine Anzeige mit fester Frist. Hier steht, welche Behörde zuständig ist, welche Unterlagen sie sehen will, was es kostet und welche Jugendschutzregeln am Ausschank gelten.

Foto: Jocelyn Allen / Unsplash
Inhalt dieses Beitrags

Wer am ersten Adventswochenende, also am 28. und 29. November 2026, auf einem hessischen Weihnachtsmarkt Glühwein verkaufen will, muss den Stand bis spätestens 31. Oktober bei der Gemeinde angezeigt haben. In Bayern läuft die Frist für die kostenfreie Ausschankgenehmigung für dasselbe Wochenende am 14. November ab. Welche Ausschankgenehmigung ein Fest, ein Vereinsstand oder ein Ausschankwagen braucht, hängt vom Bundesland ab. Entweder gibt es eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz oder eine Anzeige nach Landesrecht. Mit der dauerhaften Schankerlaubnis für ein Lokal hat beides wenig zu tun.

Für den vorübergehenden Ausschank gilt 2026 Gestattung oder Anzeige

Stand Oktober 2026 gilt: Wer aus besonderem Anlass für kurze Zeit gewerbsmäßig Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt, braucht in den Ländern mit Erlaubnismodell eine Gestattung. Die Länder mit Anzeigemodell regeln den Festausschank in ihren eigenen Gaststättengesetzen. Nach dem Bundesrecht hängt die Pflicht am Alkohol. Die Stadt Nürnberg formuliert es in ihrem Behördenwegweiser so: Der Betrieb ist grundsätzlich nur dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Wer nur Bratwurst, Kaffee und Limo verkauft, braucht in Bayern, NRW oder Berlin keine Gestattung. Lebensmittelrecht, Sperrzeit und Platzgenehmigung gelten trotzdem.

Seit dem 1. Januar 2026 hat sich die Landkarte verschoben. Baden-Württemberg hat mit dem neuen Landesgaststättengesetz vom 18. November 2025 die Erlaubnispflicht abgeschafft, auch beim Alkoholausschank. Damit gibt es 2026 acht Länder mit Anzeigeverfahren und acht, in denen der Ausschank vorab erlaubt werden muss.

Schankerlaubnis, Konzession und Ausschankgenehmigung meinen verschiedene Verfahren

Im Betriebsalltag gehen die Begriffe durcheinander. Juristisch sauber getrennt sieht es so aus:

  • Gaststättenerlaubnis, Konzession, Schankerlaubnis oder Schanklizenz: die dauerhafte Erlaubnis nach § 2 GastG für ein stehendes Gewerbe, also ein Lokal mit festen Räumen. Die Behörde prüft Zuverlässigkeit, Räume und Unterrichtungsnachweis der IHK.
  • Gestattung: die vorübergehende Erlaubnis nach § 12 GastG für einen besonderen Anlass, erteilt unter erleichterten Voraussetzungen und auf Widerruf.
  • Anzeige: In Ländern wie Baden-Württemberg oder Hessen meldet der Betreiber den Ausschank fristgerecht an. Einen Erlaubnisbescheid gibt es nicht, die Behörde kann aber Auflagen machen oder den Betrieb untersagen.

Umgangssprachlich heißt alles davon Ausschankgenehmigung. Die dauerhafte Konzession für ein Restaurant, eine Bar oder ein Café behandeln wir ausführlich in unserem Beitrag „Was braucht man, um ein Restaurant zu eröffnen? Nachweise, Fristen und Gebühren 2026“. Hier geht es um den Ausschank auf Zeit.

Der Unterschied ist für die Praxis erheblich. Nach den Hinweisen des Amtes Doberan-Land verlangt die Behörde für eine Gestattung in der Regel weder einen IHK-Unterrichtungsnachweis noch eine Baugenehmigung. Dafür gilt sie nur für den Anlass, den Ort und den Zeitraum, die im Bescheid stehen.

Die Ausschankgenehmigung für Feste setzt einen besonderen Anlass voraus

Ohne Anlass gibt es keine Gestattung. Ein besonderer Anlass liegt nach der Formulierung des Serviceportals Baden-Württemberg vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der Gastronomie selbst liegt. Typische Beispiele sind Stadtfest, Kirmes, Schützenfest, Vereinsjubiläum und Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der jeden Samstag stattfindet, zählt ausdrücklich nicht.

