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City Tax Essen: Beherbergungssteuer von 5 Prozent, Befreiungen und Pflichten für Betriebe

Stand: Oktober 2026

Seit dem 1. August 2025 erhebt die Stadt Essen eine Beherbergungssteuer. Sie beträgt 5 Prozent des Bruttoübernachtungspreises und höchstens 9 Euro pro Gast und Nacht. Geschäftsreisende sind nicht befreit, Klassenfahrten und jugendfördernde Aufenthalte dagegen schon.

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Beherbergungssteuer · 5 % vom Logispreis inkl. USt · Stand: Oktober 2026

Reisezweck
Im Preis enthaltene Leistungen (netto je Nacht)

Abgabe je Nacht

6,42 €

Abgabe gesamt

19,26 €

Bemessungsgrundlage je Nacht

128,40 €

Abgabepflichtige Nächte

3

5 % von 128,40 € Logispreis inkl. 7 % USt (netto 120,00 € × 1,07) je Nacht

Befreiung: Private Übernachtung: abgabepflichtig.
Umsatzsteuer: Steuerschuldner ist der Betrieb. Wird die Abgabe an den Gast weiterberechnet, ist sie Teil des Entgelts für die Beherbergung und unterliegt wie die Übernachtung 7 % Umsatzsteuer. Frühstück und Parken bleiben bei 19 %.

Die Steuer beträgt 5 Prozent des Bruttozimmerpreises ohne Frühstück und andere Zusatzleistungen, höchstens aber 9 Euro pro Gast und Nacht. Bei mehreren Gästen wird der Zimmerpreis auf die Personen aufgeteilt, und die Obergrenze gilt für jeden Gast einzeln.

Rechnungstext

Beherbergungssteuer Essen: 3 Nächte × 6,42 € = 19,26 € netto zzgl. 7 % USt 1,35 €

Vergleich mit drei anderen Städten
14,40 €
19,26 €
12,00 €

Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.

Wer in Essen in einem Hotel, einer Pension, einer Ferienwohnung oder einem Privatzimmer übernachtet, zahlt seit dem 1. August 2025 eine Beherbergungssteuer. Sie beträgt 5 Prozent des Bruttoübernachtungspreises. Frühstück und andere Zusatzleistungen zählen nicht dazu. Pro Gast und Nacht fallen höchstens 9 Euro an. Die Steuer gilt für private und berufliche Aufenthalte gleichermaßen. Eine Befreiung für Geschäftsreisende gibt es in Essen nicht.

Von der Steuer befreit sind nur wenige Gruppen: Klassenfahrten und vergleichbare schulische Aufenthalte, nachweisbar jugendfördernde Aufenthalte von Personen bis 27 Jahre einschließlich Begleitpersonen sowie Übernachtungen, die dem Grundbedarf des Wohnens dienen. Für Betriebe bringt die Steuer vor allem Pflichten mit sich. Sie müssen sich registrieren, die Steuer beim Gast einziehen, jedes Quartal eine elektronische Steuererklärung abgeben und das Geld an die Stadt abführen.

Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage

Die offizielle Bezeichnung lautet „Beherbergungssteuer“. Umgangssprachlich heißt sie auch Bettensteuer, City Tax oder Übernachtungssteuer. Rechtsgrundlage ist laut Stadt Essen die „Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Essen“ (Beherbergungssteuersatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Laut Steuerberaterkammer Düsseldorf hat der Rat die Satzung am 4. Juni 2025 beschlossen. Veröffentlicht wurde sie im Amtsblatt Nr. 26/2025. In Kraft ist sie seit dem 1. August 2025.

Die Stadt ordnet die Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz ein. Das Aufkommen steht der Stadt nach Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz zu und fließt in den allgemeinen Haushalt. Eine Zweckbindung, etwa für den Tourismus, gibt es also nicht. Zuständig ist der Bereich Örtliche Aufwandssteuern im Stadtsteueramt, Porscheplatz 1.

