Ratgeber · Hotellerie · Berlin
City Tax Berlin 2026: Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Befreiungen und Pflichten für Betriebe
Stand: Oktober 2026
Berlin erhebt seit 2014 eine Übernachtungsteuer. Seit 2025 beträgt sie 7,5 Prozent des Netto-Logispreises, und seit April 2024 zahlen auch Geschäftsreisende. Hier steht, was in die Berechnung eingeht, wer die Steuer schuldet, welche Ausnahmen es tatsächlich gibt und wie Betriebe sie anmelden.
Betrag direkt ausrechnen
Übernachtungsteuer (City Tax) · 7,5 % vom Nettoentgelt · Stand: Oktober 2026
Abgabe je Nacht
9,00 €
Abgabe gesamt
27,00 €
Bemessungsgrundlage je Nacht
120,00 €
Abgabepflichtige Nächte
3
7,5 % von 120,00 € Nettoentgelt je Nacht
Seit April 2024 sind auch Geschäftsreisen steuerpflichtig, seit 2025 gilt keine 21-Nächte-Grenze mehr. Kinder sind nicht befreit.
Übernachtungsteuer (City Tax) Berlin: 3 Nächte × 9,00 € = 27,00 € netto zzgl. 7 % USt 1,89 €
Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.
Die Berliner City Tax heißt im Gesetz Übernachtungsteuer. Seit 2024 hat sie sich stärker verändert als in den zehn Jahren davor. Erst wurden Geschäftsreisen einbezogen, dann wurde der Steuersatz erhöht und die 21-Tage-Grenze gestrichen. Seit 2026 gilt außerdem ein neues Anmeldeverfahren. Dieser Überblick fasst den aktuellen Rechtsstand für Gäste und Beherbergungsbetriebe zusammen.
Was ist die Übernachtungsteuer?
Laut Senatsverwaltung für Finanzen erhebt Berlin seit dem 1. Januar 2014 eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in einem Berliner Beherbergungsbetrieb. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Laut Merkblatt für Gäste gilt schon das entgeltliche Erlangen der Übernachtungsmöglichkeit als Übernachtung, auch wenn das Zimmer gar nicht genutzt wird. Ein No-Show wird also besteuert, ebenso ein Tageszimmer. Für Stornierungen fällt dagegen keine Steuer an, weil keine Beherbergung zustande kommt.
Beherbergungsbetriebe sind laut Service-Portal des Landes unter anderem Hotels, Pensionen, auch private Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Zimmer in Privatwohnungen und Jugendherbergen. Seit 2025 definiert das Gesetz eine kurzfristige Beherbergung als Aufenthalt von weniger als sechs Monaten. Das berichtet der DEHOGA Berlin.
Rechtsgrundlage
Grundlage ist das Übernachtungsteuergesetz (ÜnStG) vom 18. Dezember 2013. Es wurde zuerst durch das Gesetz vom 29. Februar 2024 geändert, zuletzt durch das Zweite Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2024. Ergänzend gilt die Abgabenordnung. Zuständig ist für ganz Berlin das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Die Steuer beträgt laut ÜnStG in der Fassung ab 2026 weiterhin 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Laut Leitfaden der Senatsverwaltung ist das der Preis für die Übernachtung ohne Übernachtungsteuer, ohne Umsatzsteuer und ohne Leistungen, die keine Beherbergung sind. Eine Anzahlung gehört zum Übernachtungspreis.
Was in die Bemessungsgrundlage einfließt
- der reine Logispreis
- unselbstständige Nebenleistungen der Beherbergung, laut DEHOGA-FAQ nach dem Leitfaden etwa Strom, Reinigung der Räume, Bettwäsche, Handtücher und Zustellbetten
- Anzahlungen
Was nicht einfließt
Laut Leitfaden zählen gesondert berechnete Leistungen nicht dazu, die keine Beherbergung sind:
- Verpflegung wie Frühstück, Halb- oder Vollpension und All-inclusive
- Getränke aus der Minibar
- Wellnessangebote
- gesondert vereinbarte Stellplätze für Fahrzeuge
- Telefon und Internet
- Vermittlungsprovisionen, wenn der Betrieb sie dem Gast berechnet
Höchstdauer: Die 21-Tage-Regel gibt es nicht mehr
Bis Ende 2024 wurden höchstens 21 zusammenhängende Übernachtungen im selben Betrieb besteuert. Ab der 22. Nacht fiel keine Steuer mehr an. Laut Senatsverwaltung ist diese Grenze seit dem 1. Januar 2025 weggefallen. Für Übernachtungen, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 verbindlich vereinbart wurden, gibt es eine Übergangsregel. Heute begrenzt nur noch die Definition der kurzfristigen Beherbergung die Steuerpflicht: Aufenthalte von sechs Monaten oder länger fallen nicht darunter.
