Ratgeber · Hotellerie · Köln
City Tax Köln: Die Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) im Überblick
Stand: Oktober 2026
Köln erhebt auf entgeltliche Übernachtungen 5 Prozent des Bruttopreises der Beherbergung. Seit dem 1. Juli 2024 zahlen auch Geschäftsreisende. Hier stehen Rechtsgrundlage, Bemessungsgrundlage, Fristen, Befreiungen, Rechenbeispiele und die Entwicklung seit 2010.
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Kulturförderabgabe · 5 % vom Logispreis inkl. USt · Stand: Oktober 2026
Abgabe je Nacht
6,42 €
Abgabe gesamt
19,26 €
Bemessungsgrundlage je Nacht
128,40 €
Abgabepflichtige Nächte
3
5 % von 128,40 € Logispreis inkl. 7 % USt (netto 120,00 € × 1,07) je Nacht
5 % des Logispreises inklusive Umsatzsteuer, ohne Frühstück (der Rechner rechnet Ihren Nettopreis automatisch mit 7 % USt auf den Bruttopreis um). Seit 1. Juli 2024 auch Geschäftsreisen. Befreit u. a. Schülerreisen und Begleitpersonen (Merkzeichen B).
Kulturförderabgabe Köln: 3 Nächte × 6,42 € = 19,26 € netto zzgl. 7 % USt 1,35 €
Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.
Köln war 2010 eine der ersten deutschen Großstädte mit einer Bettensteuer. Seitdem musste die Abgabe mehrfach vor Gericht verteidigt und neu geregelt werden. Seit Mitte 2024 gilt sie ausdrücklich auch für beruflich veranlasste Übernachtungen. Für Hoteliers, Vermieter von Ferienwohnungen und Gäste stehen hier alle wichtigen Punkte.
Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage
Laut Stadt Köln wird die Kulturförderabgabe seit dem 1. Oktober 2010 erhoben. Seit dem 1. Juli 2024 führt die Satzung zusätzlich die Bezeichnung „Übernachtungssteuer“. Sie wird als örtliche Aufwandsteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014. Maßgeblich ist die Fassung der vierten Änderungssatzung, die der Rat am 6. Februar 2024 beschlossen hat. Die Satzung stützt sich auf Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz, § 7 der Gemeindeordnung NRW und § 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW. Zuständig ist das Steueramt der Stadt Köln.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Laut § 4 der Satzung beträgt die Abgabe 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, den der Gast für die Möglichkeit der Beherbergung aufwendet, einschließlich Umsatzsteuer. Die Abgabe selbst gehört nicht dazu. Der Satz liegt seit der Einführung unverändert bei 5 Prozent.
Was zählt:
- der Logispreis einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
- auch gebuchte, aber nicht genutzte Übernachtungen, denn besteuert wird die Möglichkeit der Übernachtung
- Tageszimmer ohne Übernachtung, wenn dafür gesondert bezahlt wird
- neben Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Campingplätzen und Schiffen laut Satzung auch Wohnmobilstellplätze mit eigenen Sanitärräumen
Was nicht zählt:
- Frühstück und andere Mahlzeiten, sofern sie getrennt vom Logis abgerechnet werden
- Parken, Wellness und ähnliche Zusatzleistungen gehören nach Angaben eines Branchenportals nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Satzung erfasst nur den Betrag für die Beherbergung.
Lässt sich eine Gesamtrechnung ausnahmsweise nicht aufteilen, werden laut Satzung vom Pauschalpreis je Gast und Mahlzeit 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittag- und Abendessen abgezogen. Bei Kreuzfahrtschiffen mit Pauschalpreis gelten 100 Euro je Gast und Übernachtung als Bemessungsgrundlage. Teilen sich mehrere Personen ein Zimmer, wird der Preis auf die Personen aufgeteilt, weil jeder Gast selbst Schuldner ist.
