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City Tax Magdeburg: 5 Prozent Beherbergungssteuer – wer zahlt, wer befreit ist
Stand: Oktober 2026
Seit dem 1. April 2025 erhebt Magdeburg eine Beherbergungssteuer von 5 Prozent auf den Übernachtungspreis inklusive Umsatzsteuer. Geschäftsreisen sind nicht befreit. Steuerfrei sind unter anderem Minderjährige, Klassenfahrten und alle Nächte ab der 22. Nacht eines Aufenthalts.
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Beherbergungsteuer · 5 % vom Logispreis inkl. USt · max. 21 Nächte · Kinder unter 18 frei · Stand: Oktober 2026
Abgabe je Nacht
6,42 €
Abgabe gesamt
19,26 €
Bemessungsgrundlage je Nacht
128,40 €
Abgabepflichtige Nächte
3
5 % von 128,40 € Logispreis inkl. 7 % USt (netto 120,00 € × 1,07) je Nacht
5 % vom Preis inklusive Umsatzsteuer, ohne Frühstück und andere Nebenleistungen, höchstens 21 Nächte. Minderjährige sind frei, Geschäftsreisende zahlen ebenfalls.
Beherbergungsteuer Magdeburg: 3 Nächte × 6,42 € = 19,26 € netto zzgl. 7 % USt 1,35 €
Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.
Wer in Magdeburg gegen Entgelt übernachtet, zahlt seit dem 1. April 2025 eine Beherbergungssteuer von 5 Prozent auf den Übernachtungspreis. Das gilt für Hotels, Hostels, Pensionen, Ferienwohnungen und Campingplätze. Auch wer gelegentlich private Zimmer oder Wohnungen vermietet, etwa über Online-Plattformen, ist laut Stadt erfasst. Anders als in vielen anderen deutschen Städten sind beruflich bedingte Übernachtungen in Magdeburg nicht befreit.
Steuerfrei sind vor allem Gäste unter 18 Jahren, Klassenfahrten, Programme anerkannter Träger der Jugendhilfe und Einsatzkräfte im Katastrophenfall. Ab der 22. Nacht eines ununterbrochenen Aufenthalts fällt keine Steuer mehr an. Nach den offiziellen Informationen der Stadt hat sich am Satz seit der Einführung nichts geändert. Eine Änderung der Satzung für 2026 ist nicht bekannt.
Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage
Die Satzung nennt die Abgabe „Beherbergungsteuer“. Auf den Seiten der Stadt heißt sie meist „Beherbergungssteuer“, umgangssprachlich auch Bettensteuer oder City Tax. Die Stadt bezeichnet sie als besondere Fremdenverkehrsabgabe. Rechtlich besteuert wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit, entgeltlich in einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet zu übernachten.
Rechtsgrundlage ist die „Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer in der Landeshauptstadt Magdeburg (Beherbergungsteuersatzung)“. Der Stadtrat hat sie am 14. November 2024 auf Grundlage der Drucksache DS0322/24 beschlossen. Laut Präambel stützt sie sich unter anderem auf das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Veröffentlicht wurde die Satzung im Amtsblatt Nr. 25 vom 13. Dezember 2024. Die Anmeldepflichten für Betriebe gelten seit dem 14. Dezember 2024, die eigentliche Steuerpflicht seit dem 1. April 2025. Zuständig ist der Fachdienst Steuern beziehungsweise der Finanzservice der Landeshauptstadt.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Die Steuer beträgt 5 Prozent des Entgelts für die Übernachtung. Die wichtigsten Regeln laut Satzung und den Hinweisen der Stadt:
- Bruttobasis: Grundlage ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird nicht abgezogen.
- Nebenleistungen: Leistungen, die nicht direkt zur Beherbergung gehören, werden abgezogen. Dazu zählen Verpflegung, Minibar, Parken und Stornokosten.
- Pauschalen: Lässt sich ein Pauschalpreis nicht aufteilen, dürfen pro Gast und Mahlzeit 7 Euro für das Frühstück sowie 12 Euro für Mittag- oder Abendessen abgezogen werden.
- Rundung: Die Steuer wird für jede Nacht einzeln berechnet und auf volle Cent abgerundet. Aus 2,9425 Euro werden zum Beispiel 2,94 Euro.