Wer schuldet und wer zahlt?
Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb. Er darf die Steuer über den Übernachtungspreis an die Gäste weitergeben, muss das laut berlin.de aber nicht. In der Praxis erscheint die City Tax auf der Rechnung. Gäste zahlen also wirtschaftlich, rechtlich bleibt der Betrieb verantwortlich. Der DEHOGA Berlin hat Ende 2025 vorgeschlagen, die Steuerschuld auf den Gast zu verlagern und die Einnahmen teilweise zweckzubinden. In den veröffentlichten Gesetzesfassungen ist das bisher nicht umgesetzt.
Anmeldung und Abführung durch Betriebe
- Anzeige: Laut Service-Portal muss ein Betrieb Beginn und Ende seiner Tätigkeit innerhalb einer Woche beim Finanzamt anzeigen.
- Entstehung: Die Steuer entsteht mit der Zahlung des Übernachtungspreises, frühestens mit Beginn der Beherbergung.
- Zeitraum: Seit dem 1. Januar 2026 ist laut Senatsverwaltung nur noch das Kalendervierteljahr Anmeldezeitraum. Die Sonderregel für Betriebe mit weniger als zehn Betten ist weggefallen.
- Form: Seit 2026 muss die Anmeldung elektronisch abgegeben werden, laut visitBerlin zum Beispiel über ELSTER. Für Härtefälle gibt es eine Ausnahme.
- Fälligkeit: Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig.
- Korrekturen: Ändert sich eine Rechnung nachträglich, zählt der Zeitpunkt der Nachzahlung oder Erstattung.
Umsatzsteuer auf die City Tax
Gibt der Betrieb die City Tax an den Gast weiter, gehört sie zum Entgelt für die Beherbergung. Der Leitfaden weist ausdrücklich darauf hin, dass auf die Übernachtungsteuer Umsatzsteuer anfällt. Im amtlichen Beispiel sind das 7 Prozent.
Rechenbeispiele
Das amtliche Beispiel aus dem Leitfaden geht von einem Logispreis von 100 Euro inklusive Umsatzsteuer aus, in dem noch keine City Tax steckt:
Beispielrechnung
- Rechnungsbetrag Übernachtung inkl. 7 % USt: 100,00 €
- enthaltene Umsatzsteuer: − 6,54 €
- Bemessungsgrundlage: 93,46 €
- City Tax 7,5 %: 7,01 €
- Umsatzsteuer auf die City Tax (7 %): + 0,49 €
- Endpreis: 107,50 €
Ein eigenes Beispiel für eine Geschäftsreise mit drei Nächten:
Beispielrechnung
- Logis netto: 3 × 120,00 € = 360,00 €
- Frühstück (3 × 20,00 €) und gesondert vereinbarter Stellplatz (3 × 15,00 €): nicht in der Bemessungsgrundlage
- City Tax: 360,00 € × 7,5 % = 27,00 €
- Umsatzsteuer auf die City Tax: 27,00 € × 7 % = 1,89 €
- Mehrbelastung durch die City Tax insgesamt: 28,89 €
Eigene Beträge lassen sich mit dem City-Tax-Rechner von gastrokunde.de berechnen.
Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?
Geschäftsreisen
Bis zum 31. März 2024 waren berufliche Übernachtungen ausgenommen, wenn der Gast sie glaubhaft machte, etwa mit einer Arbeitgeber- oder Eigenbestätigung. Seit dem 1. April 2024 sind sie steuerpflichtig. Ausgenommen sind laut berlin.de nur Geschäftsreisen, die vor dem 1. April 2024 verbindlich vereinbart wurden. Für aktuelle Aufenthalte gibt es keine Befreiung für Geschäftsreisen mehr.
