Ratgeber · Hotellerie · Hamburg

City Tax Hamburg 2026: Alles zur Kultur- und Tourismustaxe für Gäste und Hoteliers

Stand: Oktober 2026

Hamburg erhebt die Kultur- und Tourismustaxe als festen Betrag je Person und Nacht. Die Höhe richtet sich nach dem Nettopreis der Übernachtung. Geschäftsreisende sind seit 2023 nicht mehr befreit, und für 2027 hat der Senat eine Erhöhung um rund 25 Prozent eingebracht. Der Artikel erklärt Sätze, Bemessungsgrundlage, Pflichten der Betriebe, Befreiungen und die Entwicklung seit 2013.

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Kultur- und Tourismustaxe · Staffel nach Preis je Person · Stand: Oktober 2026

Reisezweck
Im Preis enthaltene Leistungen (netto je Nacht)

Abgabe je Nacht

4,80 €

Abgabe gesamt

14,40 €

Bemessungsgrundlage je Nacht

120,00 €

Abgabepflichtige Nächte

3

Staffel: 60,00 € netto je Person und Nacht ergibt 2,40 € je Person × 2

Befreiung: Private Übernachtung: abgabepflichtig.
Umsatzsteuer: Steuerschuldner ist der Betrieb. Wird die Abgabe an den Gast weiterberechnet, ist sie Teil des Entgelts für die Beherbergung und unterliegt wie die Übernachtung 7 % Umsatzsteuer. Frühstück und Parken bleiben bei 19 %.

Staffel nach Nettologis je Person und Nacht. Aufenthalte ab zwei Monaten nicht steuerpflichtig, Geschäftsreisen und Kinder nicht befreit. Erhöhung um rund 25 % ab 2027 geplant.

Rechnungstext

Kultur- und Tourismustaxe Hamburg: 3 Nächte × 4,80 € = 14,40 € netto zzgl. 7 % USt 1,01 €

Vergleich mit drei anderen Städten
14,40 €
19,26 €
12,00 €

Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.

Was Gäste in Hamburg als City Tax, Bettensteuer oder Übernachtungssteuer kennen, heißt offiziell Kultur- und Tourismustaxe (KTT). Anders als Berlin oder Köln erhebt die Hansestadt keinen Prozentsatz. Hamburg arbeitet mit festen Beträgen, die nach dem Nettopreis der Übernachtung gestaffelt sind. Für Hoteliers bedeutet das wenig Rechenaufwand, aber einige Feinheiten bei der Bemessungsgrundlage und der Weiterberechnung.

Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist laut Merkblatt der Finanzbehörde das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG) vom 4. Dezember 2012. Es ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Rechtlich handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Der Bundesfinanzhof hat das Gesetz mit Urteilen vom 15. Juli 2015 (unter anderem II R 33/14) für verfassungsgemäß erklärt. Zuständig für die Erhebung ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg. Nach dem Willen des Senats sollen die Einnahmen touristischen, kulturellen und sportlichen Projekten zugutekommen.

Was besteuert wird

Laut Merkblatt der Finanzbehörde ist der Steuergegenstand die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt. Dazu gehören:

  • Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser und Boarding Houses
  • Ferienwohnungen, Privatunterkünfte und Jugendherbergen
  • Tageszimmer, denn ob tatsächlich übernachtet wird, spielt keine Rolle
  • nur kurzzeitige Beherbergungen unter zwei Monaten

Wird ein Beherbergungsvertrag aufgehoben und keine Beherbergungsmöglichkeit gewährt, entsteht laut Finanzbehörde keine Steuer. Das gilt auch dann, wenn eine Stornogebühr anfällt.

Aktueller Satz und Bemessungsgrundlage

Die folgende Staffel gilt laut Merkblatt der Finanzbehörde und Handelskammer Hamburg für Beherbergungen, die ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wurden. Damals wurden die Sätze um 20 Prozent erhöht:

Nettoentgelt je Person und NachtKultur- und Tourismustaxe
bis 10 Euro0 Euro
bis 25 Euro0,60 Euro
bis 50 Euro1,20 Euro
bis 100 Euro2,40 Euro
bis 150 Euro3,60 Euro
bis 200 Euro4,80 Euro
über 200 Euroje weitere angefangene 50 Euro plus 1,20 Euro

Entscheidend ist, wann die Buchung vereinbart wurde. Das Datum des Aufenthalts zählt nicht. Für Beherbergungen, die vor dem 1. Januar 2025 vereinbart wurden, gelten laut Finanzbehörde weiter die bisherigen Sätze.