- Übernachtung: Als Übernachtung zählt jede mögliche Verweildauer über 24 Uhr hinaus.
- Höchstdauer: Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt sind alle Nächte ab der 22. steuerfrei. Besteuert werden also höchstens 21 Nächte.
Wer schuldet, wer zahlt?
Laut Stadt ist jeder steuerpflichtig, der in Magdeburg gegen Entgelt in einer Beherbergungseinrichtung übernachtet. Bezahlt wird die Steuer direkt in der Unterkunft, die sie dann an die Stadt weiterleitet. Nach der Satzung führt der Betreiber die Steuer für Rechnung des Gastes ab. Er muss sie selbst berechnen, bei der Abreise einbehalten und anmelden.
Als Beherbergungseinrichtungen gelten Hotels, Hostels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte, Gästewohnungen, Privatzimmer und Privatwohnungen sowie Campingplätze. Wohnmobilstellplätze zählen nur dazu, wenn dort eigene Sanitärräume angeboten werden. Unentgeltliche Übernachtungen, etwa bei Freunden, sind nicht steuerpflichtig.
Anmeldung und Abführung durch Betriebe
Für Betriebe gelten diese Pflichten:
- Registrierung: Bestehende Betriebe mussten ihre Unternehmens- und Einrichtungsdaten bis spätestens 14. März 2025 melden. Neue Betriebe müssen sich innerhalb eines Monats nach der Eröffnung anmelden. Die gleiche Frist gilt für Änderungen wie Betreiberwechsel, Namensänderung oder Betriebsaufgabe.
- Erhebungszeitraum: Grundsätzlich ist das der Kalendermonat. Auf Antrag ist das Kalendervierteljahr möglich, wenn höchstens etwa 200 Euro Steuer pro Monat anfallen. Die Satzung spricht von „nicht mehr als“, die Stadt online von „weniger als“ 200 Euro.
- Steueranmeldung: Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Zeitraums, auf dem amtlichen Vordruck und für jede Einrichtung gesondert.
- Zahlung: Bis zum 30. Tag nach Ablauf des Zeitraums, mit Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt.
- Bescheid: Einen Steuerbescheid erlässt die Stadt nur, wenn nicht gezahlt wird, die Festsetzung abweicht oder die Anmeldung fehlt.
Umsatzsteuer auf die Abgabe
Die Stadt erklärt dazu: Wenn auf der Rechnung erkennbar ist, dass die Beherbergungssteuer für die Landeshauptstadt einbehalten wird, sollte darauf keine Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Sie gilt dann als durchlaufender Posten. Der Gast zahlt den Bruttopreis plus 5 Prozent Steuer.
Ist das auf der Rechnung nicht erkennbar, nennt die Stadt einen anderen Rechenweg. Die Steuer wird dann mit dem Faktor 0,0536 auf den Nettobetrag berechnet und Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Beispielrechnung
- Nettobetrag: 40,00 Euro
- Beherbergungssteuer: 40,00 × 0,0536 = 2,15 Euro
- Basis für die Umsatzsteuer: 40,00 + 2,15 = 42,15 Euro
- Umsatzsteuer 7 Prozent: 2,95 Euro
- Bruttobetrag: 45,10 Euro
Rechenbeispiel
Beispiel 1: Ein Geschäftsreisender bucht drei Nächte zu je 99 Euro brutto mit Frühstück. Der Preis lässt sich nicht aufteilen.
Beispielrechnung
- Preis pro Nacht: 99,00 Euro
- Abzug Frühstückspauschale: 99,00 − 7,00 = 92,00 Euro
- Steuer pro Nacht: 92,00 × 5 % = 4,60 Euro
- Steuer für 3 Nächte: 3 × 4,60 = 13,80 Euro
Beispiel 2: Zwei Erwachsene und zwei Kinder zahlen zusammen 200 Euro pro Nacht und bleiben zwei Nächte. Nach dem Vorgehen der Stadt wird nach Köpfen aufgeteilt.
Beispielrechnung
- Preis pro Nacht: 200,00 Euro
- Anteil der Kinder (steuerfrei): 200,00 × 2/4 = 100,00 Euro
- Steuerpflichtiger Anteil: 100,00 Euro
- Steuer pro Nacht: 100,00 × 5 % = 5,00 Euro
- Steuer für 2 Nächte: 2 × 5,00 = 10,00 Euro
Beispiel 3: Ein Gast bleibt 35 Nächte am Stück und zahlt insgesamt 1.400 Euro. Das Beispiel stammt von der Stadt.
