Ratgeber · Hotellerie · Karlsruhe
City Tax Karlsruhe: 4 Euro pro Nacht, wer zahlt und wer befreit ist
Stand: Oktober 2026
Seit dem 1. Juli 2025 erhebt Karlsruhe eine Übernachtungsteuer (City Tax). Sie beträgt 2026 und 2027 pauschal 4,00 Euro pro erwachsenem Gast und Nacht, ab 2028 dann 4,50 Euro. Gäste unter 18 Jahren und gemeinnützige Unterkünfte sind befreit, Geschäftsreisende nicht.
Betrag direkt ausrechnen
Übernachtungsteuer (City Tax) · 4,00 € je Person und Nacht · Kinder unter 18 frei · Stand: Oktober 2026
Abgabe je Nacht
8,00 €
Abgabe gesamt
24,00 €
Bemessungsgrundlage je Nacht
120,00 €
Abgabepflichtige Nächte
3
4,00 € je Person und Nacht × 2 Personen
2026 und 2027 gelten pauschal 4 € pro Gast und Nacht, ab 2028 4,50 €. Gäste unter 18 Jahren sind frei, Geschäftsreisende zahlen ebenfalls; erhoben wird höchstens für zwei Monate am Stück.
Übernachtungsteuer (City Tax) Karlsruhe: 3 Nächte × 8,00 € = 24,00 € netto zzgl. 7 % USt 1,68 €
Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.
Wer in Karlsruhe für eine Übernachtung bezahlt, zahlt seit dem 1. Juli 2025 zusätzlich eine Übernachtungsteuer, die die Stadt selbst „City Tax“ nennt. Seit dem 1. Januar 2026 sind das pauschal 4,00 Euro pro erwachsenem Gast und Nacht. Der Betrag ist gleich hoch, egal wie teuer das Zimmer ist, welche Kategorie das Haus hat oder warum man reist. Ab 2028 steigt er laut Satzung auf 4,50 Euro.
Es gibt nur wenige Befreiungen: Gäste unter 18 Jahren zahlen nichts. Das gilt auch für Übernachtungen in Jugendherbergen und anderen gemeinnützigen Unterkünften. Geschäftsreisende sind ausdrücklich nicht befreit. Die Betriebe ziehen die Steuer beim Gast ein, melden sie jedes Quartal an die Stadtkämmerei und haften dafür, dass sie richtig abgeführt wird.
Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage
Offiziell heißt die Abgabe „Übernachtungsteuer (City Tax)“. Grundlage ist die „Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung – City Tax)“ vom 25. März 2025. Sie wurde am 14. April 2025 online bekannt gemacht. In den Unterlagen der Stadt kommen beide Schreibweisen vor, „Übernachtungsteuer“ und „Übernachtungssteuer“.
Rechtlich ist die City Tax eine örtliche Aufwandsteuer. Laut den FAQ der Stadtkämmerei stützt sie sich auf § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG-BW). Dieses beruht wiederum auf Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes. Die Stadt verweist außerdem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022. Danach sind Übernachtungsteuern mit dem Grundgesetz vereinbar und dürfen auch berufliche Übernachtungen erfassen.
Besteuert wird der Aufwand des Gastes für eine bezahlte Übernachtungsmöglichkeit. Die Satzung nennt ausdrücklich Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Airbnb-Unterkünfte, Motels sowie Camping- und Reisemobilplätze. Ob das Zimmer tatsächlich genutzt wird, spielt keine Rolle.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Karlsruhe hat sich auf Anregung des DEHOGA bewusst für einen Pauschalbetrag statt eines Prozentsatzes entschieden. Damit soll den Betrieben zusätzliche Bürokratie erspart bleiben. Berechnet wird laut § 3 der Satzung allein nach der Anzahl der Übernachtungen je Gast.
| Zeitraum | Betrag pro Gast und Nacht |
|---|---|
| 01.07.2025 bis 31.12.2025 | 3,50 Euro |
| 01.01.2026 bis 31.12.2027 | 4,00 Euro |
| ab 01.01.2028 | 4,50 Euro |
Daraus folgt:
- Ob brutto oder netto, ist egal, weil der Zimmerpreis nicht in die Berechnung eingeht.
