Ratgeber · Hotellerie · Leipzig

City Tax Leipzig: Beherbergungssteuer von 5 Prozent, Befreiungen und Entwicklung seit 2018

Stand: Oktober 2026

Seit dem 1. April 2023 erhebt Leipzig eine Beherbergungssteuer von fünf Prozent auf den Übernachtungspreis inklusive Umsatzsteuer. Sie gilt auch für Geschäftsreisen. Befreit sind nur wenige Gruppen, etwa Minderjährige, schwerbehinderte Menschen ab einem GdB von 80 und Reisende, die zu einer notwendigen medizinischen Behandlung kommen.

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Beherbergungssteuer · 5 % vom Logispreis inkl. USt · Kinder unter 18 frei · Stand: Oktober 2026

Reisezweck
Im Preis enthaltene Leistungen (netto je Nacht)

Abgabe je Nacht

6,42 €

Abgabe gesamt

19,26 €

Bemessungsgrundlage je Nacht

128,40 €

Abgabepflichtige Nächte

3

5 % von 128,40 € Logispreis inkl. 7 % USt (netto 120,00 € × 1,07) je Nacht

Befreiung: Private Übernachtung: abgabepflichtig.
Umsatzsteuer: Steuerschuldner ist der Betrieb. Wird die Abgabe an den Gast weiterberechnet, ist sie Teil des Entgelts für die Beherbergung und unterliegt wie die Übernachtung 7 % Umsatzsteuer. Frühstück und Parken bleiben bei 19 %.

Die Steuer beträgt fünf Prozent des Übernachtungspreises inklusive Umsatzsteuer ohne Frühstück und wird pro Nacht und Person auf volle Cent abgerundet. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind befreit, Geschäftsreisende nicht.

Rechnungstext

Beherbergungssteuer Leipzig: 3 Nächte × 6,42 € = 19,26 € netto zzgl. 7 % USt 1,35 €

Vergleich mit drei anderen Städten
14,40 €
19,26 €
12,00 €

Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.

Wer in Leipzig gegen Bezahlung übernachtet, zahlt seit dem 1. April 2023 eine Beherbergungssteuer. Sie beträgt fünf Prozent des Übernachtungspreises einschließlich Umsatzsteuer. Ob die Reise privat oder beruflich ist, spielt keine Rolle. Befreit sind nur die Gruppen, die die Satzung ausdrücklich nennt: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 80 (mit Merkzeichen „B“ auch ihre Begleitperson), Reisende zu einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung und Personen, die unter der Adresse der Unterkunft gemeldet sind.

Für Leipzig ist die Beherbergungssteuer bereits der zweite Versuch. Die 2019 eingeführte Gästetaxe von pauschal drei Euro hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Februar 2022 für unwirksam erklärt. Im September 2026 hat der Stadtrat außerdem Anträge abgelehnt, den Steuersatz auf acht oder sieben Prozent anzuheben. Es bleibt also bei fünf Prozent.

Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage

Die Abgabe heißt offiziell „Beherbergungssteuer“. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig, kurz Beherbergungssteuersatzung. Laut Stadt Leipzig ist sie eine örtliche Aufwandsteuer: Besteuert wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit, gegen Entgelt in einem Beherbergungsbetrieb in Leipzig zu übernachten. Zuständig ist die Stadtkämmerei mit ihrem Sachgebiet Beherbergungssteuer.

Die Steuer gilt für Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Nach einem Bericht der Leipziger Internet Zeitung hat der Stadtrat am 2. September 2026 eine Satzungsänderung beschlossen. Seitdem sind auch Liegeplätze erfasst. Nicht unter die Satzung fallen Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sowie stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.

Weil es sich um eine Steuer handelt, fließen die Einnahmen in den allgemeinen Haushalt und sind nicht zweckgebunden. Der Stadtrat hat allerdings beschlossen, die Hälfte der Einnahmen für die Tourismusförderung zu verwenden. Aus diesem Geld werden in den Jahren 2025 und 2026 unter anderem das Turnfest 2026 und die UEFA Conference League 2026 unterstützt.

Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Die Steuer beträgt fünf Prozent des Entgelts, das für die einzelne Übernachtung geschuldet ist. Das Ergebnis wird auf volle Cent abgerundet. Grundlage ist der Bruttopreis, also der Preis einschließlich Umsatzsteuer.

  • Was dazugehört: Laut Stadtkämmerei alle Leistungen, die direkt der Beherbergung dienen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen. Das gilt auch dann, wenn sie auf der Rechnung getrennt aufgeführt sind.
  • Was nicht dazugehört: Leistungen, die nicht direkt zur Beherbergung gehören. Die offiziellen Rechenbeispiele der Stadt verwenden durchweg Preise ohne Frühstück. Bei Pauschalreisen zählen weder die Marge des Reiseveranstalters noch die Preise für weitere Reiseleistungen zur Bemessungsgrundlage.
  • Mehrere Personen: Teilen sich mehrere Gäste eine Leistung, zum Beispiel ein Doppelzimmer, wird der Preis anteilig auf sie aufgeteilt.
  • Rundung: Der Steuerbetrag wird für jede Nacht einzeln abgerundet. Die gesamte Steuer ist die Summe dieser Einzelbeträge.
  • Höchstdauer: In den Informationen der Stadt ist keine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Nächten genannt. Eine Obergrenze ist daher nicht gesichert belegt. Wer unter der Adresse der Unterkunft gemeldet ist, muss allerdings keine Steuer zahlen (siehe unten).

Wer schuldet, wer zahlt?

Steuerpflichtig ist der Gast, und zwar grundsätzlich jede Person, die in Leipzig gegen Entgelt in einem Beherbergungsbetrieb übernachtet. Viele andere Städte nehmen beruflich bedingte Übernachtungen aus. Leipzig tut das nicht: Fachmedien berichteten bei der Einführung, dass sowohl private als auch geschäftliche Gäste zahlen müssen.

Der Betreiber muss die Steuer beim Gast einziehen, sobald sie entsteht. Das ist mit dem Ende der Beherbergung der Fall, in der Regel also bei der Abreise. Für Gäste, die befreit sind, entfällt diese Pflicht. Laut Satzung haftet der Betreiber gegenüber der Stadt dafür, dass die Steuer vollständig und richtig eingezogen wird.

Anmeldung und Abführung durch Betriebe

  • Anzeigepflicht: Wer einen Beherbergungsbetrieb eröffnet oder endgültig schließt, muss das innerhalb eines Monats mit dem amtlichen Formular melden. Das gilt auch, wenn sich Betreiber- oder Standortdaten ändern, und zwar für private wie für gewerbliche Anbieter.
  • Monatliche Anmeldung: Die in einem Kalendermonat eingenommene Steuer muss der Betreiber bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst berechnen, bei der Stadt anmelden und abführen. Wer in einem Monat keine Gäste hatte, gibt eine Nullmeldung ab.
  • Elektronische Abgabe: Bisher war die Anmeldung nur schriftlich auf dem Formular möglich. Nach der Satzungsänderung vom 2. September 2026 kann sie auch elektronisch abgegeben werden. Ab wann das in der Praxis gilt, ist nicht gesichert belegt.
  • Getrennte Verwahrung: Die eingezogene Steuer muss getrennt vom Betriebsvermögen aufbewahrt werden.
  • Kontrollen: Mitarbeiter der Stadt dürfen Geschäftsräume und Unterkünfte während der üblichen Geschäftszeiten auch ohne Ankündigung betreten.
  • Nachweise: Wenn eine Befreiung nicht offensichtlich ist, muss der Gast sie im Betrieb mit einem geeigneten Nachweis belegen.