Beispielrechnung
- Preis pro Nacht: 1.400,00 / 35 = 40,00 Euro
- Steuer pro Nacht: 40,00 × 5 % = 2,00 Euro
- Steuerpflichtige Nächte: 21 (ab der 22. Nacht steuerfrei)
- Steuer gesamt: 21 × 2,00 = 42,00 Euro
Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?
Ja, aber nur für klar festgelegte Gruppen. Wer eine steuerfreie Übernachtung trotzdem bezahlt hat, kann laut Stadt eine Erstattung bei der Stadt beantragen. Die einzelnen Fälle:
Geschäftsreisen
Keine Befreiung. Die IHK Magdeburg schreibt ausdrücklich, dass beruflich veranlasste Übernachtungen nicht steuerfrei sind. Auch die Fachpresse berichtete beim Beschluss, dass die Steuer für Geschäftsreisen ebenso gilt wie für private Aufenthalte. Das ist bemerkenswert: Der Konzeptauftrag des Stadtrats von 2023 sah laut Fachpresse noch eine Steuer nur für Touristen vor. Schon 2016 hatte die Verwaltung gewarnt, dass die Prüfung beruflicher Übernachtungen einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Arbeitgeber können die Steuer nicht durch eine Bescheinigung vermeiden.
Kinder und Jugendliche
Steuerfrei sind Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Familienbuchungen wird der Preis anteilig nach Personen aufgeteilt, wie in Beispiel 2 gezeigt.
Klassenfahrten
Teilnehmer an Klassenfahrten und Schulausflügen sind befreit, ebenso ihre Begleitpersonen. Das gilt auch für erwachsene Lehrkräfte. Steuerfrei sind außerdem Teilnehmer an Programmen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Bereich der außerschulischen Bildung samt Begleitpersonen.
Menschen mit Behinderung
Eine eigene Befreiung für Menschen mit Behinderung oder ihre Begleitpersonen in Hotels ist in den offiziellen Informationen der Stadt nicht genannt und damit nicht gesichert belegt. Stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen gelten laut Satzung aber nicht als Beherbergungseinrichtungen. Für Aufenthalte dort fällt also keine Steuer an.
Medizinische Gründe
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken und ähnliche Einrichtungen sind laut Satzung keine Beherbergungseinrichtungen. Dort fällt keine Steuer an. Für Hotelaufenthalte aus medizinischen Gründen nennt die Stadt keine Befreiung, etwa wenn Angehörige einen Patienten begleiten. Eine solche Befreiung ist nicht gesichert belegt.
Weitere Fälle
- Personen, die in der Beherbergungseinrichtung gemeldet sind, sind befreit.
- Einsatzkräfte im Katastrophenfall sind befreit.
- Bei ununterbrochenem Aufenthalt sind alle Nächte ab der 22. steuerfrei.
- Nur entgeltliche Übernachtungen sind steuerpflichtig.
- Wohnraum, der ausschließlich für längerfristige Mietverträge über mehr als ein halbes Jahr angeboten wird, behandelt die Stadt gesondert. Vermieter sollten die Details in der Satzung prüfen.
Entwicklung der City Tax im Überblick
Satz in Prozent. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.
- Keine Abgabe / nicht anwendbar
- Geschäftsreisen befreit
2026
- Satz
- 5 % vom Bruttopreis
- Geschäftsreisen
- nicht befreit
- Wichtige Änderungen
- keine Änderung von Satz oder Befreiungen bekannt
- Einnahmen
- nicht gesichert belegt
Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.