- Nebenleistungen wie Frühstück, Parken, Minibar oder Wellness ändern an der Steuer nichts.
- Im Fünf-Sterne-Hotel fällt pro Nacht dieselbe City Tax an wie im günstigen Hostel.
- Höchstdauer: Bleibt ein Gast ohne Unterbrechung im selben Betrieb, wird die Steuer längstens für zwei Monate erhoben (§ 2 Absatz 6).
- Wer mit der Belegung einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründet, zahlt keine City Tax.
Laut FAQ der Stadtkämmerei muss ein längerer Aufenthalt im Zweifel mit Meldebescheinigung oder Mietvertrag nachgewiesen werden. Wird zunächst kürzer gebucht und später verlängert, bleibt der Anfang des Aufenthalts steuerpflichtig.
Wer schuldet, wer zahlt?
Nach § 5 der Satzung schuldet der Gast die Steuer. Der Betreiber der Unterkunft muss sie entrichten: Er kassiert die City Tax beim Gast und führt sie an die Stadt ab. Außerdem haftet er neben dem Gast als Gesamtschuldner, und zwar nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 KAG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Abgabenordnung. Die Steuer entsteht, sobald die bezahlte Beherbergung beginnt.
Für Gäste heißt das: Laut Infoflyer der Stadt wird die City Tax direkt beim Bezahlen der Übernachtung erhoben. Das gilt für Touristen und Geschäftsreisende gleichermaßen. Betroffen sind auch Ferienwohnungen und private Vermieter, etwa über Airbnb.
Anmeldung und Abführung durch Betriebe
Zuständig ist die Stadtkämmerei, Abteilung Kommunale Steuern. Die wichtigsten Pflichten nach § 7 der Satzung und der städtischen Ausfüllanleitung:
- Neue Betriebe müssen sich mit dem amtlichen Formular bei der Stadtkämmerei anmelden.
- Gemeldet wird pro Kalendervierteljahr. Auf Antrag ist auch eine monatliche Meldung möglich.
- Die Steueranmeldung muss bis zum 15. Tag nach Ende des Zeitraums auf dem amtlichen Vordruck eingehen. Darin stehen die steuerpflichtigen und die steuerfreien Übernachtungen.
- Die Betriebe berechnen die Steuer selbst. Die Anmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
- Gezahlt werden muss am 45. Tag nach Ende des Zeitraums.
- Für jeden Beherbergungsbetrieb ist eine eigene Anmeldung nötig.
- Ändert sich nachträglich etwas, muss innerhalb eines Monats eine korrigierte Anmeldung folgen.
- Auf Anforderung müssen Nachweise wie Rechnungen vorgelegt werden.
Laut englischsprachiger FAQ der Stadt ist ein SEPA-Lastschriftmandat möglich. Es muss schriftlich oder per Fax eingereicht werden, E-Mail reicht nicht.
Umsatzsteuer auf die Abgabe
Laut englischsprachiger FAQ der Stadt Karlsruhe fällt auf die City Tax keine Umsatzsteuer an. Der Gast schuldet die Steuer und zahlt den Pauschalbetrag an den Betrieb, der ihn an die Stadt weiterleitet. An den 7 Prozent Umsatzsteuer auf die Übernachtung selbst ändert das nichts.
Anders ist es in Städten, in denen der Betrieb selbst die Steuer schuldet. In Freiburg zum Beispiel gehört die Übernachtungsteuer laut städtischer FAQ zum Entgelt und ist deshalb umsatzsteuerpflichtig. Musterlösungen aus anderen Städten lassen sich also nicht einfach auf Karlsruhe übertragen.