Höchstdauer
Laut Stadt Köln wird die Abgabe bei einer ununterbrochenen Beherbergung im selben Betrieb höchstens 6 Monate lang erhoben. In der Ursprungsfassung der Satzung von 2014 lag die Grenze nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bei 2 Monaten. Keine Abgabe fällt nach Angaben der Stadt an, wenn ein Mietvertrag über mehr als sechs Monate besteht oder der Gast unter der Anschrift des Betriebs mit alleiniger Wohnung gemeldet ist.
Wer schuldet, wer zahlt
Schuldner der Abgabe ist der Gast. Der Betreiber ist abgabenentrichtungspflichtig: Er muss die Abgabe beim Gast einziehen und für ihn an die Stadt zahlen. Er haftet neben dem Gast als Gesamtschuldner. Der Anspruch entsteht laut Satzung mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergung.
Anmeldung und Abführung durch Betriebe
Betriebe reichen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ende eines Kalendervierteljahres ein und berechnen die Abgabe selbst. Zu zahlen ist sie bis zum 30. Tag nach Quartalsende an die Stadtkasse Köln. Die Anmeldung ist online möglich. Beginn und Ende der Tätigkeit sowie ein Betreiberwechsel müssen dem Steueramt gemeldet werden.
Umsatzsteuer auf die Abgabe
Nach Angaben der Stadt bleibt bei der Bemessungsgrundlage eine weiterberechnete Abgabe samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer außen vor. In ihren FAQ verweist die Stadt Fragen zur Umsatzsteuer an das Verhältnis zwischen Betrieb und Finanzverwaltung. Ob auf die weiterberechnete Abgabe Umsatzsteuer anfällt, ist aus den ausgewerteten Quellen nicht gesichert belegt.
Rechenbeispiele
Beispiel 1 nach dem Muster der Stadt Köln:
Beispielrechnung
- Logispreis netto: 100,00 Euro
- zuzüglich 7 % Umsatzsteuer: 7,00 Euro
- Bemessungsgrundlage: 107,00 Euro
- Kulturförderabgabe 5 %: 5,35 Euro
Beispiel 2, Doppelzimmer mit zwei Gästen, drei Nächte, Logis 150 Euro brutto je Nacht, Frühstück getrennt berechnet:
Beispielrechnung
- Logis gesamt: 3 × 150,00 Euro = 450,00 Euro
- Anteil je Gast: 450,00 Euro ÷ 2 = 225,00 Euro
- Abgabe je Gast: 225,00 Euro × 5 % = 11,25 Euro
- Abgabe gesamt: 22,50 Euro, das Frühstück bleibt unberücksichtigt
Beispiel 3, Pauschalpreis inklusive Frühstück für einen Gast, nicht aufteilbar:
Beispielrechnung
- Pauschalpreis: 130,00 Euro
- abzüglich Frühstückspauschale: 7,00 Euro
- Bemessungsgrundlage: 123,00 Euro
- Kulturförderabgabe 5 %: 6,15 Euro
Den Betrag für einen konkreten Aufenthalt können Sie mit dem City-Tax-Rechner von gastrokunde.de berechnen.
Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?
Ja, aber nur in wenigen, eng gefassten Fällen. Die Abgabe gilt grundsätzlich für jede entgeltliche Übernachtung im Stadtgebiet.
Geschäftsreisen
Geschäftsreisende sind nicht mehr befreit. Seit dem 1. Juli 2024 werden auch beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen besteuert. Grundlage ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u. a.). Danach dürfen Kommunen auch beruflich veranlasste Übernachtungen besteuern. Übergangsweise blieben beruflich zwingende Aufenthalte frei, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen hatten, solange sie ohne Unterbrechung andauerten. Ein Formular zum Reisezweck braucht es beim Check-in nicht mehr.
Kinder und Jugendliche
Im Ausnahmenkatalog der Stadt ist keine Befreiung für Kinder oder Jugendliche aufgeführt. Eine Altersgrenze ist nicht gesichert belegt.