Die Bemessungsgrundlage ist das Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer, und zwar nur für die Übernachtung. Laut Handelskammer Hamburg gehören Nebenleistungen wie Frühstück nicht dazu. Fachportale nennen außerdem Parken und Wellness als Leistungen, die nicht zur Bemessungsgrundlage zählen. Die Steuer fällt pro Person an, nicht pro Zimmer. Nutzen mehrere Personen ein Zimmer, wird der Zimmerpreis nach Personen aufgeteilt. Aus sachlichen Gründen ist laut Merkblatt eine andere Aufteilung zulässig, etwa wenn ein Kleinkind bei den Eltern im Doppelzimmer schläft.

Höchstdauer

Eine Obergrenze bei der Zahl der Nächte gibt es nicht. Jede Nacht innerhalb einer kurzzeitigen Beherbergung ist steuerpflichtig. Aufenthalte von zwei Monaten oder länger fallen dagegen vollständig aus dem Anwendungsbereich heraus, weil das Gesetz nur Beherbergungen unter zwei Monaten erfasst.

Wer schuldet und wer zahlt

Die KTT ist eine indirekte Steuer. Laut Hamburg Tourismus und Finanzbehörde schuldet der Beherbergungsbetrieb die Steuer. Er kann sie dem Gast in Rechnung stellen, muss es aber nicht. Das gilt ausdrücklich auch für private Vermieter von Ferienwohnungen. Auf der Rechnung muss die Taxe nicht gesondert ausgewiesen werden. Der Betrieb darf aber darauf hinweisen, dass sie im Preis enthalten ist.

Anmeldung und Abführung durch Betriebe

Neue Betriebe müssen den Beginn ihrer Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen. Danach gilt laut Merkblatt:

  • Die Steueranmeldung wird vierteljährlich auf dem amtlichen Vordruck abgegeben, und zwar bis zum 15. Tag nach Ablauf des Quartals.
  • Der Betrieb berechnet die Steuer in der Anmeldung selbst und zahlt sie gleichzeitig.
  • Einen Steuerbescheid gibt es nur, wenn das Finanzamt von der Anmeldung abweicht.
  • Wer mehrere Betriebe führt, reicht für jeden Betrieb eine eigene Anmeldung ein.
  • Im ersten Anmeldejahr wird immer quartalsweise angemeldet.
  • Ab dem zweiten Jahr reicht eine Jahresanmeldung, wenn die Steuer im Vorjahr unter 1.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 1.000 Euro nicht übersteigt.

Umsatzsteuer auf die Abgabe

Gibt der Betrieb die KTT an den Gast weiter, gehört sie laut Merkblatt der Finanzbehörde zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Es gilt der Steuersatz für Beherbergungsleistungen, derzeit 7 Prozent. Trägt der Betrieb die Taxe selbst, entfällt dieser Schritt.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Zwei Gäste übernachten drei Nächte im Doppelzimmer, gebucht im Jahr 2026.

Beispielrechnung

  1. Logispreis brutto je Nacht: 214,00 Euro (inklusive 7 Prozent Umsatzsteuer)
  2. Logispreis netto je Nacht: 214,00 Euro / 1,07 = 200,00 Euro
  3. Frühstück (separat berechnet) bleibt außer Ansatz
  4. Nettoentgelt je Person: 200,00 Euro / 2 = 100,00 Euro, also Stufe bis 100 Euro: 2,40 Euro
  5. KTT gesamt: 2,40 Euro x 2 Personen x 3 Nächte = 14,40 Euro
  6. Bei Weiterberechnung zusätzlich Umsatzsteuer: 14,40 Euro x 7 Prozent = 1,01 Euro
  7. Belastung des Gastes: 15,41 Euro

Beispiel 2: Ein Gast übernachtet zwei Nächte im Einzelzimmer zum Nettopreis von 230 Euro.

Beispielrechnung

  1. Stufe bis 200 Euro: 4,80 Euro
  2. 30 Euro darüber ergeben eine angefangene 50-Euro-Stufe: plus 1,20 Euro
  3. KTT je Nacht: 6,00 Euro
  4. KTT gesamt: 6,00 Euro x 2 Nächte = 12,00 Euro

Beispiel 3: Eine Buchung wurde im Jahr 2024 für einen Aufenthalt 2025 vereinbart, Nettopreis 80 Euro je Person.