Kinder und Jugendliche
Eine Befreiung nach Alter gibt es nicht. Schon zur Einführung hieß es in der Senatsvorlage laut Tagesspiegel, dass auch Kinder zahlen. Online kursierende Angaben, Minderjährige seien befreit, stimmen für Berlin nicht. Maßgeblich ist allein der gezahlte Preis. Schüler- und Jugendreisen gelten grundsätzlich als privat. Privat organisierte Fahrten wie Abiturfahrten sind steuerpflichtig, Sprachreisen laut DEHOGA-FAQ ebenfalls.
Klassenfahrten
Schulfahrten, die die Schulleitung genehmigt hat und die von einer Lehrkraft begleitet werden, sind nicht steuerpflichtig. Als Nachweis dient eine Schulbescheinigung. Das Merkblatt stellt aber klar: Für die begleitenden Lehrer fällt die Steuer an.
Menschen mit Behinderung
Für Gäste mit Behinderung selbst gibt es keine allgemeine Befreiung. Ist ein Mensch mit Behinderung auf eine Begleitperson angewiesen, ist deren Übernachtung nicht steuerbar. Laut Leitfaden lässt sich das mit einem Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen glaubhaft machen.
Medizinische Gründe
Aufenthalte von Patienten aufgrund ärztlicher Verordnung sind laut Merkblatt nicht steuerpflichtig. Eltern, die ein erkranktes Kind begleiten, brauchen keinen eigenen Nachweis, die ärztliche Anordnung für das Kind reicht. Gesundheits- oder Präventionsangebote, die ein Gast aus eigener Entscheidung bucht, bleiben dagegen steuerpflichtig. Das gilt laut Leitfaden auch für Besuche von Angehörigen, die nicht unerlässlich sind.
Weitere Fälle
Wer im Hotel übernachtet, weil die eigene Wohnung wegen Renovierung oder Umbau unbewohnbar ist, zahlt laut Leitfaden keine Übernachtungsteuer.
Entwicklung der City Tax seit 2014
Satz in Prozent. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.
- Geschäftsreisen befreit
- Wechsel im Jahr
- Geschäftsreisen steuerpflichtig
2026
- Satz
- 7,5 %
- Geschäftsreisen
- steuerpflichtig
- Wichtige Änderungen
- nur noch vierteljährliche Anmeldung, elektronisch verpflichtend, 10-Betten-Regel entfällt
- Einnahmen
- noch nicht veröffentlicht
Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.
| Jahr | Steuersatz | Geschäftsreisen | Wichtige Änderungen | Einnahmen des Landes |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 7,5 % | steuerpflichtig | nur noch vierteljährliche Anmeldung, elektronisch verpflichtend, 10-Betten-Regel entfällt | noch nicht veröffentlicht |
| 2025 | 7,5 % | steuerpflichtig | Erhöhung von 5 auf 7,5 %, 21-Tage-Regel entfällt | 150,35 Mio. € |
| 2024 | 5 % | bis 31.3. befreit, ab 1.4. steuerpflichtig | Geschäftsreisen einbezogen, elektronische Anmeldung möglich | 89,6 Mio. € |
| 2023 | 5 % | befreit mit Nachweis | keine | 58,7 Mio. € |
| 2022 | 5 % | befreit mit Nachweis | BVerfG-Beschluss vom 22. März 2022 | nicht gesichert belegt |
| 2021 | 5 % | befreit mit Nachweis | Corona-Einbruch | 17,4 Mio. € |
| 2020 | 5 % | befreit mit Nachweis | Corona-Einbruch | 20,7 Mio. € |
| 2019 | 5 % | befreit mit Nachweis | keine | über 50 Mio. € |
| 2018 | 5 % | befreit mit Nachweis | keine | über 50 Mio. € |
| 2017 | 5 % | befreit mit Nachweis | keine | nicht gesichert belegt |
| 2016 | 5 % | befreit mit Nachweis | keine | nicht gesichert belegt |
| 2015 | 5 % | befreit mit Nachweis | keine | nicht gesichert belegt (Prognose bis 40 Mio. €) |
| 2014 | 5 % | befreit mit Nachweis | Einführung am 1. Januar, Grenze von 21 Nächten | 29,1 Mio. € |
Die Einnahmen ab 2023 stammen aus Angaben der Senatsfinanzverwaltung, wie sie der Tagesspiegel wiedergibt. Der Bund der Steuerzahler nennt für 2024 leicht abweichend 89,7 Millionen Euro. Für 2025 hatte der Senat mit 137 Millionen Euro gerechnet. Die Werte für 2014 bis 2021 stammen aus Tagesspiegel-Berichten. Insgesamt wurden laut DEHOGA Berlin bis Ende 2025 rund 603 Millionen Euro abgeführt.