Daraus folgt eine Grenze, an der viele Vereine scheitern. Die Bar im Vereinsheim, die jeden Freitag öffnet, ist kein Fest. Für regelmäßigen Ausschank braucht es die dauerhafte Erlaubnis oder im Anzeigemodell die Anzeige als stehendes Gewerbe.

Auch der gemeinnützige Zweck macht den Ausschank gewerbsmäßig

Vereinsvorstände nehmen oft an, ein gemeinnütziger Zweck befreie von der Ausschankgenehmigung. Für die Länder mit Bundesrecht stimmt das nicht. Die Stadt Rostock weist in ihren Antragshinweisen darauf hin, dass Gewinnerzielungsabsicht auch dann vorliegt, wenn der Überschuss gemeinnützigen Zwecken zufließt. Das BayernPortal nennt Vereine ausdrücklich neben Schaustellern und Gastwirten als Antragsteller.

Anders liegt es, wenn ein Verein in geschlossenen Räumen nur an die eigenen Mitglieder ausschenkt. Das Gaststättengesetz erfasst nach seiner Definition Betriebe, die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind. Sobald Plakate hängen und jeder an den Stand kommen kann, ist die Veranstaltung öffentlich.

Wirte brauchen außerhalb der eigenen Fläche eine eigene Gestattung

Die Konzession des Restaurants deckt nur die erlaubten Räume und Flächen ab. Stellt ein Wirt beim Stadtfest einen Bierwagen vor die Tür oder betreibt er den Glühweinstand auf dem Marktplatz, braucht er dafür eine Gestattung. Das BayernPortal nennt ausdrücklich niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken. In Hessen gilt die Anzeigepflicht nach Auskunft der Stadt Darmstadt ebenfalls, wenn ein Betrieb oder Vereinsheim eine Veranstaltung außerhalb der baurechtlich genehmigten Fläche ausrichtet.

Rechtsgrundlage und Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland

Das Gaststättenrecht ist seit der Föderalismusreform 2006 Ländersache. Wo kein eigenes Landesgesetz erlassen wurde, gilt das Bundes-Gaststättengesetz weiter. Die folgende Übersicht zeigt den Stand Oktober 2026.

BundeslandLokal mit AlkoholFest, Markt, Verein
BayernErlaubnis nach § 2 GastGGestattung nach § 12 GastG, Antrag in Textform, kostenfrei bei Antrag mindestens zwei Wochen vorher
Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-HolsteinErlaubnis nach § 2 GastG mit LandesverordnungenGestattung nach § 12 GastG, Fristen und Gebühren nach kommunaler Praxis
BremenErlaubnis nach eigenem LandesgesetzVerfahren beim Ordnungsamt erfragen
Baden-Württembergseit 1. Januar 2026 Anzeige, sechs Wochen vor BetriebsbeginnAnzeige nach § 2 Abs. 2 LGastG in Textform, spätestens zwei Wochen vorher. Vereine nur, wenn sie Alkohol anbieten
HessenAnzeigeAnzeige nach § 6 HGastG, schriftlich, spätestens vier Wochen vorher. Nicht gewinnorientierte Organisationen seit 23. Dezember 2025 befreit
Brandenburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, ThüringenAnzeige nach Landesgesetzeigene Regeln im jeweiligen Landesgaststättengesetz, bei der Gemeinde klären

Zwei Neuerungen betreffen Vereine direkt. In Hessen entfällt seit dem 23. Dezember 2025 durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigepflicht für nicht gewinnorientierte Organisationen und Vereine. Das gilt etwa für Sportvereine, Feuerwehr oder Elterninitiativen. Gewerbliche Veranstalter und Reisegewerbetreibende müssen weiterhin anzeigen. In Baden-Württemberg unterliegen Vereine der Anzeige nur dann, wenn sie Alkohol ausschenken. Gewerbliche Anbieter müssen dort dagegen jeden vorübergehenden Ausschank anzeigen, auch ohne Alkohol.

Zuständig ist die Gemeinde am Veranstaltungsort

Der Antrag oder die Anzeige geht an die Gemeinde, in der das Fest stattfindet. Je nach Größe ist das Ordnungsamt, das Gewerbeamt oder das Bürgerbüro. Der Wohnsitz des Veranstalters spielt keine Rolle. Ein Wirt aus Würzburg mit einem Stand auf dem Nürnberger Christkindlesmarkt beantragt also in Nürnberg.