Beispielrechnung

  1. Für vor 2025 vereinbarte Beherbergungen gelten die alten Sätze
  2. Stufe bis 100 Euro nach altem Recht: 2,00 Euro je Nacht

Mit dem City-Tax-Rechner von gastrokunde.de lässt sich der Betrag für jede Preisstufe schnell berechnen.

Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?

Kaum. Laut Hamburg Tourismus sind Ausnahmen grundsätzlich nicht vorgesehen. Für die einzelnen Gästegruppen gilt Folgendes.

Geschäftsreisen

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe die KTT auch für Übernachtungen abführen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung befreit nicht mehr. Grundlage für den Wegfall der Ausnahme ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022. Danach darf der Gesetzgeber beruflich veranlasste Übernachtungen ausnehmen, er muss es aber nicht. Unternehmen können die Taxe laut Handelskammer Hamburg als Betriebsausgabe geltend machen.

Kinder und Jugendliche

Eine Altersgrenze gibt es nicht. Hamburg Tourismus stellt klar, dass auch Minderjährige erfasst werden. Spielraum gibt es nur bei der Aufteilung des Zimmerpreises: Schläft ein Kleinkind bei den Eltern, darf der Preis aus sachlichen Gründen anders aufgeteilt werden.

Klassenfahrten

Eine Befreiung gibt es nicht. Laut Bundesverband der Schulfahrtenveranstalter hat die Finanzbehörde mitgeteilt, dass für Schulfahrten keine Ausnahme vorgesehen ist. Auch Übernachtungen in Jugendherbergen sind steuerpflichtig.

Menschen mit Behinderung

Laut Hamburg Tourismus ist höchstens eine Begleitperson befreit, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt. Für die reisende Person selbst fällt die Taxe an.

Medizinische Gründe

Das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen gilt laut Finanzbehörde nicht als Übernachtung im Sinne des Gesetzes. Für Hotelaufenthalte aus medizinischem Anlass, etwa von Angehörigen eines Patienten, ist eine Befreiung nicht gesichert belegt.

Weitere Fälle ohne Steuer

  • Nettoentgelt bis 10 Euro je Person und Nacht
  • Beherbergungen ab zwei Monaten Dauer
  • aufgehobene Buchungen ohne gewährte Beherbergungsmöglichkeit

Entwicklung der City Tax im Überblick

Entwicklung des Steuersatzes in Hamburg

Betrag in Euro je Person und Nacht. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.

  • Geschäftsreisen befreit
  • Geschäftsreisen steuerpflichtig

2026

Satz
2,40 Euro
Geschäftsreisen
steuerpflichtig
Wichtige Änderungen
Senat bringt im Januar Gesetzentwurf für rund 25 Prozent mehr ab 2027 ein
Einnahmen
Jahreswert nicht gesichert belegt; laut Wirtschaftsbehörde seit Einführung insgesamt 224,9 Mio. Euro

Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.

JahrSatz (Beispiel 50 bis 100 Euro netto)GeschäftsreisenWichtige ÄnderungenEinnahmen
20262,40 EurosteuerpflichtigSenat bringt im Januar Gesetzentwurf für rund 25 Prozent mehr ab 2027 einJahreswert nicht gesichert belegt; laut Wirtschaftsbehörde seit Einführung insgesamt 224,9 Mio. Euro
20252,40 Eurosteuerpflichtigerste Erhöhung um 20 Prozent für Buchungen ab 1. Januarerwartete Mehreinnahmen rund 3,6 Mio. Euro jährlich
20242,00 Eurosteuerpflichtigkeine Satzänderung24 Mio. Euro KTT-Mittel verfügbar (Drucksache 23/647)
20232,00 Euroseit 1. Januar steuerpflichtigAusnahme für Geschäftsreisen entfällt; Jahresanmeldung für Kleinbetriebe; Bürgerschaft stimmt am 28. November der Erhöhung ab 2025 zuAusgaberahmen 20 Mio. Euro; erwartete Mehreinnahmen 8,3 Mio. Euro
20222,00 Eurobefreit mit NachweisBundesverfassungsgericht entscheidet am 22. März; Gesetzesänderung vom 6. Dezembernicht gesichert belegt
20212,00 Eurobefreit mit NachweisCorona: Einnahmen eingebrochen, Projekte aus Landeshaushalt gestütztnicht gesichert belegt
20202,00 Eurobefreit mit NachweisCorona-Einbruchnicht gesichert belegt
20192,00 Eurobefreit mit Nachweiskeine Änderungnicht gesichert belegt
20182,00 Eurobefreit mit Nachweiskeine Änderungnicht gesichert belegt
20172,00 Eurobefreit mit Nachweiskeine Änderungnicht gesichert belegt
20162,00 Eurobefreit mit Nachweiskeine Änderungnicht gesichert belegt
20152,00 Eurobefreit mit NachweisBundesfinanzhof erklärt Gesetz für verfassungsgemäßnicht gesichert belegt
20142,00 Eurobefreit mit Nachweiskeine Änderungnicht gesichert belegt
20132,00 Eurobefreit mit NachweisEinführung zum 1. Januar; Staffel 0,50 Euro bis 25 Euro, 1 Euro bis 50 Euro, 3 Euro bis 150 Euronicht gesichert belegt