Häufige Fragen zur City Tax Berlin
Wie hoch ist die City Tax in Berlin aktuell?
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Übernachtungsteuer 7,5 Prozent des Netto-Logispreises, also ohne Umsatzsteuer und ohne Leistungen wie Frühstück. Auch 2026 ist der Satz unverändert.
Müssen Geschäftsreisende die City Tax in Berlin zahlen?
Ja. Seit dem 1. April 2024 sind auch berufliche Übernachtungen steuerpflichtig. Ausgenommen sind nur Geschäftsreisen, die vor diesem Stichtag verbindlich vereinbart wurden. Eine Arbeitgeberbestätigung befreit heute nicht mehr.
Sind Kinder von der City Tax befreit?
Nein. Eine Befreiung nach Alter gibt es in Berlin nicht. Maßgeblich ist allein der gezahlte Übernachtungspreis. Nicht steuerpflichtig sind dagegen genehmigte und von einer Lehrkraft begleitete Klassenfahrten. Die begleitenden Lehrer zahlen die Steuer aber.
Gehören Frühstück und Parkplatz zur Bemessungsgrundlage?
Nein. Verpflegung, Minibar, Wellness, Telefon und Internet sowie gesondert vereinbarte Stellplätze zählen laut Leitfaden der Senatsverwaltung nicht dazu. Reinigung, Bettwäsche oder Zustellbetten gehören dagegen zum Logispreis.
Fällt auf die City Tax Umsatzsteuer an?
Ja. Gibt der Betrieb die Übernachtungsteuer an den Gast weiter, gehört sie zum Entgelt für die Beherbergung. Im amtlichen Beispiel kommen 7 Prozent Umsatzsteuer hinzu, etwa 0,49 Euro auf 7,01 Euro City Tax.
Quellen
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Übernachtungsteuergesetz (ÜnStG), Fassung ab 2026
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Leitfaden Übernachtungsteuer – Rechtslage ab 1. Januar 2025
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Leitfaden Übernachtungsteuer – Rechtslage bis 31. Dezember 2024
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Merkblatt für den Übernachtungsgast zur Übernachtungsteuer
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: FAQ Übernachtungsteuer (City Tax)
- Service-Portal Berlin: Übernachtungsteuer
- berlin.de: City Tax für Berlin-Touristen
- Senat von Berlin: Pressemitteilung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Übernachtungsteuergesetzes (November 2024)
- Abgeordnetenhaus Berlin: Drucksache 17/0951 (Entwurf ÜnStG)
- Abgeordnetenhaus Berlin: Drucksache 19/1396 (Erstes Gesetz zur Änderung des ÜnStG)
- Abgeordnetenhaus Berlin: Drucksache 19/2050 (Zweites Gesetz zur Änderung des ÜnStG)
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15
- visitBerlin Convention Office: City Tax in Berlin
- DEHOGA Berlin: FAQ zur Übernachtungssteuer und Stellungnahmen zur City Tax
- IHK Berlin: Informationen zur City Tax
- Bund der Steuerzahler: City-Tax
- Tagesspiegel: Berichte zu den Einnahmen aus der Übernachtungssteuer (2015, 2022, 2025, 2026)
- Berliner Wirtschaft: City Tax – Rekordeinnahmen trotz Tourismusflaute