Ratgeber · Hotellerie · Potsdam

City Tax Potsdam: Übernachtungsteuer von 7,5 Prozent, auch für Geschäftsreisen

Stand: Oktober 2026

Potsdam erhebt eine Übernachtungsteuer von 7,5 Prozent auf den Netto-Übernachtungspreis. Seit April 2024 sind auch Geschäftsreisen steuerpflichtig, seit April 2025 gilt der höhere Satz. Hier lesen Sie, wer befreit ist, wie Betriebe abrechnen und wie sich die Steuer seit 2014 entwickelt hat.

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Übernachtungsteuer · 7,5 % vom Nettoentgelt · Kinder unter 18 frei · Stand: Oktober 2026

Reisezweck
Im Preis enthaltene Leistungen (netto je Nacht)

Abgabe je Nacht

9,00 €

Abgabe gesamt

27,00 €

Bemessungsgrundlage je Nacht

120,00 €

Abgabepflichtige Nächte

3

7,5 % von 120,00 € Nettoentgelt je Nacht

Befreiung: Private Übernachtung: abgabepflichtig.
Umsatzsteuer: Steuerschuldner ist der Betrieb. Wird die Abgabe an den Gast weiterberechnet, ist sie Teil des Entgelts für die Beherbergung und unterliegt wie die Übernachtung 7 % Umsatzsteuer. Frühstück und Parken bleiben bei 19 %.

7,5 % vom Nettopreis ohne Umsatzsteuer und Nebenleistungen (seit 1. April 2025; zuvor 5 %). Minderjährige sind frei, seit April 2024 zahlen auch Geschäftsreisende.

Rechnungstext

Übernachtungsteuer Potsdam: 3 Nächte × 9,00 € = 27,00 € netto zzgl. 7 % USt 1,89 €

Vergleich mit drei anderen Städten
14,40 €
19,26 €
12,00 €

Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.

Wer in Potsdam gegen Entgelt im Hotel, in einer Pension oder in einer Ferienwohnung übernachtet, zahlt eine City Tax. Die Landeshauptstadt erhebt eine Übernachtungsteuer von 7,5 Prozent auf den Übernachtungspreis ohne Umsatzsteuer. Seit dem 1. April 2024 gilt das ohne Ausnahme auch für beruflich veranlasste Übernachtungen. Am 1. April 2025 stieg der Satz von 5 auf 7,5 Prozent.

Nur wenige Gruppen sind befreit: minderjährige Gäste, Gäste bis 27 Jahre in bestimmten Bildungseinrichtungen, Gäste, die unter der Adresse des Betriebs gemeldet sind, und Übernachtungen wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung, wenn ein Attest vorliegt. Die Steuer schuldet der Betreiber. Er rechnet sie pro Quartal mit der Stadt ab und muss jede Befreiung belegen können.

Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage

Die Abgabe heißt offiziell „Übernachtungsteuer“. In städtischen Texten steht teils auch „Übernachtungssteuer“. Rechtsgrundlage ist die „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuersatzung) in der Landeshauptstadt Potsdam“ vom 29. Juli 2014, kurz ÜnStS. Die Stadtverordnetenversammlung hat sie am 12. Mai 2014 beschlossen. Sie stützt sich auf § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und auf das Kommunalabgabengesetz des Landes. Laut Stadt gilt heute die Fassung mit der 2. Änderung vom 12. März 2025.

Nach den FAQ der Stadt ist die Übernachtungsteuer eine örtliche Aufwandsteuer. Laut Satzung wird sie als indirekte Steuer erhoben. Eine Entscheidung der Brandenburger Verwaltungsgerichtsbarkeit, veröffentlicht im Landesrechtsportal, hat die Satzung geprüft. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Es stellte außerdem fest, dass die Stadt die Steuer erheben darf, obwohl sie rechtlich auch einen Kurbeitrag oder Tourismusbeitrag einführen könnte. Dass auch berufliche Übernachtungen besteuert werden, begründet die Stadt in ihren FAQ mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u. a.).

Als Beherbergungsbetriebe nennt die Stadt Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen. Laut den FAQ gehören auch Campingplätze, Schulungsheime, möblierte Wohnräume, Privatzimmer und Stellplätze für Wohnmobile mit Stromanschluss dazu.

