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City Tax München: Warum Gäste derzeit keine Übernachtungsteuer zahlen

Stand: Oktober 2026

In München gibt es aktuell keine City Tax. Der Stadtrat hat 2023 zwar eine Übernachtungsteuer von fünf Prozent beschlossen, der Freistaat Bayern verbietet sie aber im Kommunalabgabengesetz, und der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dieses Verbot im November 2025 bestätigt. Hier lesen Sie, was das für Gäste und Hoteliers bedeutet und wie es mit dem Streit weitergehen kann.

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Übernachtungsteuer · keine Abgabe · Stand: Oktober 2026

Reisezweck
Im Preis enthaltene Leistungen (netto je Nacht)
Keine Abgabe in MünchenIn Bayern sind örtliche Übernachtungsteuern landesrechtlich untersagt (Art. 3 Abs. 3 KAG Bayern).

In München fällt derzeit keine City Tax an. Die 2023 beschlossene Satzung mit fünf Prozent ist nie in Kraft getreten, weil das bayerische Kommunalabgabengesetz Übernachtungsteuern verbietet.

Rechnungstext

Für München fällt keine Übernachtungsteuer an.

Vergleich mit drei anderen Städten
14,40 €
19,26 €
12,00 €

Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.

Wer in München übernachtet, zahlt derzeit keine City Tax. In der bayerischen Landeshauptstadt gibt es weder eine Übernachtungsteuer noch eine Bettensteuer oder eine vergleichbare Abgabe pro Nacht. Das liegt nicht daran, dass die Stadt keine Abgabe wollte: Der Münchner Stadtrat hat am 1. März 2023 eine Satzung für eine Übernachtungsteuer von fünf Prozent beschlossen. Der Freistaat Bayern hat solche Steuern aber im Kommunalabgabengesetz ausdrücklich verboten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dieses Verbot am 14. November 2025 für rechtmäßig erklärt.

Für Betriebe heißt das: Es gibt nichts anzumelden, nichts abzuführen und keine Nachweise für Befreiungen einzuholen. Ganz abgeschlossen ist das Thema trotzdem nicht. München will das Verbot zusammen mit Bamberg und Günzburg vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Ob die Beschwerde dort inzwischen eingegangen ist und wie weit das Verfahren ist, ist nicht gesichert belegt. Eine Entscheidung aus Karlsruhe ist nicht bekannt.

Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage

Die Abgabe, die München geplant hatte, heißt offiziell Übernachtungsteuer. Der Satzungsentwurf der Stadtkämmerei trägt den Titel „Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in Beherbergungsbetrieben in der Landeshauptstadt München (Übernachtungssteuersatzung – ÜStS)“. Als Grundlage nennt er die Bayerische Gemeindeordnung und das Kommunalabgabengesetz (KAG). In Kraft getreten ist diese Satzung nie.

Entscheidend ist das Landesrecht. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG dürfen bayerische Kommunen keine Getränkesteuer, Jagdsteuer, Speiseeissteuer, Übernachtungsteuer, Verpackungssteuer und Vergnügungssteuer erheben. So steht es im Gesetzestext, den die Bayerische Staatskanzlei veröffentlicht. Den Anstoß gab der Plan der Stadt München: Die Staatsregierung kündigte nach ihrer Kabinettssitzung vom 29. November 2022 an, die Übernachtungsteuer in den Verbotskatalog aufzunehmen. Im März 2023 beschloss der Landtag diese Änderung mit den Stimmen von CSU und Freien Wählern. Daraufhin untersagte die Regierung von Oberbayern der Stadt, die Steuer einzuführen.

München klagte im Mai 2023 vor dem Verwaltungsgericht. Dieses Verfahren ruhte, bis der Verfassungsgerichtshof entschieden hatte. Im August 2023 zog die Stadt dann vor den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Bamberg und Günzburg schlossen sich an. Das Gericht wies die Klage mit Entscheidung vom 14. November 2025 (Vf. 3-VII-23) ab. Nach seiner Auffassung verletzt das Verbot weder ein ursprüngliches Besteuerungsrecht der Gemeinden noch den Kern ihrer Finanzautonomie. Außerdem hielt es für berechtigt, dass der Gesetzgeber Hotels und Gaststätten vor einem zusätzlichen Kostenfaktor schützen will.

Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Derzeit liegt der Satz in München bei null. Für die Zukunft ist vor allem interessant, was die Stadt 2023 beschlossen hatte:

MerkmalSatzung von 2023 (nie in Kraft)
Steuersatz5 Prozent der Bemessungsgrundlage
Was besteuert wirdWas der Gast für eine bezahlte Übernachtung aufwendet, auch wenn er das gebuchte Zimmer gar nicht nutzt
NebenleistungenLaut Berichten der Deutschen Presse-Agentur ausgenommen, zum Beispiel Frühstück oder Sauna
Brutto oder nettoNicht gesichert belegt
HöchstdauerNicht gesichert belegt
Betroffene UnterkünfteHotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz
Nicht betroffenKrankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Hospize und ähnliche Einrichtungen

Die Stadtkämmerei rechnete 2023 mit Einnahmen von 60 bis 80 Millionen Euro pro Jahr. Ende 2025 bezifferte die Stadt das mögliche Aufkommen auf bis zu 100 Millionen Euro jährlich. Das sind Erwartungen der Stadt. Tatsächlich eingenommen wurde nie etwas.

Wer schuldet, wer zahlt?

Im Moment niemand. Gäste zahlen in München keine Übernachtungsteuer, und Betriebe schulden der Stadt keine solche Steuer.

Nach der Satzung von 2023 hätte der Betreiber des Beherbergungsbetriebs die Steuer geschuldet. Bezahlt hätten sie wirtschaftlich die volljährigen Hotelgäste: Laut Berichten über den Stadtratsbeschluss sollten sie die fünf Prozent zusätzlich zum Übernachtungspreis zahlen. Das ist das übliche Modell in anderen Städten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. März 2022 zu Übernachtungsteuern anderer Länder festgehalten, dass Betriebe eine solche indirekte Steuer an ihre Gäste weitergeben können.

Anmeldung und Abführung durch Betriebe

Münchner Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Campingplätze müssen derzeit nichts anmelden und nichts abführen. Sie brauchen keine Steuernummer für eine Übernachtungsteuer, keine Meldungen an die Stadtkämmerei und keine Nachweise ihrer Gäste.

Der Entwurf von 2023 hätte Betriebe unter anderem verpflichtet, Prüfern der Stadtkämmerei Zugang und Auskunft zu geben. Wie oft und bis wann Betriebe hätten anmelden und zahlen müssen, lässt sich nicht gesichert belegen.

Umsatzsteuer auf die Abgabe

Wo keine Abgabe erhoben wird, stellt sich auch keine Umsatzsteuerfrage. Für die Übernachtung selbst gilt in München wie überall in Deutschland der ermäßigte Steuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Der Bund hat ihn zum 1. Januar 2010 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf sieben Prozent gesenkt, um das Hotelgewerbe zu entlasten. Dieses Argument hatte auch der Freistaat für sein Verbot angeführt. Wie eine künftige Münchner Übernachtungsteuer umsatzsteuerlich zu behandeln wäre, hinge von ihrer Ausgestaltung ab und ist nicht gesichert belegt.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Ein Paar macht Urlaub in München

Beispielrechnung

  1. 3 Nächte im Doppelzimmer zu je 160 Euro
  2. Übernachtungskosten: 3 × 160 Euro = 480 Euro
  3. City Tax: 0 Euro
  4. Gesamt: 480 Euro

Beispiel 2: Eine Geschäftsreise zur Messe

Beispielrechnung

  1. 2 Nächte im Einzelzimmer zu je 210 Euro
  2. Übernachtungskosten: 2 × 210 Euro = 420 Euro
  3. City Tax: 0 Euro, eine Arbeitgeberbescheinigung ist nicht nötig
  4. Gesamt: 420 Euro

Beispiel 3: Was die Satzung von 2023 bedeutet hätte (nur zur Veranschaulichung, gilt nicht)

Beispielrechnung

  1. 3 Nächte zu je 150 Euro für die Übernachtung, dazu Frühstück für je 25 Euro
  2. Steuerpflichtiger Betrag: 3 × 150 Euro = 450 Euro
  3. Das Frühstück (3 × 25 Euro = 75 Euro) bleibt außen vor
  4. Übernachtungsteuer: 450 Euro × 5 % = 22,50 Euro
  5. Ob die 150 Euro mit oder ohne Umsatzsteuer gerechnet worden wären, ist nicht gesichert belegt

Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?