Klassenfahrten
Von der Schulleitung genehmigte und von Lehrkräften begleitete Schülerreisen sind befreit. Eine verantwortliche Begleitperson füllt den Vordruck „Erklärung des Beherbergungsgastes zur Ausnahme von der Übernachtungssteuer“ aus. Dazu kommt eine Liste mit Beherbergungszeitraum, Name der Schule, Namen der Teilnehmer und ihrer Funktion.
Menschen mit Behinderung
Befreit sind Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist. Die Begleitperson füllt den Vordruck aus und legt den Ausweis im Betrieb vor. Für den Menschen mit Behinderung selbst sieht der Katalog keine Befreiung vor. Das bestätigt auch ein Branchenportal.
Medizinische Gründe
Wer für eine zwingend notwendige medizinische Behandlung in Köln übernachtet, zahlt zunächst an den Betrieb. Die Befreiung gibt es nachträglich auf formlosen Antrag mit Nachweisen beim Steueramt. Sie gilt auch für eine medizinisch erforderliche Begleitperson.
Grundbedarf des Wohnens
Nicht besteuert werden Übernachtungen, die dem Grundbedarf des Wohnens dienen. Dazu zählen nach Angaben der Stadt Unterbringungen bei Obdachlosigkeit, von Asylsuchenden und ukrainischen Geflüchteten, bei vorübergehend unbewohnbarer Wohnung sowie von im Betrieb gemeldeten Personen. Wurde die Abgabe zu Unrecht berechnet, kann der Gast die Erstattung beim Steueramt beantragen.
Verwendung der Einnahmen
Laut Stadt sind die Einnahmen seit der Einführung in Kultur, Bildung, Soziales und Tourismus geflossen. Eine rechtliche Zweckbindung besteht aber nicht. Die Mehreinnahmen aus der Ausweitung auf Geschäftsreisen sollen unter anderem in den sozialen Strukturförderfonds für die Wohlfahrtsverbände fließen. Im Juli 2026 forderte das KulturNetz Köln, schrittweise bis zu 50 Prozent der Einnahmen der freien Kulturszene zukommen zu lassen.
Entwicklung der City Tax im Überblick
Satz in Prozent. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.
- Geschäftsreisen steuerpflichtig
- Geschäftsreisen befreit
- Wechsel im Jahr
2026
- Satz
- 5 %
- Geschäftsreisen
- steuerpflichtig
- Wichtige Änderungen
- keine Satzänderung belegt; Forderung des KulturNetz Köln nach höherem Kulturanteil
- Einnahmen
- nicht gesichert belegt
Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.
| Jahr | Satz | Geschäftsreisen | Wichtige Änderungen | Einnahmen |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 5 % | steuerpflichtig | keine Satzänderung belegt; Forderung des KulturNetz Köln nach höherem Kulturanteil | nicht gesichert belegt |
| 2025 | 5 % | steuerpflichtig | erstes volles Jahr mit Besteuerung von Geschäftsreisen | Haushaltsplan 2025/26: Anstieg von 7 auf 26 Mio. Euro prognostiziert |
| 2024 | 5 % | bis 30.6. befreit, ab 1.7. steuerpflichtig | vierte Änderungssatzung (Rat 6.2.2024); Zusatzname Übernachtungssteuer; Übergangsregel | nicht gesichert belegt |
| 2023 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | keine Änderung belegt | nicht gesichert belegt |
| 2022 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | BVerfG-Beschluss vom 22.3.2022; Ausnahme für ukrainische Geflüchtete | nicht gesichert belegt |
| 2021 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | keine Änderung belegt | nicht gesichert belegt |
| 2020 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | Steueranmeldung mit Selbstberechnung statt Abgabenerklärung | nicht gesichert belegt |
| 2019 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | Satzungsänderungen vom 8.9. und 13.12.2019 | nicht gesichert belegt |
| 2018 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | keine Änderung belegt | nicht gesichert belegt |
| 2017 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | keine Änderung belegt | nicht gesichert belegt |