Steuersatz und Bemessungsgrundlage

MerkmalRegelung in Potsdam
Steuersatz7,5 % seit 01.04.2025 (bis 31.03.2025: 5 %)
BasisEntgelt für die Übernachtung ohne Umsatzsteuer (netto)
Nebenleistungengesondert berechnete Leistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension zählen nicht
Pauschalpreisevom Gesamtbetrag werden 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittag- und Abendessen pro Gast und Mahlzeit abgezogen
Provisionen von Portalengehören zur Bemessungsgrundlage
No Showsteuerpflichtig
Stornokostennicht steuerpflichtig
Höchstdauerkeine feste Obergrenze an Nächten belegt

Laut den FAQ der Stadt ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt, das der Gast für die Übernachtung zahlt, ohne Umsatzsteuer und ohne andere Dienstleistungen. Die Pauschalen für Mahlzeiten stehen im Satzungstext. Sie gelten nur, wenn sich eine Gesamtrechnung ausnahmsweise nicht aufteilen lässt. Kürzt ein Buchungsportal das Entgelt vor der Auszahlung um seine Provision, zählt die Provision trotzdem zur Bemessungsgrundlage. Ob etwa eine separat berechnete Endreinigung dazugehört, ist in den offiziellen Quellen nicht gesichert belegt. Diesen Punkt sollten Gastgeber mit dem Bereich Steuern der Stadt klären.

Eine feste Höchstzahl an Nächten gibt es nach den vorliegenden Quellen nicht. Besteuert wird aber nur eine vorübergehende Beherbergung. Die Stadt richtet sich dabei nach der Abgabenordnung: Bis zu sechs Monate gelten als vorübergehend. Wer länger zusammenhängend bleibt, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Wer schuldet, wer zahlt?

Laut § 2 der Satzung schuldet der Betreiber des Beherbergungsbetriebs die Steuer. Weil sie als indirekte Steuer angelegt ist, geben die Betriebe sie in der Regel an die Gäste weiter. Wirtschaftlich zahlt sie also meist der Gast. Auch Potsdamer selbst müssen zahlen, wenn sie in der Stadt übernachten, es sei denn, es greift eine Befreiung. Besteuert wird schon die bezahlte Möglichkeit zu übernachten. Ob der Gast tatsächlich kommt, spielt keine Rolle. Ist eine Übernachtung kostenlos, etwa wegen eines Gutscheins nach einer Reklamation, fällt keine Steuer an.

Anmeldung und Abführung durch Betriebe

  • Zeitraum: Laut den FAQ der Stadt wird pro Kalendervierteljahr abgerechnet. Einen kürzeren oder längeren Zeitraum lässt die Stadt danach nicht zu.
  • Formular: Die Stadt stellt ein Formular „Übernachtungsteuer – Anmeldung“ bereit. Für Zeiträume vor und nach dem 1. April 2025 gibt es getrennte Fassungen.
  • Frist: Laut Branchenquellen ist die Erklärung bis zum 15. Tag nach Ende des Quartals abzugeben. Diese Frist ist in den vorliegenden städtischen Texten nicht gesichert belegt.
  • Fälligkeit: Laut Serviceportal setzt die Stadt die Steuer per Bescheid fest. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
  • Nachweise: Rechnungen, Kontoauszüge, Belegungspläne, Auszüge der Buchungsportale und Belege für befreite Gäste müssen aufbewahrt und auf Anforderung vorgelegt werden.

Umsatzsteuer auf die Abgabe

Die Stadt schreibt in ihren FAQ: Weil der Betreiber die Steuer schuldet, gehört die Übernachtungsteuer wahrscheinlich zum Beherbergungsentgelt. Sie ist dann kein durchlaufender Posten und unterliegt der Umsatzsteuer. Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent. No Shows sind umsatzsteuerpflichtig, Stornokosten gelten dagegen als nicht steuerbarer Schadensersatz.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Ein Privatgast bucht drei Nächte zu je 100 Euro netto. Das Frühstück wird extra berechnet.

Beispielrechnung

  1. Bemessungsgrundlage: 3 × 100,00 Euro = 300,00 Euro
  2. Übernachtungsteuer: 300,00 Euro × 7,5 % = 22,50 Euro
  3. Frühstück: bleibt außen vor

Beispiel 2: Ein Geschäftsreisender zahlt für zwei Nächte je 128,40 Euro inklusive 7 % Umsatzsteuer. Das Frühstück für 20 Euro steht separat auf der Rechnung.

Beispielrechnung

  1. Nettopreis pro Nacht: 128,40 Euro ÷ 1,07 = 120,00 Euro
  2. Steuer pro Nacht: 120,00 Euro × 7,5 % = 9,00 Euro
  3. Steuer für zwei Nächte: 2 × 9,00 Euro = 18,00 Euro
  4. Eine Befreiung für Geschäftsreisen gibt es seit dem 01.04.2024 nicht mehr.

Beispiel 3: Zwei Erwachsene und ein zehnjähriges Kind bleiben drei Nächte. Der Preis beträgt 160,50 Euro pro Nacht inklusive Umsatzsteuer. Hier wird vereinfacht nach Köpfen aufgeteilt. Welche Aufteilung die Stadt im Einzelfall verlangt, sollten Betriebe beim Bereich Steuern erfragen.