Umsatzsteuer auf die Abgabe

Laut Stadtkämmerei ist die eingezogene Beherbergungssteuer für den Betrieb ein durchlaufender Posten nach § 10 Absatz 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz. Sie gehört also nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt, und auf die fünf Prozent fällt keine Umsatzsteuer an. Berechnet wird die Steuer zwar vom Bruttopreis, die Umsatzsteuer des Betriebs erhöht sie aber nicht.

Bei der früheren Gästetaxe war das anders. Sie war in der Satzung auf 3,00 Euro einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer festgelegt, das entsprach 2,52 Euro netto. Für die Erhebung hatte die Stadt einen eigenen Betrieb gewerblicher Art eingerichtet.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Einzelzimmer (offizielles Beispiel der Stadt)

Beispielrechnung

  1. Übernachtungspreis inkl. Umsatzsteuer, ohne Frühstück: 55,50 Euro
  2. 5 Prozent von 55,50 Euro = 2,775 Euro
  3. Auf volle Cent abgerundet: 2,77 Euro Beherbergungssteuer pro Nacht

Beispiel 2: Doppelzimmer mit zwei Erwachsenen (offizielles Beispiel der Stadt)

Beispielrechnung

  1. Zimmerpreis inkl. Umsatzsteuer, ohne Frühstück: 99,90 Euro
  2. Anteil pro Person: 99,90 Euro : 2 = 49,95 Euro
  3. 5 Prozent von 49,95 Euro = 2,4975 Euro, abgerundet 2,49 Euro pro Person
  4. Steuer für das Zimmer: 2 × 2,49 Euro = 4,98 Euro pro Nacht

Beispiel 3: Geschäftsreise mit drei Nächten, Frühstück getrennt ausgewiesen (eigenes Beispiel)

Beispielrechnung

  1. Rechnungsbetrag pro Nacht: 104,00 Euro, davon 15,00 Euro Frühstück getrennt ausgewiesen
  2. Bemessungsgrundlage pro Nacht: 104,00 Euro − 15,00 Euro = 89,00 Euro
  3. 5 Prozent von 89,00 Euro = 4,45 Euro pro Nacht
  4. Drei Nächte: 3 × 4,45 Euro = 13,35 Euro
  5. Der berufliche Anlass führt in Leipzig zu keiner Befreiung.

Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?

Ja, aber nur für die Gruppen, die § 4 der Beherbergungssteuersatzung nennt. Ist eine Befreiung nicht offensichtlich, muss der Gast sie im Betrieb nachweisen. Wurde die Steuer trotz Befreiung eingezogen, kann der Gast bei der Stadtkämmerei mit den passenden Nachweisen eine Rückerstattung beantragen.

Geschäftsreisen

Geschäftsreisende sind nicht befreit. Der Stadtrat hat die Steuer bewusst auf private und geschäftliche Übernachtungen erstreckt. Arbeitgeberbescheinigungen, wie sie in anderen Städten üblich sind, spielen in Leipzig deshalb keine Rolle. Auch unter der früheren Gästetaxe mussten beruflich Reisende zahlen.

Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr befreit, also bis zu ihrem 18. Geburtstag. Volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten müssen zahlen. Ein Antrag, auch sie zu befreien, wurde laut Fachpresse schon beim Beschluss 2023 abgelehnt. Im Sommer 2026 haben die Grünen zusammen mit ihrem Antrag auf einen höheren Steuersatz erneut eine Befreiung für Auszubildende und Studenten vorgeschlagen, die wegen ihrer Ausbildung in Leipzig übernachten müssen. Angenommen wurde die Satzungsänderung aber nach Bericht der Leipziger Internet Zeitung in der Fassung der Verwaltung, also ohne diese Befreiung. Zum Vergleich: Bei der früheren Gästetaxe waren nach Angaben Leipziger Hostels Schüler, Studenten und Auszubildende bis 25 Jahre befreit.