| Jahr | Satz | Geschäftsreisen | Wichtige Änderungen | Einnahmen |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 5 % vom Bruttopreis | nicht befreit | keine Änderung von Satz oder Befreiungen bekannt | nicht gesichert belegt |
| 2025 | 5 % (ab 1. April) | nicht befreit | Steuer gilt seit 1. April 2025; Meldefrist für bestehende Betriebe am 14. März 2025 | nicht gesichert belegt (Prognose der Stadt: rund 2 Mio. Euro pro Jahr) |
| 2024 | keine Erhebung | – | Eckdaten im Spätsommer vorgestellt; Beschluss am 14. November mit 22 Ja- und 19 Nein-Stimmen bei 10 Enthaltungen; CDU/FDP-Antrag auf 4 % abgelehnt; Satzung im Amtsblatt vom 13. Dezember; Anmeldepflicht ab 14. Dezember | – |
| 2023 | keine Erhebung | – | Verwaltung schlägt im Herbst wegen eines Haushaltslochs von über 31 Mio. Euro eine Bettensteuer vor; Stadtrat beauftragt im Dezember ein Konzept (rund 5 %, zunächst nur für Touristen) | – |
| 2022 | keine Erhebung | – | keine Beschlüsse belegt | – |
| 2021 | keine Erhebung | – | keine Beschlüsse belegt | – |
| 2020 | keine Erhebung | – | keine Beschlüsse belegt | – |
| 2019 | keine Erhebung | – | keine Beschlüsse belegt | – |
| 2018 | keine Erhebung | – | keine Beschlüsse belegt | – |
| 2017 | keine Erhebung | – | Stadtrat lehnt Vorstoß der Linken für eine Kultur-Bettensteuer deutlich ab | – |
| 2016 | keine Erhebung | – | Linke fordert Bettensteuer; Verwaltung rät ab: rund 750.000 Euro Einnahmen gegenüber über 1 Mio. Euro Prüfaufwand | – |
Häufige Fragen zur City Tax Magdeburg
Wie hoch ist die City Tax in Magdeburg?
Die Beherbergungssteuer beträgt 5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich Umsatzsteuer. Frühstück und andere Nebenleistungen werden vorher abgezogen. Die Steuer wird pro Nacht auf volle Cent abgerundet.
Müssen Geschäftsreisende in Magdeburg die Beherbergungssteuer zahlen?
Ja. Beruflich veranlasste Übernachtungen sind in Magdeburg ausdrücklich nicht befreit. Eine Arbeitgeberbescheinigung ändert daran nichts.
Sind Kinder von der Steuer befreit?
Ja, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr übernachten steuerfrei. Bei Familien wird der Zimmerpreis nach Köpfen aufgeteilt, nur der Anteil der Erwachsenen wird besteuert.
Gibt es eine Höchstdauer?
Ja. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt sind alle Nächte ab der 22. steuerfrei. Besteuert werden also höchstens 21 Nächte.
Was kann ich tun, wenn ich trotz Befreiung gezahlt habe?
Wer für eine steuerfreie Übernachtung trotzdem Beherbergungssteuer bezahlt hat, kann bei der Landeshauptstadt Magdeburg eine Erstattung beantragen.
Fällt auf die Beherbergungssteuer Umsatzsteuer an?
Laut Stadt sollte keine Umsatzsteuer aufgeschlagen werden, wenn die Rechnung die Steuer als Einbehalt für die Stadt ausweist. Im Zweifel sollten Betriebe das mit Finanzamt oder Steuerberater klären.
Quellen
- Landeshauptstadt Magdeburg: Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer (Beherbergungsteuersatzung), Amtsblatt Nr. 25 vom 13.12.2024
- Landeshauptstadt Magdeburg: Online-Service „Erklärung zur Beherbergungssteuer abgeben“ mit Berechnungsbeispielen
- Landeshauptstadt Magdeburg: Pressemitteilung „Beherbergungssteuer in Magdeburg ab April 2025“
- Landeshauptstadt Magdeburg: Vordruck Beherbergungssteueranmeldung
- IHK Magdeburg: „Wichtige Info für alle Gastgeber in Magdeburg!“
- IHK Magdeburg: Jahresbericht 2024, Bereich Handel und Tourismus
- Volksstimme: Bericht zum Stadtratsbeschluss vom 14. November 2024
- Volksstimme: Kritik der Magdeburger Hotellerie an der Bettensteuer
- Volksstimme: Berichte zur Haushaltskonsolidierung 2023 sowie zur Bettensteuer-Debatte 2016/2017
- Tageskarte: „Magdeburg führt Bettensteuer ein“
- hotelvor9: „Auch Magdeburg will eine Bettensteuer erheben“
- dpa-Meldung via Tophotel und Hogapage: „Bettensteuer in Magdeburg gilt ab April“