Beispielrechnung

  1. Nettopreis pro Nacht: 160,50 Euro ÷ 1,07 = 150,00 Euro
  2. Anteil pro Person: 150,00 Euro ÷ 3 = 50,00 Euro
  3. Steuerpflichtiger Anteil der Erwachsenen: 2 × 50,00 Euro = 100,00 Euro
  4. Steuer pro Nacht: 100,00 Euro × 7,5 % = 7,50 Euro
  5. Steuer für drei Nächte: 3 × 7,50 Euro = 22,50 Euro

Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?

Ja, aber nur in den Fällen, die die Satzung ausdrücklich nennt. Nach § 6 der Satzung und den FAQ der Stadt sind das Gäste mit Meldeadresse im Betrieb, Minderjährige, Gäste bis 27 Jahre in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie Übernachtungen aus zwingenden medizinischen Gründen. Laut Stadt muss jede Befreiung für jeden einzelnen Gast belegt werden, sofern sie nicht offensichtlich ist. Der Betrieb muss den Nachweis aufbewahren.

Geschäftsreisen

Eine Befreiung gibt es nicht mehr. Von Oktober 2014 bis März 2024 waren berufliche Übernachtungen befreit, wenn der Gast den beruflichen Anlass glaubhaft machte, zum Beispiel mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Seit dem 1. April 2024 unterscheidet die Stadt nicht mehr zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen. Bescheinigungen von Arbeitgebern oder eigene Erklärungen helfen daher nicht mehr.

Kinder und Jugendliche

Minderjährige sind befreit, also alle Gäste bis zum 18. Geburtstag. Außerdem gilt: Gäste bis zum 27. Geburtstag zahlen nicht, wenn sie in Einrichtungen übernachten, die überwiegend Jugendliche für Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung aufnehmen.

Klassenfahrten

Eine eigene Regel für Klassenfahrten gibt es nicht. Minderjährige Schüler sind aber über die Altersgrenze befreit. Volljährige Schüler und Begleiter bis 27 Jahre sind nur befreit, wenn sie in einer der genannten Jugend- und Bildungseinrichtungen wohnen. Eine Befreiung für Lehrer oder andere erwachsene Begleiter ist nicht gesichert belegt.

Menschen mit Behinderung

Eine eigene Befreiung für Menschen mit Behinderung oder ihre Begleitpersonen ist in den vorliegenden Quellen nicht gesichert belegt. Greifen kann aber die medizinische Befreiung. Sie schließt eine Begleitperson ein, wenn der Arzt deren Übernachtung als medizinisch erforderlich bescheinigt.

Medizinische Gründe

Befreit sind Übernachtungen wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Potsdam. Dafür muss der behandelnde Arzt in einem Attest zwei Dinge bestätigen: Die Behandlung ist zwingend notwendig, und wegen der Behandlung ist auch die Übernachtung zwingend notwendig. Das Attest kann formlos sein. Die Stadt stellt einen empfohlenen Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ bereit.

Weitere Fälle

  • Befreit sind Gäste, die unter der Adresse des Betriebs mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
  • Kostenlose Übernachtungen sind nicht steuerpflichtig, etwa mit einem Gutschein nach einer Reklamation.
  • Für Stornokosten fällt keine Steuer an, für No Shows schon.
  • Aufenthalte von mehr als sechs Monaten gelten nach Auffassung der Stadt nicht mehr als vorübergehend.

Entwicklung der City Tax im Überblick

Entwicklung des Steuersatzes in Potsdam

Satz in Prozent. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.

  • Geschäftsreisen befreit
  • Wechsel im Jahr
  • Geschäftsreisen steuerpflichtig

2026

Satz
7,5 %
Geschäftsreisen
steuerpflichtig
Wichtige Änderungen
keine Satzungsänderung belegt
Einnahmen
noch nicht belegt

Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.

JahrSatzGeschäftsreisenWichtige ÄnderungenEinnahmen
20267,5 %steuerpflichtigkeine Satzungsänderung belegtnoch nicht belegt
20255 %, ab 01.04. 7,5 %steuerpflichtigErhöhung von der SVV im März 2025 beschlossen, 2. Änderung vom 12.03.20255,595 Mio. Euro
20245 %ab 01.04. steuerpflichtigBefreiung für berufliche Übernachtungen fällt wegnicht gesichert belegt (Stadt im März 2025: rund 3,7 Mio. Euro pro Jahr)
20235 %befreitStadt prüft Einbeziehung der Geschäftsreisen (Drucksache 22/SVV/0704)nicht gesichert belegt
20225 %befreitBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022nicht gesichert belegt
20215 %befreitkeine Änderung belegtnicht gesichert belegt
20205 %befreitkeine Änderung belegtnicht gesichert belegt
20195 %befreitkeine Änderung belegtnicht gesichert belegt
20185 %befreitkeine Änderung belegtnicht gesichert belegt
20175 %befreitkeine Änderung belegtnicht gesichert belegt
20165 %befreitkeine Änderung belegtnicht gesichert belegt
20155 %befreitSatzung gerichtlich bestätigt (Datum nicht gesichert belegt)nicht gesichert belegt
20145 % ab 01.10.befreitBeschluss der SVV am 12.05.2014, Satzung vom 29.07.2014nicht belegt (Prognose: knapp 1 Mio. Euro pro Jahr)