Die Behörde prüft dabei nicht allein. In Hessen leitet die Gemeinde die Anzeige nach § 7 HGastG weiter, laut Stadt Gießen an Polizei, Finanzamt, Bauaufsicht und Lebensmittelüberwachung. Das Finanzamt erfährt also von jedem angezeigten Stand. Wer Festumsätze nicht verbucht, geht damit ein konkretes Risiko ein.

Diese Unterlagen verlangen die Behörden für die Gestattung

Die Formulare unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Ausgewertet wurden die Vorgaben aus Nürnberg, Rostock, Legden und dem hessischen Musterverfahren. Diese Angaben tauchen fast überall auf:

  • Antragsteller mit Name, Anschrift und Geburtsdatum, bei Vereinen und Gesellschaften zusätzlich Registereintrag und vertretungsberechtigte Person
  • eine verantwortliche Person, die während der gesamten Veranstaltung erreichbar ist
  • Anlass und Name der Veranstaltung, Veranstalter, falls jemand anderes
  • genauer Standort, bei größeren Festen mit Lageplan
  • Tage und Uhrzeiten des Ausschanks
  • Getränke- und Speisenangebot
  • erwartete Besucherzahl je Tag
  • Angaben zur Zuverlässigkeit, etwa laufende Straf-, Bußgeld- oder Gewerbeuntersagungsverfahren
  • bei größeren Veranstaltungen Angaben zu Ordnungsdienst, Jugendschutz und Lärmschutz

In Bayern können Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden. Laut BayernPortal kosten beide je 13 Euro. Niedergelassene Wirte mit gültiger Konzession haben diese Prüfung in der Regel schon hinter sich. Ob die Gemeinde dann darauf verzichtet, entscheidet sie selbst.

So läuft das Verfahren von der Planung bis zum Ausschank

  • Sechs bis acht Wochen vorher: Platz, Stromanschluss und gegebenenfalls Straßensperrung beim Veranstalter oder bei der Stadt klären. Eine Gestattung ersetzt keine Sondernutzungserlaubnis.
  • Vier Wochen vorher: In Hessen ist die Anzeige spätestens jetzt fällig. Andernorts ist das ein vernünftiger Zeitpunkt für den Antrag, weil Rückfragen Zeit kosten.
  • Zwei Wochen vorher: Letzte Frist in Bayern für die kostenfreie Genehmigungsfiktion und in Baden-Württemberg für die Anzeige. In Schwelm (NRW) gilt dieselbe Mindestfrist von 14 Tagen.
  • Nach Eingang: Die Behörde prüft, holt Stellungnahmen ein und erteilt die Gestattung, oft mit Auflagen zu Ausschankzeiten, Lärm oder Jugendschutz.
  • Am Stand: Bescheid oder Eingangsbestätigung griffbereit halten, Aushang zum Jugendschutz anbringen, Personal einweisen.

In Bayern gilt die Gestattung als erteilt, wenn der Antrag mindestens zwei Wochen vorher gestellt wurde und die Behörde nicht reagiert. Dieses Verfahren heißt Genehmigungsfiktion. Kommt der Antrag zu spät, kann die Gemeinde ihn ablehnen, sobald eine sachgemäße Prüfung bis zum Termin nicht mehr möglich ist. In Baden-Württemberg und Hessen kann die Behörde im Einzelfall von der Frist absehen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Die Kosten liegen zwischen 0 und 2.000 Euro je Gestattung

Die Gebühren setzen die Länder und Kommunen nach eigenen Kostenordnungen fest. Eine bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht. Die folgenden Werte stammen aus den offiziellen Angaben der jeweiligen Behörden.

OrtVerfahrenGebühr
Bayern (BayernPortal)Gestattung mit Genehmigungsfiktionkostenfrei
Bayern (BayernPortal)Gestattung in allen anderen Fällen30 bis 2.000 Euro
Schwelm (NRW)Gestattung30 bis 200 Euro, bei verspätetem Antrag mindestens 20 Euro Expresszuschlag
Rostock (MV)Gestattung50 Euro für den ersten Tag, 20 Euro je weiterem Tag, höchstens 400 Euro
Darmstadt (Hessen)Anzeige nach § 6 HGastG25 Euro
Gießen (Hessen)Anzeige nach § 6 HGastG11 bis 66 Euro
Wetzlar (Hessen)Anzeige nach § 6 HGastG40 bis 66 Euro

Der Rahmen in Bayern reicht bis 2.000 Euro, weil Großveranstaltungen mit Festzelt und mehreren tausend Besuchern deutlich mehr Prüfaufwand erzeugen als ein Kuchenstand. Für den Verein mit einem Glühweinstand bewegt sich die Gebühr am unteren Ende. Teurer als die Gebühr ist meistens der verspätete Antrag.