In München entfällt jede Befreiung, solange keine Abgabe erhoben wird. Niemand muss einen Antrag stellen, ein Formular ausfüllen oder eine Bescheinigung vorlegen. Die folgenden Abschnitte zeigen trotzdem, was die Satzung von 2023 vorsah. Sie gibt den besten Anhaltspunkt dafür, womit Gäste und Betriebe rechnen müssten, falls München eines Tages doch eine Übernachtungsteuer einführen darf.

Geschäftsreisen

Entfällt. Geschäftsreisende zahlen in München keine City Tax und müssen den beruflichen Anlass nicht nachweisen. Ob die Satzung von 2023 Geschäftsreisen ausnehmen sollte, ist nicht gesichert belegt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass Kommunen auch beruflich veranlasste Übernachtungen besteuern dürfen. Bei einer späteren Einführung wäre eine Ausnahme für Geschäftsreisen also nicht selbstverständlich.

Kinder und Jugendliche

Entfällt. Nach dem Entwurf von 2023 sollten Übernachtungen von Gästen unter 18 Jahren steuerfrei sein. Das passt zu den Berichten über den Stadtratsbeschluss, nach denen nur volljährige Gäste zahlen sollten.

Klassenfahrten

Entfällt. Eine eigene Regel für Klassenfahrten ist nicht gesichert belegt. Weil Schüler meist minderjährig sind, wären sie nach dem Entwurf von 2023 ohnehin befreit gewesen. Ob auch begleitende Lehrkräfte befreit sein sollten, ist nicht gesichert belegt.

Menschen mit Behinderung

Entfällt. Ob die Satzung von 2023 Menschen mit Behinderung oder ihre Begleitpersonen befreien sollte, ist nicht gesichert belegt.

Medizinische Gründe

Entfällt. Nach dem Entwurf von 2023 hätte der Aufenthalt in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und ähnlichen Einrichtungen gar nicht als steuerpflichtige Übernachtung gegolten. Ob Angehörige, die für eine Behandlung im Hotel übernachten, befreit gewesen wären, ist nicht gesichert belegt.

Weitere Fälle

Entfällt. Der Entwurf von 2023 galt ausdrücklich auch für Ferienwohnungen, Privatzimmer, Jugendherbergen sowie Camping- und Reisemobilplätze. Ausnahmen für Langzeitaufenthalte oder eine Höchstzahl an Nächten sind nicht gesichert belegt. Eine neue Steuer könnte München nur einführen, wenn der Landtag das Verbot streicht oder das Bundesverfassungsgericht es kippt. Danach bräuchte die Stadt eine neue Satzung, die vom Entwurf von 2023 abweichen kann.