Zu den Beherbergungsbetrieben zählen nach der Satzung:

  • Hotels, Hostels, Gasthöfe und Pensionen
  • Privatzimmer und Privatwohnungen sowie Ferienwohnungen
  • Jugendherbergen und Motels
  • Campingplätze, Schiffe und ähnliche Einrichtungen

Laut Stadt gilt die Steuer auch für private Vermietungen und für Buchungen über Online-Portale.

Steuersatz und Bemessungsgrundlage

MerkmalRegelung in Essen
Steuersatz5 Prozent
BemessungsgrundlageBruttoübernachtungspreis je Zimmer und Nacht, inklusive Umsatzsteuer
Höchstbetrag9 Euro pro Gast und Nacht bzw. Nutzungstag
Nebenleistungennicht steuerpflichtig
Tageszimmer (Day-Use)steuerpflichtig, ebenfalls höchstens 9 Euro pro Nutzungstag
Höchstdauerin den offiziellen Informationen nicht genannt

Laut FAQ der Stadt ist die Bemessungsgrundlage der Betrag, den der Gast für jede einzelne Übernachtung pro Zimmer bezahlt, inklusive Umsatzsteuer. Wenn mehrere Personen ein Zimmer teilen, wird der Zimmerpreis rechnerisch auf die Gäste aufgeteilt. Die Obergrenze von 9 Euro gilt dann für jeden einzelnen Gast. Ob Kleinkinder bei dieser Aufteilung mitgezählt werden, ist nicht gesichert belegt.

Nicht besteuert werden laut Stadt Zusatzleistungen, die der Gast wahlweise dazubuchen kann. Dazu gehören zum Beispiel Frühstück, Halbpension, Minibar, WLAN, Parkplatz, Sauna, Solarium, die Mitnahme von Haustieren oder die Nutzung einer Waschmaschine.

Eine zeitliche Höchstdauer, nach der keine Steuer mehr anfällt, nennt die Stadt nicht. Ob die Satzung eine solche Grenze enthält, ist nicht gesichert belegt. Bei sehr langen Aufenthalten kann aber die Befreiung für gemeldete Personen greifen (siehe unten).

Wer schuldet, wer zahlt?

Steuerschuldner ist laut Stadt der Beherbergungsgast. Er trägt die Steuer auch wirtschaftlich. Steuerentrichtungspflichtig ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs: Er zieht die Steuer beim Gast ein und führt sie an die Stadt ab. Auf der Rechnung wird sie laut Stadt gegebenenfalls gesondert ausgewiesen. Ob Buchungsplattformen die Steuer selbst einziehen, ist für Essen nicht gesichert belegt. Die Pflicht zur Abführung liegt nach der Satzung beim Betreiber.

Anmeldung und Abführung durch Betriebe

Betriebe, die bis zum Stichtag 1. Juni 2025 in Essen aktiv waren, mussten sich bis spätestens 1. September 2025 im Serviceportal der Stadt registrieren. Für neue Betriebe und weitere Einrichtungen gibt es im Serviceportal eigene Dienste: die „Erstmalige Registrierung“ sowie die An- und Abmeldung weiterer Beherbergungseinrichtungen.

Die Steuererklärung wird jedes Quartal elektronisch abgegeben. Die Stadt nennt folgende Fristen:

QuartalFrist
4. Quartal 202512. Januar 2026
1. Quartal 202610. April 2026
2. Quartal 202610. Juli 2026
3. Quartal 202612. Oktober 2026

Auch wenn ein Betrieb in einem Quartal nur steuerfreie Übernachtungen abgerechnet hat, muss er laut Handreichung der Stadt eine Erklärung abgeben. Für jede Einrichtung ist dann ein Umsatz von 0,00 Euro anzugeben. Steuerfreie Übernachtungen müssen dokumentiert und mit Nachweisen belegt werden.

Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder die Erklärungspflicht sind laut IHK zu Essen eine Ordnungswidrigkeit. Radio Essen berichtete im März 2026, dass Geldbußen von 5.000 bis 10.000 Euro drohen. Zu diesem Zeitpunkt liefen nach Angaben der Stadt Mahnverfahren gegen 15 Anbieter.

Der DEHOGA Nordrhein kritisierte die Einführung. Nach seinen Angaben können viele Kassensysteme die Abrechnung nicht abbilden, sodass bei vielen Buchungen manuell erfasst und kontrolliert werden muss.

Umsatzsteuer auf die Abgabe

Die Steuer wird zwar auf den Preis inklusive Umsatzsteuer berechnet. Auf die Beherbergungssteuer selbst fällt aber keine Umsatzsteuer an. Laut FAQ der Stadt ist sie für den Betrieb ein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz. Die Übernachtung selbst unterliegt weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Für die Abgrenzung der Nebenleistungen ist auch die Umsatzsteuer beim Frühstück wichtig. Speisen werden seit dem 1. Januar 2026 wieder mit 7 Prozent besteuert, Getränke weiterhin mit 19 Prozent.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Privatreise, Einzelzimmer für drei Nächte, Zimmerpreis 120 Euro brutto pro Nacht, Frühstück 20 Euro separat gebucht

Beispielrechnung

  1. Bemessungsgrundlage pro Nacht: 120,00 Euro (das Frühstück zählt nicht dazu)
  2. Steuer pro Nacht: 120,00 Euro × 5 % = 6,00 Euro
  3. Steuer für drei Nächte: 6,00 Euro × 3 = 18,00 Euro

Beispiel 2: Doppelzimmer mit zwei Gästen für zwei Nächte, Zimmerpreis 400 Euro brutto pro Nacht

Beispielrechnung

  1. Anteil pro Gast und Nacht: 400,00 Euro ÷ 2 = 200,00 Euro
  2. Rechnerische Steuer pro Gast: 200,00 Euro × 5 % = 10,00 Euro
  3. Gedeckelt auf 9,00 Euro pro Gast und Nacht
  4. Steuer pro Nacht für beide Gäste: 9,00 Euro × 2 = 18,00 Euro
  5. Steuer für zwei Nächte: 18,00 Euro × 2 = 36,00 Euro

Beispiel 3: Geschäftsreise, Einzelzimmer für eine Nacht, Zimmerpreis 220 Euro brutto (Beispiel der Stadt)

Beispielrechnung

  1. Rechnerische Steuer: 220,00 Euro × 5 % = 11,00 Euro
  2. Gedeckelt auf 9,00 Euro
  3. Zu zahlen: 9,00 Euro, denn die Geschäftsreise ist nicht befreit

Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?

Ja, aber nur in wenigen Fällen. Die Satzung regelt die Befreiungen in § 2 Absatz 3 (Grundbedarf des Wohnens) und § 2 Absatz 4 (schulische und jugendfördernde Aufenthalte). Die Nachweise müssen im Beherbergungsbetrieb vorgelegt werden. Fehlt der Nachweis, muss der Betrieb die Steuer erheben.

Geschäftsreisen

Geschäftsreisende sind nicht befreit. Laut IHK zu Essen gilt die Steuer für alle bezahlten Übernachtungen, egal ob sie privat oder geschäftlich veranlasst sind. Das betrifft auch Monteure in Monteurzimmern. Eine Arbeitgeberbescheinigung führt in Essen also nicht zu einer Befreiung.

Kinder und Jugendliche

Eine allgemeine Befreiung nach Alter gibt es nicht. Kinder und Jugendliche sind nur befreit, wenn sie im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs übernachten oder an einem nachweisbar außerschulischen, jugendfördernden Aufenthalt teilnehmen. Bei jugendfördernden Aufenthalten gilt das für Personen bis 27 Jahre. Begleitpersonen sind ebenfalls befreit. Bei einer normalen Familienreise fällt die Steuer an. Wie Kinder bei der Aufteilung des Zimmerpreises berücksichtigt werden, ist nicht gesichert belegt.