Beispielrechnung

  1. Beispielrechnung: Ein Förderverein betreibt an drei Tagen einen Glühweinstand auf dem Weihnachtsmarkt.
  2. In Rostock: 50 Euro für Tag 1 plus 2 × 20 Euro für Tag 2 und 3 = 90 Euro. Verlangt die Stadt Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug, kommen nach Bundesgebühr je 13 Euro dazu: 116 Euro.
  3. In Bayern mit Antrag drei Wochen vorher: Genehmigungsfiktion, 0 Euro Gestattungsgebühr.
  4. In Bayern mit Antrag acht Tage vorher: Gebühr innerhalb des Rahmens von 30 bis 2.000 Euro, dazu das Risiko einer Ablehnung.
  5. In Hessen als gemeinnütziger Verein: keine Anzeige, 0 Euro. Als gewerblicher Standbetreiber in Gießen: 11 bis 66 Euro.

Rechnet man dagegen, was ein Glühweinstand an einem Adventswochenende umsetzen kann, ist die Gebühr fast nie der Engpass. Engpass ist die Frist. Ein abgelehnter Antrag kostet das ganze Wochenende, eingekaufte Ware und bereits gezahlte Standmiete.

Jugendschutz am Ausschank: Bier und Glühwein ab 16, alles mit Schnaps ab 18

Am Festausschank gelten dieselben Altersgrenzen wie im Restaurant. Maßgeblich ist § 9 Jugendschutzgesetz. Er gilt in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit, also auch am Vereinsstand.

GetränkAbgabe erlaubt abTypische Beispiele am Festausschank
Bier, Wein, Sekt und Mischungen mit alkoholfreien Getränken16 JahrePils, Radler, Weinschorle, Glühwein ohne Schuss
Branntwein und branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel18 JahreGlühwein mit Rum oder Amaretto, Eierlikör, Feuerzangenbowle, Longdrinks, Spritz mit Likör

Wer beim Weihnachtsmarkt den Schuss Rum in den Becher gibt, hebt die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre. Am Stand braucht es deshalb eine klare Ansage, wer Getränke mit Schuss herausgeben darf und wann nach dem Ausweis gefragt wird.

Begleitetes Trinken mit 14 und 15 soll wegfallen

Bis heute dürfen 14- und 15-Jährige Bier, Wein oder Sekt trinken, wenn eine personensorgeberechtigte Person dabei ist, in der Regel also ein Elternteil. Eine bloß erziehungsbeauftragte Begleitperson wie die Tante oder der Trainer reicht dafür nicht. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Gesetzentwurf von Bundesfamilienministerin Karin Prien beschlossen, der diese Ausnahme streicht. Als Nächstes muss der Bundestag entscheiden. Bis die Änderung im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft ist, gilt die bisherige Regel. Für Betriebe ändert sich danach vor allem eines: Das Argument „die Eltern sind doch dabei“ zieht dann nicht mehr.

Weitere Pflichten am Stand

Das Jugendschutzgesetz verlangt in Zweifelsfällen eine Alterskontrolle (§ 2 JuSchG) und einen gut sichtbaren Aushang der Vorschriften (§ 3 JuSchG). Unter 16-Jährige dürfen sich nach § 4 JuSchG ohne Begleitung in Gaststätten nur zwischen 5 und 23 Uhr für eine Mahlzeit oder ein Getränk aufhalten. Ab 16 gilt die Grenze von 24 Uhr. An erkennbar Betrunkene darf nach § 20 Nr. 2 GastG gar kein Alkohol abgegeben werden, auch nicht an Erwachsene.

In den Ländern mit Bundesrecht kommt § 6 GastG hinzu: Ist Alkoholausschank gestattet, muss mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein als das billigste alkoholische, gerechnet auf die gleiche Menge. Die Landesgesetze enthalten teils eigene Fassungen dieser Regel, hier lohnt der Blick in den Bescheid oder die Nachfrage bei der Gemeinde.