Rechenbeispiel
Beispielrechnung
- Beispiel 1: Geschäftsreise, eine Person, drei Nächte im März 2026
- Übernachtungen: 3
- City Tax: 3 × 4,00 Euro = 12,00 Euro
- Ergebnis: 12,00 Euro, egal wie teuer das Zimmer ist
Beispielrechnung
- Beispiel 2: Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern (8 und 15 Jahre), vier Nächte im August 2026
- Erwachsene: 2 × 4 Nächte × 4,00 Euro = 32,00 Euro
- Kinder: befreit = 0,00 Euro
- Ergebnis: 32,00 Euro
Beispielrechnung
- Beispiel 3: Klassenfahrt mit 24 Schülern (16 und 17 Jahre) und 2 Lehrern, drei Nächte im Hotel, Mai 2026
- Schüler: befreit = 0,00 Euro
- Lehrer: 2 × 3 Nächte × 4,00 Euro = 24,00 Euro
- Ergebnis: 24,00 Euro (in einer anerkannt gemeinnützigen Jugendherberge: 0,00 Euro)
Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?
Ja, aber nur in wenigen, klar festgelegten Fällen. Ob jemand befreit ist, hängt vom Alter des Gastes und von der Art der Unterkunft ab, nicht vom Reisezweck. Eine Befreiung auf Antrag, zum Beispiel aus sozialen Gründen, sieht die Satzung nach den veröffentlichten Unterlagen nicht vor.
Geschäftsreisen
Geschäftsreisende sind nicht befreit. Laut Infoflyer der Stadt gilt die Steuerpflicht für Geschäftsreisende und Touristen gleichermaßen. Die Stadt wollte bei der Einführung ausdrücklich auch Geschäftsreisende an den Kosten beteiligen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ändert daran nichts. Die Stadt beruft sich auf das Bundesverfassungsgericht, das 2022 entschieden hat, dass auch berufliche Übernachtungen besteuert werden dürfen. Andere Städte machen es anders, deshalb gilt: Wer für eine andere Stadt eine Befreiungsbescheinigung kennt, kann sie in Karlsruhe nicht nutzen.
Kinder und Jugendliche
Nach § 2 Absatz 4 der Satzung sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr befreit, also alle Gäste unter 18 Jahren. Ab dem 18. Geburtstag fällt der volle Betrag an. Erste Bürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz war es nach eigener Aussage wichtig, dass alle unter 18 Jahren befreit sind. Betriebe müssen diese Übernachtungen in der Steueranmeldung als steuerfrei angeben und sollten das Alter der Gäste dokumentieren.
Klassenfahrten
Eine eigene Befreiung für Klassenfahrten gibt es nicht. Minderjährige Schüler sind über die Altersregel befreit. Volljährige Schüler, Lehrer und andere erwachsene Begleiter zahlen dagegen. Komplett steuerfrei ist eine Klassenfahrt nur, wenn die Gruppe in einer Jugendherberge oder einer anderen vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Einrichtung übernachtet.
Menschen mit Behinderung
In Satzung, FAQ und Infoflyer ist keine Befreiung für Menschen mit Behinderung oder ihre Begleitpersonen vorgesehen. Sie zahlen also nach den veröffentlichten Unterlagen wie alle anderen Gäste, außer sie sind jünger als 18. Eine abweichende Praxis der Stadt ist nicht gesichert belegt.
Medizinische Gründe
Aufenthalte in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen gelten laut Satzung nicht als Beherbergung. Dafür fällt keine City Tax an. Übernachtet jemand aus medizinischen Gründen im Hotel, etwa als Angehöriger eines Patienten oder während einer ambulanten Behandlung, ist keine Befreiung vorgesehen. Diese Übernachtungen sind steuerpflichtig.
Weitere Fälle
- Gemeinnützige Unterkünfte: Jugendherbergen und andere Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit das Finanzamt anerkannt hat, sind befreit. Das hat der Gemeinderat auf Antrag von SPD, GRÜNE, Volt, Die Linke und KAL in die Satzung aufgenommen. Als Beispiel nennt die Stadt die Sportschule Schöneck.