Klassenfahrten

Klassenfahrten, Schul- und Berufskollegfahrten sowie ähnliche schulische Aufenthalte sind befreit, auch für die Begleitpersonen. Als Nachweis stellt die Stadt eine Vorlage „Bescheinigung Steuerbefreiung“ bereit. Diese Vorlage ist nicht verbindlich. Eine eigene Bescheinigung muss aber inhaltlich dieselben Anforderungen erfüllen. Ausgestellt wird sie von der verantwortlichen Stelle, zum Beispiel der Schule oder dem Träger. Bei Jugendfahrten kann das laut Handreichung auch ein Bistum oder Dachverband sein.

Menschen mit Behinderung

Außerhalb der Befreiung für schulische und jugendfördernde Aufenthalte enthält die Satzung laut FAQ der Stadt keine Befreiung für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung. Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die im Rahmen dieser Maßnahmen in Essen übernachten, sind befreit. In der FAQ nennt die Stadt außerdem Begleitpersonen von Menschen mit Merkzeichen B als Ausnahme, wenn es um die Ausdehnung von Befreiungen auf Begleitpersonen geht. Wie weit diese Regel im Einzelfall reicht, sollte vorab mit dem Stadtsteueramt geklärt werden.

Medizinische Gründe

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sowie stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten laut Stadt nicht als Beherbergungsbetriebe. Dort fällt also keine Steuer an. Übernachtungen in Hospizen oder Krankenhäusern nennt die Stadt ausdrücklich als Beispiele für den steuerfreien Grundbedarf des Wohnens. Eine allgemeine Befreiung für medizinisch begründete Hotelübernachtungen, etwa von Angehörigen eines Patienten, ist für Essen nicht gesichert belegt.

Weitere Fälle

  • Gäste, die unter der Anschrift des Betriebs mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind befreit.
  • Unterbringungen, die dem Grundbedarf des Wohnens dienen, sind befreit, etwa in Flüchtlingseinrichtungen. Laut Radio Essen gilt das auch für Menschen, die ihre eigene Wohnung nicht mehr bewohnen können.
  • Besteuert werden nur bezahlte Übernachtungen.
  • Eine Befreiung für Ehrenamt, Studium oder Ausbildung außerhalb jugendfördernder Maßnahmen ist nicht belegt.

Entwicklung der City Tax im Überblick

Entwicklung des Steuersatzes in Essen

Satz in Prozent. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.

  • Keine Abgabe / nicht anwendbar
  • Geschäftsreisen steuerpflichtig

2026

Satz
5 % vom Bruttozimmerpreis, max. 9 Euro pro Gast und Nacht
Geschäftsreisen
steuerpflichtig
Wichtige Änderungen
keine Satzungsänderung bekannt; Login für die Steuererklärung läuft jetzt über das Serviceportal; Mahnverfahren gegen säumige Anbieter
Einnahmen
Haushaltsansatz 7 Mio. Euro; tatsächliches Aufkommen nicht gesichert belegt

Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.

JahrSatzGeschäftsreisenWichtige ÄnderungenEinnahmen
20265 % vom Bruttozimmerpreis, max. 9 Euro pro Gast und Nachtsteuerpflichtigkeine Satzungsänderung bekannt; Login für die Steuererklärung läuft jetzt über das Serviceportal; Mahnverfahren gegen säumige AnbieterHaushaltsansatz 7 Mio. Euro; tatsächliches Aufkommen nicht gesichert belegt
20255 %, max. 9 Euro (ab 1. August)steuerpflichtigRatsbeschluss zur Satzung am 4. Juni 2025; Inkrafttreten am 1. August 2025 statt wie geplant am 1. Juli; Registrierungsfrist bis 1. September 2025Haushaltsansatz 3,5 Mio. Euro; laut Stadt (Radio Essen) für August bis Dezember 2.729.000 Euro erwartet
2024keine Steuer–27. November 2024: Rat nimmt Bericht zur Einführung ab 1. Juli 2025 zur Kenntnis; Doppelhaushalt 2025/2026 enthält bereits Erträge aus der Steuerkeine
2023keine Steuer–Diskussionsstand nicht gesichert belegtkeine
2022keine Steuer–nicht gesichert belegtkeine
2021keine Steuer–nicht gesichert belegtkeine
2020keine Steuer–nicht gesichert belegtkeine
2019keine Steuer–nicht gesichert belegtkeine
2018keine Steuer–nicht gesichert belegtkeine