  1. Beispielrechnung zur Preisregel: Das billigste alkoholische Getränk am Stand ist Pils, 0,4 Liter für 4,00 Euro. Das entspricht 10,00 Euro je Liter. Mindestens ein alkoholfreies Getränk darf daher höchstens 10,00 Euro je Liter kosten. Mineralwasser 0,5 Liter für 4,50 Euro wären 9,00 Euro je Liter und erfüllen die Vorgabe. Cola 0,3 Liter für 3,50 Euro lägen bei 11,67 Euro je Liter und reichen allein nicht.

Die unbequeme Seite: Am Vereinsstand schenken oft Ehrenamtliche aus, die nie eine Jugendschutzschulung gesehen haben. Rechtlich haftet trotzdem der Betreiber. Wer ein Bändchensystem oder eine feste Ausweisregel einführt, kostet am Abend ein paar Minuten Durchsatz am Tresen. Ein Testkauf mit 15-Jährigen kostet deutlich mehr.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro und Folgen für die Konzession

Wer ohne Gestattung Alkohol ausschenkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 28 Abs. 3 GastG reicht der Rahmen bis 5.000 Euro. Das gilt auch, wenn Auflagen aus dem Bescheid nicht eingehalten werden. In Hessen weist die Stadt Gießen darauf hin, dass verspätete Anzeigen mit Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden können. Die Behörde kann außerdem den Betrieb untersagen, in Baden-Württemberg so lange, bis die Anzeige vollständig vorliegt.

Deutlich höher liegt der Rahmen beim Jugendschutz. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können nach § 28 JuSchG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die konkreten Beträge legen die Länder in ihren Bußgeldkatalogen fest.

Für Wirte mit eigenem Lokal wiegt eine dritte Folge schwerer als jedes Bußgeld. Wiederholte Verstöße am Festausschank können Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit begründen. Im Extremfall steht dann die Konzession des Stammbetriebs zur Debatte.

Häufige Fragen zur Ausschankgenehmigung

Brauche ich für eine Hochzeit oder Firmenfeier mit Catering eine Gestattung?

Geschlossene Feiern mit geladenen Gästen sind in der Regel nicht öffentlich zugänglich und fallen dann häufig nicht unter das Gaststättengesetz. Die Abgrenzung zieht die Gemeinde im Einzelfall. Sobald Eintritt verkauft wird oder jeder hinein darf, ist die Feier öffentlich.

Reicht es, wenn wir nur alkoholfreie Getränke und Speisen verkaufen?

In den Ländern mit Bundesrecht braucht es dann keine Gestattung. In Baden-Württemberg müssen gewerbliche Anbieter auch ohne Alkohol anzeigen, Vereine nicht. In Hessen gilt die Anzeigepflicht für Speisen und Getränke gleichermaßen, gemeinnützige Organisationen sind seit Dezember 2025 befreit.

Wie oft darf ein Verein mit Gestattung feiern?

Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist, dass jedes Fest ein eigener, nicht häufig wiederkehrender Anlass bleibt. Ein Sommerfest, ein Jubiläum und ein Adventsbasar im Jahr sind unproblematisch. Ein Ausschank jeden Samstag nach dem Heimspiel ist kein besonderer Anlass mehr.

Kann ich die Gestattung auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen?

Der Bescheid gilt für den Antragsteller und die dort benannte verantwortliche Person. Wechselt kurzfristig die Verantwortung, sollte die Gemeinde das vor Festbeginn erfahren.

Die nächsten Fristen für Advent und Silvester 2026

Für die Wintersaison stehen die Termine fest. Die häufigste Panne in Betrieben ist, die Frist ab Veranstaltungsende statt ab Beginn zu rechnen. Maßgeblich ist immer der erste Ausschanktag.

  • Erstes Adventswochenende ab Samstag, 28. November: Hessen bis 31. Oktober, Bayern (kostenfrei per Fiktion) und Baden-Württemberg bis 14. November
  • Silvesterparty mit Ausschank am 31. Dezember: Hessen bis 3. Dezember, Bayern und Baden-Württemberg bis 17. Dezember
  • In den übrigen Ländern richtet sich die Frist nach der Gemeinde, viele verlangen wie Schwelm mindestens 14 Tage

Wer mehrere Weihnachtsmärkte beliefert, stellt am besten für jeden Ort einen eigenen Antrag. Eine Gestattung aus Gemeinde A gilt in Gemeinde B nicht. Prüfen Sie diese Woche den Bescheid vom Vorjahr: Steht dort ein konkreter Zeitraum, ist er abgelaufen, und der Antrag für 2026 muss neu gestellt werden.

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