Klassenfahrten

Eine eigene Befreiung für Klassenfahrten gibt es nicht. Minderjährige Schüler sind über die Altersgrenze befreit. Für volljährige Schüler, Lehrer und andere erwachsene Begleiter nennen die Informationen der Stadt keine Befreiung. Eine Sonderregel ist nicht gesichert belegt.

Menschen mit Behinderung

Schwerbehinderte Menschen sind befreit, wenn ihr Ausweis einen Grad der Behinderung von mindestens 80 ausweist. Steht im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“, ist auch die notwendige Begleitperson befreit. Als Nachweis genügt der Ausweis.

Medizinische Gründe

Befreit sind Personen, die für eine zwingend notwendige medizinische Behandlung in Leipzig übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen eine Begleitperson nötig, gilt die Befreiung auch für sie. Diese Regel geht auf einen Änderungsantrag der Linken zurück, den der Stadtrat 2023 angenommen hat. Wichtig: Laut Stadtkämmerei lässt sich diese Befreiung nur nachträglich geltend machen, und zwar mit einem Antrag auf Rückerstattung samt Nachweisen. Im Hotel wird die Steuer also zunächst normal berechnet. Übernachtungen in Krankenhäusern oder Rehakliniken sind ohnehin nicht erfasst.

Weitere Fälle

  • Personen, die unter der Adresse des Beherbergungsbetriebs mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind, sind befreit.
  • Wer kostenlos übernachtet, etwa bei Freunden oder Verwandten, zahlt nichts. Die Steuer gilt nur für Übernachtungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben.
  • Für Senioren, Vereine, Sportler oder Messeaussteller gibt es keine Befreiung.

Entwicklung der City Tax im Überblick

Entwicklung des Steuersatzes in Leipzig

Satz in Prozent. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.

  • Keine Abgabe / nicht anwendbar
  • Geschäftsreisen steuerpflichtig

3 Jahre ohne Balken: Dort galt ein anderes Modell (z. B. Staffel oder Gästetaxe), das sich nicht in Prozent vergleichen lässt.

2026

Satz
5 % Beherbergungssteuer
Geschäftsreisen
steuerpflichtig
Wichtige Änderungen
2. September: Satzungsänderung (elektronische Anmeldung, Liegeplätze), Anträge auf 8 bzw. 7 % abgelehnt
Einnahmen
nicht gesichert belegt

Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.

JahrSatzGeschäftsreisenWichtige ÄnderungenEinnahmen
20265 % Beherbergungssteuersteuerpflichtig2. September: Satzungsänderung (elektronische Anmeldung, Liegeplätze), Anträge auf 8 bzw. 7 % abgelehntnicht gesichert belegt
20255 %steuerpflichtigkeine Änderung des Steuersatzes, laut Grünen-Antrag drittbestes Tourismusjahr seit Beginn der Statistiknicht gesichert belegt
20245 %steuerpflichtigRekord bei den Gästezahlen14.508.791 Euro (Plan: 9.634.200 Euro)
20235 % ab 1. AprilsteuerpflichtigEinführung der Beherbergungssteuer, am 16. November Konzept zur Tourismusförderung beschlossen9.049.178 Euro (Plan: 8.758.350 Euro)
2022keine AbgabeentfälltOVG Bautzen erklärt die Gästetaxesatzung am 9. Februar für unwirksam (Az. 5 C 19/19), Anspruch auf Erstattung rückwirkend ab 1. Januar 2019keine
2021Gästetaxe 3 Euro (1 Euro bei Übernachtungspreis bis 30 Euro)abgabepflichtig, ab 22. November ausgesetztbis Juni ausgesetzt, danach wieder erhoben, ab 22. November wegen Beherbergungsverbots erneut ausgesetzt3.313.470 Euro
2020Gästetaxe 3 Euro bzw. 1 Euroabgabepflichtigab März wegen Corona ausgesetzt, Satzungsänderung am 9. Juli1.385.591 Euro
2019Gästetaxe 3 Euro bzw. 1 EuroabgabepflichtigEinführung der Gästetaxe am 1. Januar7.898.654 Euro (Plan: 5.222.700 Euro)
2018keine AbgabeentfälltStadtrat beschließt Gästetaxesatzung am 27. September, Veröffentlichung im Amtsblatt am 13. Oktoberkeine