Nach Angaben der Stadt gab es zum Start der Steuer 99 Beherbergungsbetriebe in Essen. Bis Ende Juli 2025 hatten sich laut Radio Essen erst 33 davon registriert.

Häufige Fragen zur City Tax Essen

Wie hoch ist die City Tax in Essen?

Die Beherbergungssteuer beträgt 5 Prozent des Bruttoübernachtungspreises ohne Zusatzleistungen wie Frühstück. Pro Gast und Nacht fallen höchstens 9 Euro an.

Sind Geschäftsreisende in Essen von der Beherbergungssteuer befreit?

Nein. Die Steuer gilt für alle bezahlten Übernachtungen, egal ob sie privat oder beruflich veranlasst sind. Das gilt auch für Monteurzimmer.

Müssen Kinder in Essen Beherbergungssteuer zahlen?

Eine allgemeine Befreiung nach Alter gibt es nicht. Befreit sind nur Klassenfahrten und ähnliche schulische Aufenthalte sowie nachweisbar jugendfördernde Aufenthalte von Personen bis 27 Jahre, jeweils einschließlich der Begleitpersonen.

Wird das Frühstück mitbesteuert?

Nein. Zusatzleistungen, die wahlweise dazugebucht werden können, sind nicht steuerpflichtig, etwa Frühstück, Minibar, WLAN, Parkplatz oder Sauna. Besteuert wird nur der Übernachtungspreis inklusive Umsatzsteuer.

Wann müssen Essener Betriebe die Steuer erklären?

Jedes Quartal elektronisch über das Serviceportal der Stadt. Für das 3. Quartal 2026 endet die Frist am 12. Oktober 2026. Auch wenn nur steuerfreie Übernachtungen angefallen sind, muss eine Erklärung mit 0,00 Euro abgegeben werden.

Fällt auf die Beherbergungssteuer Umsatzsteuer an?

Nein. Laut Stadt ist die Beherbergungssteuer für den Betrieb ein durchlaufender Posten. Sie wird zwar vom Bruttopreis berechnet, aber selbst nicht mit Umsatzsteuer belegt.

Quellen

  • Stadt Essen – Beherbergungssteuersatzung vom 4. Juni 2025 (Amtsblatt Nr. 26/2025)
  • Stadt Essen, Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt – Informationsseite Beherbergungssteuer
  • Stadt Essen – FAQ Beherbergungssteuer
  • Serviceportal Stadt Essen – Beherbergungssteuer und Steuerbefreiung
  • Stadt Essen – Handreichung zur Umsetzung der Steuerbefreiung
  • Stadt Essen – Präsentation zur Informationsveranstaltung über die Einführung zum 1. August 2025
  • Stadt Essen – Pressemitteilung „Stadt Essen führt Beherbergungssteuer ein“ vom 4. Juni 2025
  • Stadt Essen – Pressemitteilungen zu den Steuersatzungen und zum Doppelhaushalt 2025/2026 vom 27. November 2024
  • IHK zu Essen – Beherbergungssteuer in Essen
  • DEHOGA Nordrhein – Pressemitteilung vom 6. Juni 2025
  • Steuerberaterkammer Düsseldorf – Information zur Einführung der Beherbergungssteuer in Essen
  • Radio Essen – Berichte zur Bettensteuer (Juni 2025 und März 2026)