Für die Zeit vor 2023 nennt die Bürgerbeteiligung der Stadt Einnahmen von rund 1,3 Millionen Euro jährlich, allerdings ohne Bezug zu einem bestimmten Jahr. Laut Pressemitteilung der Stadt vom 27. Februar 2026 brachte die Steuer im Jahr 2025 5,595 Millionen Euro. Im selben Jahr stieg die Zahl der Übernachtungen in Betrieben mit mindestens zehn Betten auf den Rekordwert von 1,5 Millionen. Der DEHOGA Brandenburg und Teile der Hotellerie kritisieren die Steuer weiterhin. Sie fordern stattdessen eine Tourismusabgabe, deren Einnahmen gezielt der Branche zugutekommen.

Häufige Fragen zur City Tax Potsdam

Wie hoch ist die City Tax in Potsdam?

Seit dem 1. April 2025 beträgt die Übernachtungsteuer 7,5 Prozent des Übernachtungsentgelts ohne Umsatzsteuer. Vorher waren es 5 Prozent.

Müssen Geschäftsreisende in Potsdam die Übernachtungsteuer zahlen?

Ja. Seit dem 1. April 2024 sind alle bezahlten Übernachtungen steuerpflichtig, egal ob privat oder beruflich. Arbeitgeberbescheinigungen führen nicht mehr zu einer Befreiung.

Sind Kinder von der Übernachtungsteuer befreit?

Ja. Minderjährige zahlen bis zum 18. Geburtstag nichts. Gäste bis 27 Jahre sind außerdem befreit, wenn sie in Einrichtungen wohnen, die überwiegend Jugendliche für Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung aufnehmen.

Wird die Steuer auch auf das Frühstück berechnet?

Nein. Gesondert berechnete Leistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Lässt sich eine Pauschalrechnung nicht aufteilen, sieht die Satzung feste Abzüge für die Mahlzeiten vor.

Gibt es eine Befreiung bei medizinischer Behandlung?

Ja. Dafür braucht es ein Attest des behandelnden Arztes, das die Behandlung und die Übernachtung als zwingend notwendig bestätigt. Eine Begleitperson ist befreit, wenn das Attest auch ihre Übernachtung als medizinisch erforderlich bescheinigt.

Fällt die Steuer auch bei Nichtanreise an?

Bei einem No Show ja, weil der Gast für die Möglichkeit zu übernachten bezahlt hat. Stornokosten sind dagegen nach Auffassung der Stadt nicht steuerpflichtig.

Quellen

  • Landeshauptstadt Potsdam: Übernachtungsteuersatzung (ÜnStS) vom 29.07.2014 mit 2. Änderung vom 12.03.2025
  • Landeshauptstadt Potsdam: FAQ Übernachtungsteuer (Merkblatt, Stand Mai 2025)
  • Landeshauptstadt Potsdam: FAQ Übernachtungsteuer (Merkblatt, Stand Mai 2024)
  • Virtuelles Rathaus Potsdam: Leistungsbeschreibung Übernachtungsteuer
  • Landeshauptstadt Potsdam: Pressemitteilung Nr. 85 vom 27.02.2026 zur Tourismus-Bilanz 2025
  • Landeshauptstadt Potsdam: Pressemitteilung Nr. 144 vom 08.04.2025 zum Haushalt
  • Landeshauptstadt Potsdam: Bürgerbeteiligung, Vorschlag „Übernachtungssteuer erhöhen und ausweiten“
  • Landesrechtsportal Brandenburg: Gerichtsentscheidung zur Potsdamer Übernachtungsteuersatzung
  • Tourismusnetzwerk Brandenburg: Potsdam erhöht Bettensteuer ab April auf 7,5 Prozent (06.03.2025)
  • Tagesspiegel/PNN: Berichte zur Erhöhung der Bettensteuer und zur Einbeziehung der Geschäftsreisen
  • Tourismusverband Potsdam e. V.: Hinweise zur Übernachtungssteuer
  • DIKOM Serviceportal Brandenburg: Übernachtungssteuer Landeshauptstadt Potsdam