Die Einnahmen stammen aus einer Auskunft der Stadtkämmerei an den Stadtrat, über die die Leipziger Internet Zeitung berichtet hat. Ältere Meldungen nannten für 2019 rund 7,1 Millionen Euro und für 2021 vorläufig 2,7 Millionen Euro. Diese Zahlen beruhen vermutlich auf früheren Buchungsständen. Für 2027 und 2028 plant die Stadt laut Grünen-Antrag mit 13,9 bzw. 14 Millionen Euro.

Häufige Fragen zur City Tax Leipzig

Wie hoch ist die City Tax in Leipzig?

Leipzig erhebt eine Beherbergungssteuer von fünf Prozent auf den Übernachtungspreis einschließlich Umsatzsteuer. Der Betrag wird für jede Nacht auf volle Cent abgerundet. Im September 2026 hat der Stadtrat eine Erhöhung auf acht oder sieben Prozent abgelehnt.

Müssen Geschäftsreisende in Leipzig die Beherbergungssteuer zahlen?

Ja. Anders als in vielen anderen Städten gilt die Steuer in Leipzig für private und berufliche Übernachtungen gleichermaßen. Eine Befreiung wegen einer Geschäftsreise gibt es nicht.

Sind Kinder und Studenten befreit?

Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr befreit. Volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten müssen die Steuer zahlen. Anträge auf eine Befreiung wurden 2023 abgelehnt, und auch 2026 wurde keine Befreiung beschlossen.

Gehört das Frühstück zur Bemessungsgrundlage?

Nein. Besteuert werden laut Stadtkämmerei nur Leistungen, die direkt der Beherbergung dienen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen. Die offiziellen Rechenbeispiele der Stadt verwenden Preise ohne Frühstück.

Wie bekomme ich die Steuer bei einer medizinischen Behandlung zurück?

Wer für eine zwingend notwendige medizinische Behandlung in Leipzig übernachtet, zahlt im Betrieb zunächst die Steuer. Danach kann er mit den passenden Nachweisen bei der Stadtkämmerei eine Rückerstattung beantragen. Das gilt auch für eine medizinisch notwendige Begleitperson.

Bis wann müssen Betriebe die Steuer abführen?

Die Steuer eines Kalendermonats muss bis zum zehnten Tag des Folgemonats angemeldet und abgeführt werden. Auch ohne Gäste ist eine Nullmeldung nötig. Nach der Satzungsänderung vom September 2026 ist die Anmeldung auch elektronisch möglich.

Quellen

  • Stadt Leipzig, Dienstleistungsseite Beherbergungssteuer
  • Stadt Leipzig, Stadtkämmerei: Informationen zur Beherbergungssteuer (Fragen und Antworten, Stand Januar 2025)
  • Beherbergungssteuersatzung der Stadt Leipzig
  • Stadt Leipzig, amtliches Formular zur Anmeldung der Beherbergungssteuer
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2022, Az. 5 C 19/19
  • Ratsinformationssystem der Stadt Leipzig, Vorlage VII-Ifo-07489-DS-01 (Folgelösung Gästetaxe)
  • Ratsinformationssystem der Stadt Leipzig, Vorlage VI-DS-05645 (Einführung der Gästetaxe)
  • Leipziger Internet Zeitung, Berichte zur Beherbergungssteuer 2023, 2025 und 2026
  • Tageskarte, Bericht zum Stadtratsbeschluss Beherbergungssteuer
  • Hotelvor9, Bericht zum Beschluss der Beherbergungssteuer
  • Radio Leipzig, Berichte zur Gästetaxe 2021