Für 2027 hat der Senat laut Finanzbehörde eine Erhöhung der Pauschalsätze um 20 Cent bis 1,20 Euro je Übernachtung eingebracht. Die Stadt rechnet mit Mehreinnahmen von rund 10 Millionen Euro. Ein Fachportal nennt als künftige Staffel eine steuerfreie Stufe bis 15 Euro, Beträge von 0,80 bis 6 Euro sowie 1,50 Euro je weitere angefangene 50 Euro. Ob die Bürgerschaft das Gesetz bereits endgültig beschlossen hat, ist nicht gesichert belegt.

Häufige Fragen zur City Tax Hamburg

Wie hoch ist die City Tax in Hamburg 2026?

Die Kultur- und Tourismustaxe ist ein fester Betrag je Person und Nacht, gestaffelt nach dem Nettopreis der Übernachtung: 0,60 Euro bis 25 Euro, 1,20 Euro bis 50 Euro, 2,40 Euro bis 100 Euro, 3,60 Euro bis 150 Euro und 4,80 Euro bis 200 Euro. Darüber kommen je weitere angefangene 50 Euro 1,20 Euro hinzu. Bis 10 Euro netto fällt nichts an.

Müssen Geschäftsreisende in Hamburg die Kultur- und Tourismustaxe zahlen?

Ja. Seit dem 1. Januar 2023 sind auch beruflich veranlasste Übernachtungen steuerpflichtig, eine Arbeitgeberbescheinigung befreit nicht mehr. Unternehmen können die Taxe als Betriebsausgabe geltend machen.

Zählt das Frühstück zur Bemessungsgrundlage?

Nein. Maßgeblich ist nur das Nettoentgelt für die Übernachtung ohne Umsatzsteuer. Nebenleistungen wie Frühstück gehören laut Handelskammer Hamburg nicht dazu.

Sind Kinder oder Klassenfahrten befreit?

Nein. Auch Minderjährige werden erfasst, und für Schulfahrten hat die Finanzbehörde eine Befreiung ausdrücklich abgelehnt. Schläft ein Kleinkind bei den Eltern, darf der Zimmerpreis jedoch aus sachlichen Gründen anders auf die Personen aufgeteilt werden.

Steigt die Kultur- und Tourismustaxe 2027?

Der Senat hat einen Gesetzentwurf eingebracht, nach dem die Pauschalsätze zum 1. Januar 2027 um rund 25 Prozent steigen sollen, je nach Stufe um 20 Cent bis 1,20 Euro. Ob die Bürgerschaft endgültig zugestimmt hat, ist nicht gesichert belegt.

Quellen

  • Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
  • Finanzbehörde Hamburg, Merkblatt zur Kultur- und Tourismustaxe (Stand Juli 2025)
  • Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz Hamburg
  • Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung zur Überprüfung der Hamburger Kommunalabgaben (Januar 2026)
  • Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg, Pressemitteilung Tourismusjahr 2025 (Februar 2026)
  • Senat Hamburg, Pressemitteilung zur Erhöhung ab 2025 (August 2023)
  • Hamburg Tourismus GmbH
  • Handelskammer Hamburg
  • Bürgerschaft Hamburg, Drucksachen 22/9988, 22/12680 und 23/647
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2022
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juli 2015, II R 33/14
  • Bundesverband der Schulfahrtenveranstalter
  • tourismussteuer.de