| 2016 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | erste Änderungssatzung in Kraft; VG Köln bestätigt Satzung am 28.9.2016 | nicht gesichert belegt |
| 2015 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | Satzung vom 18.11.2014 gilt | nicht gesichert belegt |
| 2014 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | neue Satzung; Erhebung ab 1.12.2014; Höchstdauer 2 Monate | nicht gesichert belegt |
| 2013 | 5 % | befreit, wenn beruflich zwingend | Änderungssatzung ab 1.1.2013; OVG NRW erklärt Ursprungssatzung für unwirksam (23.1.2013), BVerwG bestätigt (1.8.2013) | nicht gesichert belegt |
| 2012 | 5 % | anfangs steuerpflichtig | BVerwG-Urteil vom 11.7.2012; Stadt stellt Veranlagung vorsorglich zurück; rund 15.000 Erstattungsanträge | nicht gesichert belegt |
| 2011 | 5 % | steuerpflichtig | VG Köln hält Abgabe am 6.7.2011 für rechtmäßig | 7 Mio. Euro veranschlagt |
| 2010 | 5 % | steuerpflichtig | Einführung am 1.10.2010 | erwartet: 15 bis 20 Mio. Euro jährlich |
Für 2013 und 2014 bis Ende November ist nicht gesichert belegt, ob und in welchem Umfang die Abgabe tatsächlich erhoben wurde. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Köln werden Übernachtungen seit dem 1. Dezember 2014 erneut besteuert.
Häufige Fragen zur City Tax Köln
Wie hoch ist die City Tax in Köln?
Die Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) beträgt 5 Prozent des Betrags, den der Gast für die Beherbergung zahlt, einschließlich Umsatzsteuer. Bei 107 Euro brutto für das Logis sind das 5,35 Euro.
Müssen Geschäftsreisende in Köln die Abgabe zahlen?
Ja. Seit dem 1. Juli 2024 werden auch beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen besteuert. Eine Befreiung per Arbeitgeberbescheinigung gibt es nicht mehr.
Wird die Abgabe auch auf Frühstück und Parken erhoben?
Nein. Die Bemessungsgrundlage ist nur der Betrag für die Beherbergung. Lässt sich ein Pauschalpreis nicht aufteilen, werden je Gast 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittag- und Abendessen abgezogen.
Sind Kinder oder Klassenfahrten befreit?
Eine Altersbefreiung für Kinder ist im Ausnahmenkatalog der Stadt nicht aufgeführt. Befreit sind von der Schulleitung genehmigte und von Lehrkräften begleitete Schülerreisen. Nötig sind dafür der amtliche Vordruck und eine Teilnehmerliste.
Bis wann müssen Betriebe die Abgabe anmelden und zahlen?
Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ende eines Kalendervierteljahres beim Steueramt einzureichen. Die Zahlung muss bis zum 30. Tag nach Quartalsende bei der Stadtkasse Köln eingehen.
Quellen
- Stadt Köln, Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) vom 18.11.2014 in der Fassung vom 29.02.2024
- Stadt Köln, Aktuelle Hinweise zur Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer)
- Stadt Köln, Häufig gestellte Fragen zur Übernachtungssteuer für Beherbergungen ab dem 1. Juli 2024
- Stadt Köln, Häufig gestellte Fragen zur Kulturförderabgabe bis 30. Juni 2024
- Stadt Köln, Online-Steueranmeldung Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe)
- Stadt Köln, Seite Kulturförderabgabe beim Steueramt
- Stadt Köln, Das Kölner Stadtrecht nach Themen – Kultur
- KölnTourismus, FAQ Tagungsstandort Köln
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil 24 K 6736/10 vom 06.07.2011
- Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung und Urteil 24 K 6324/16 vom 28.09.2016
- Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil 14 A 1860/11 vom 23.01.2013
- Landtag NRW, Bericht Zwischen Kulturförderabgabe und Bettensteuer
- IHK Köln, Vermietung von Ferienwohnungen
- KulturNetz Köln, Forderung vom 29.07.2026 (dokumentiert von Filmszene Köln)
- bettensteuer.de, Übernachtungssteuer Köln
- citynews-koeln.de, Berichte 2010 bis 2013