Entwicklung der City Tax im Überblick

JahrSatzGeschäftsreisenWichtige ÄnderungenEinnahmen
2026keine AbgabeentfälltAm 26. Februar schlagen Oberbürgermeister Reiter und Stadtkämmerer Frey eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht vor. Seit 1. Mai ist Dominik Krause Oberbürgermeister. Laut Berichten aus Bamberg wollen München, Bamberg und Günzburg die Beschwerde gemeinsam einlegen. Stand des Verfahrens nicht gesichert belegtkeine
2025keine AbgabeentfälltIm Juni Gesetzentwurf der Grünen zur Streichung des Verbots. Am 14. November weist der Verfassungsgerichtshof die Klage ab. Die Stadt erwartet bis zu 100 Mio. Euro pro Jahr, falls sie die Steuer erheben dürftekeine
2024keine AbgabeentfälltKlage beim Verfassungsgerichtshof läuft, Klage beim Verwaltungsgericht ruhtkeine
20235 % beschlossen, nie erhobenAusnahme nicht gesichert belegtAm 1. März Satzungsbeschluss im Stadtrat. Im März Verbot im KAG. Danach Untersagung durch die Regierung von Oberbayern, im Mai Klage beim Verwaltungsgericht, im August Klage beim Verfassungsgerichtshof mit Bamberg und Günzburgkeine (erwartet waren 60 bis 80 Mio. Euro)
2022keine AbgabeentfälltAm 22. März erklärt das Bundesverfassungsgericht Übernachtungsteuern anderer Länder für zulässig. Am 29. November kündigt das bayerische Kabinett das Verbot an. Ende des Jahres erste Pläne der Stadtkeine
2021keine AbgabeentfälltKeine Beschlüsse belegt. Nach bayerischer Rechtslage wären Satzungen nicht genehmigt wordenkeine
2020keine AbgabeentfälltKeine Beschlüsse belegtkeine
2019keine AbgabeentfälltKeine Beschlüsse belegtkeine
2018keine AbgabeentfälltKeine Beschlüsse belegtkeine

Häufige Fragen zur City Tax München

Gibt es in München eine City Tax?

Nein. In München gibt es derzeit keine Übernachtungsteuer, keine Bettensteuer und keine Kurtaxe. Das bayerische Kommunalabgabengesetz verbietet Übernachtungsteuern ausdrücklich.

Hat München nicht eine Bettensteuer beschlossen?

Ja. Am 1. März 2023 hat der Stadtrat eine Übernachtungsteuer von fünf Prozent auf den Übernachtungspreis beschlossen. Weil der Landtag kurz darauf das Verbot ins Gesetz geschrieben hat, wurde die Steuer nie erhoben.

Was hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden?

Mit Entscheidung vom 14. November 2025 (Vf. 3-VII-23) hat er die Klage von München, Bamberg und Günzburg abgewiesen. Das Verbot verletzt nach Ansicht des Gerichts nicht die Finanzhoheit der Gemeinden.

Müssen Geschäftsreisende in München eine Befreiung beantragen?

Nein. Weil es keine Abgabe gibt, brauchen Geschäftsreisende weder eine Arbeitgeberbescheinigung noch eine Eigenerklärung.

Kann die City Tax in München noch kommen?

Grundsätzlich ja, entweder durch eine Gesetzesänderung im Landtag oder durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. München will das Verbot dort zusammen mit Bamberg und Günzburg prüfen lassen. Eine Entscheidung ist nicht bekannt.

Wären Kinder von einer künftigen Steuer befreit?

Nach dem Satzungsentwurf von 2023 sollten Gäste unter 18 Jahren befreit sein. Eine neue Satzung könnte das allerdings anders regeln.

Quellen

  • Kommunalabgabengesetz Bayern (KAG), Art. 3 Abs. 3, Bayerische Staatskanzlei (Bürgerservice gesetze-bayern.de)
  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 14. November 2025, Vf. 3-VII-23
  • Landeshauptstadt München, Pressemitteilung vom 20. November 2025 zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
  • Landeshauptstadt München, Ratsinformationssystem: Sitzungsvorlage 20-26 / V 08022 und Entwurf der Übernachtungssteuersatzung (ÜStS)
  • Landeshauptstadt München, Wortprotokolle der Vollversammlung vom 1. März 2023
  • Bayerischer Landtag, Drucksache 19/7039 (Gesetzentwurf der Grünen, 6. Juni 2025)
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15
  • Bayerischer Tourismusverband, Stellungnahme zum Urteil über das Bettensteuer-Verbot
  • hogapage: Berichte zum Landtagsbeschluss und zum geplanten Gang nach Karlsruhe (DEHOGA Bayern zitiert)
  • AHGZ und Tageskarte, dpa-Berichte 2023 und Februar 2026
  • Bamberg – meine Stadt: Stadt Bamberg beteiligt sich an Verfassungsbeschwerde (2026)
  • Steuernews für Gastronomie und Hotellerie, Ausgabe Frühjahr 2026