- Wohnsitz: Wer an der Adresse einen Wohnsitz nach Melderecht anmeldet, zahlt nichts.
- Lange Aufenthalte: Die Steuer fällt höchstens für zwei Monate ununterbrochener Belegung im selben Betrieb an.
- Altbuchungen: Laut FAQ der Stadtkämmerei waren Übernachtungen steuerfrei, deren Beherbergungsvertrag bis einschließlich 25. März 2025 geschlossen wurde.
- Kostenlose Übernachtungen: Wer etwa bei Freunden oder Verwandten übernachtet, zahlt nichts, weil nur bezahlte Übernachtungen besteuert werden.
- Campingplatz: Im Gemeinderat gab es Bedenken, dass der stadteigene Campingplatz mit seinen niedrigen Preisen überproportional belastet wird. Oberbürgermeister Mentrup schlug vor, die Übernachtungspreise dort um 1,50 Euro pro Person zu senken. Ob das umgesetzt wurde, ist nicht gesichert belegt.
Entwicklung der City Tax im Überblick
Betrag in Euro je Person und Nacht. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.
- Keine Abgabe / nicht anwendbar
- Geschäftsreisen steuerpflichtig
2026
- Satz
- 4,00 Euro pro Gast und Nacht
- Geschäftsreisen
- steuerpflichtig
- Wichtige Änderungen
- Erstes volles Jahr; der Haupt- und Finanzausschuss nimmt einstimmig 14 Vorschläge des City-Tax-Beirats an (Budget 400.000 Euro); FAQ der Stadtkämmerei aktualisiert (März 2026)
- Einnahmen
- Prognose im Doppelhaushalt: rund 5,2 Mio. Euro; der Staatsanzeiger nannte 6,2 Mio. Euro; tatsächliche Einnahmen nicht gesichert belegt
Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.
| Jahr | Satz | Geschäftsreisen | Wichtige Änderungen | Einnahmen |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 4,00 Euro pro Gast und Nacht | steuerpflichtig | Erstes volles Jahr; der Haupt- und Finanzausschuss nimmt einstimmig 14 Vorschläge des City-Tax-Beirats an (Budget 400.000 Euro); FAQ der Stadtkämmerei aktualisiert (März 2026) | Prognose im Doppelhaushalt: rund 5,2 Mio. Euro; der Staatsanzeiger nannte 6,2 Mio. Euro; tatsächliche Einnahmen nicht gesichert belegt |
| 2025 | 3,50 Euro ab 1. Juli | steuerpflichtig | Beschluss am 25. März, Bekanntmachung am 14. April, Start am 1. Juli; City-Tax-Beirat in der zweiten Jahreshälfte beschlossen; Kritik der Branche an der Verwendung der Mittel | Prognose: 2,45 Mio. Euro; tatsächliche Einnahmen nicht gesichert belegt |
| 2024 | keine Abgabe | – | Konzept wird mit DEHOGA und IHK erarbeitet; laut Karlsruhe Tourismus Rekordjahr mit rund 1,31 Mio. Übernachtungen | – |
| 2023 | keine Abgabe | – | Seit Sommer 2023 Gespräche der Stadt mit DEHOGA und IHK; die Badischen Neuesten Nachrichten berichten über eine geplante Bettensteuer ab Mitte 2025 und Kritik der Hoteliers | – |
| 2022 | keine Abgabe | – | Bundesverfassungsgericht (22. März 2022): Übernachtungsteuern sind zulässig, auch für berufliche Übernachtungen | – |
| 2021 | keine Abgabe | – | Keine City Tax; Stand der Diskussion nicht gesichert belegt | – |
| 2020 | keine Abgabe | – | Keine City Tax; Stand der Diskussion nicht gesichert belegt | – |
| 2019 | keine Abgabe | – | Keine City Tax; Stand der Diskussion nicht gesichert belegt | – |
| 2018 | keine Abgabe | – | Keine City Tax; Stand der Diskussion nicht gesichert belegt | – |
Ausblick: Laut Satzung bleibt es 2027 bei 4,00 Euro, ab dem 1. Januar 2028 gelten 4,50 Euro pro Gast und Nacht. Die Stadtkämmerei rechnet ab 2028 mit rund 6,3 Millionen Euro im Jahr. Wie viel Geld die City Tax bisher tatsächlich eingebracht hat, hat die Stadt nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht veröffentlicht.
Häufige Fragen zur City Tax Karlsruhe
Wie hoch ist die City Tax in Karlsruhe 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Übernachtungsteuer pauschal 4,00 Euro pro erwachsenem Gast und Nacht. Der Zimmerpreis spielt dabei keine Rolle. Von Juli bis Dezember 2025 waren es 3,50 Euro, ab 2028 werden es 4,50 Euro.
Müssen Geschäftsreisende in Karlsruhe die City Tax zahlen?
Ja. Eine Befreiung für berufliche Übernachtungen gibt es in Karlsruhe nicht. Laut Stadt gilt die Steuerpflicht für Touristen und Geschäftsreisende gleichermaßen, und auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers ändert daran nichts.
Sind Kinder von der City Tax befreit?
Ja. Gäste bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, also alle unter 18 Jahren, sind befreit. Ab dem 18. Geburtstag fällt der volle Betrag an.
Gibt es eine Höchstdauer für die City Tax?
Ja. Bleibt ein Gast ohne Unterbrechung im selben Betrieb, wird die Steuer längstens für zwei Monate erhoben. Wer an der Adresse einen Wohnsitz nach Melderecht begründet, zahlt keine City Tax.
Fällt auf die Karlsruher City Tax Umsatzsteuer an?
Nein. Laut FAQ der Stadt Karlsruhe schuldet der Gast die Steuer, und der Betrieb leitet sie nur an die Stadt weiter, deshalb fällt keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer auf die Übernachtung selbst bleibt davon unberührt.
Wann müssen Betriebe die City Tax anmelden und zahlen?
Die Anmeldung muss jedes Quartal bis zum 15. Tag nach Quartalsende bei der Stadtkämmerei eingehen, auf Antrag ist auch eine monatliche Meldung möglich. Fällig ist die Zahlung am 45. Tag nach Ende des Zeitraums, für das dritte Quartal 2026 also am 14. November 2026.
Quellen
- Stadt Karlsruhe: Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung – City Tax) vom 25. März 2025
- Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei: Häufige Fragen zur Übernachtungsteuer (City Tax), Stand März 2026
- Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei: FAQ zur Übernachtungsteuer, englische Fassung
- Stadt Karlsruhe: Infoflyer Übernachtungsteuer in Karlsruhe (City Tax) ab 1. Juli 2025
- Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei: Ausfüllanleitung und Vordruck zur Steueranmeldung Übernachtungsteuer
- Stadt Karlsruhe: Pressemitteilung „Übernachtungssteuer: Beschluss stärkt den Tourismus“
- Gemeinsame Pressemeldung von Stadt Karlsruhe, DEHOGA Baden-Württemberg und IHK Karlsruhe zum Konzept der City Tax (März 2025)
- Stadt Karlsruhe: Meldung „City Tax Beirat beschlossen“
- Stadt Karlsruhe: Meldung „Steuer fördert Stadtleben“ zu den Vorschlägen des City-Tax-Beirats
- Staatsanzeiger Baden-Württemberg: Bericht über Übernachtungsteuern im Südwesten (Dezember 2025)
- Badische Neueste Nachrichten: Berichte zur Bettensteuer in Karlsruhe
- Stadt Freiburg im Breisgau: FAQ Übernachtungsteuer (zum Vergleich bei der Umsatzsteuer)