Ratgeber · Hotellerie · Saarbrücken
City Tax Saarbrücken: 3,5 Prozent Beherbergungssteuer seit April 2026, auch für Geschäftsreisen
Stand: Oktober 2026
Seit dem 1. April 2026 erhebt Saarbrücken eine Beherbergungssteuer von 3,5 Prozent auf den Übernachtungspreis einschließlich Mehrwertsteuer. Geschäftsreisen sind nicht befreit. Die städtischen Informationen nennen auch für Kinder, Klassenfahrten oder Menschen mit Behinderung keine Befreiung. Der Ratgeber erklärt Satzung, Rechenweg, Pflichten der Betriebe und die bisherige Entwicklung.
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Beherbergungssteuer · 3,5 % vom Logispreis inkl. USt · max. 28 Nächte · Stand: Oktober 2026
Abgabe je Nacht
4,49 €
Abgabe gesamt
13,48 €
Bemessungsgrundlage je Nacht
128,40 €
Abgabepflichtige Nächte
3
3,5 % von 128,40 € Logispreis inkl. 7 % USt (netto 120,00 € × 1,07) je Nacht
Seit 1. April 2026: 3,5 % vom Preis inklusive Umsatzsteuer, ohne Frühstück, Parken und Haustiere, höchstens 28 Nächte. Auch Geschäftsreisen sind steuerpflichtig.
Beherbergungssteuer Saarbrücken: 3 Nächte × 4,49 € = 13,48 € netto zzgl. 7 % USt 0,94 €
Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.
Wer seit dem 1. April 2026 in Saarbrücken übernachtet, zahlt zusätzlich zum Zimmerpreis eine kommunale Beherbergungssteuer. Sie beträgt 3,5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Erhoben wird sie in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Privatunterkünften wie Airbnb, in der Jugendherberge und auf Campingplätzen. Eine Ausnahme für Geschäftsreisende gibt es nicht. Nach Angaben der Stadt sollen Nutzer der touristischen Infrastruktur an den Kosten beteiligt werden, egal ob sie privat oder beruflich reisen.
Für Betriebe ist das eine neue Pflicht. Sie ziehen die Steuer beim Gast ein, erklären sie halbjährlich beim Stadtsteueramt und führen sie an die Stadt ab. Dieser Ratgeber erklärt, was die Satzung regelt, wie gerechnet wird, wer befreit ist und wer nicht und wie die Abgabe entstanden ist.
Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage
Die offizielle Bezeichnung lautet „Beherbergungssteuer“. Rechtsgrundlage ist die „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Beherbergungssteuersatzung)“ vom 4. November 2025. Der Stadtrat hat sie in seiner Sitzung an diesem Tag mehrheitlich beschlossen. Laut § 1 der Satzung erhebt die Landeshauptstadt die Steuer als örtliche Aufwandsteuer. Die Steuer gilt für Übernachtungen ab dem 1. April 2026.
Besteuert wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Die Satzung nennt Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtungen. Ausdrücklich gilt das auch dann, wenn der Gast die Leistung gar nicht in Anspruch nimmt. Tageszimmer werden einer Übernachtung gleichgestellt, wenn dafür ein eigener Preis gezahlt wird.
Laut Stadt nicht betroffen sind Krankenhäuser und Pflegeheime, wenn sie Patienten zur medizinischen Versorgung unterbringen. Auch kostenlose Übernachtungen im Privatbereich sind ausgenommen. Gäste bekommen für die Steuer keine Gästekarte, keine Rabatte und keine andere direkte Gegenleistung. Es handelt sich um eine reine Steuer und nicht um eine Kurtaxe.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Die Beherbergungssteuer beträgt laut Satzung 3,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der Betrag, den der Gast für die Beherbergung bezahlt, einschließlich Mehrwertsteuer. Gerechnet wird also vom Bruttopreis.
Was zur Bemessungsgrundlage gehört, erklärt die Stadt in ihren häufig gestellten Fragen:
- steuerpflichtig: der reine Übernachtungspreis, die Zimmer- und Endreinigung sowie Provisionen und Servicegebühren von Buchungsplattformen wie Booking oder Airbnb
- nicht steuerpflichtig: Frühstück und andere Mahlzeiten, kostenpflichtige Parkplätze, die Unterbringung von Haustieren und andere Zusatzleistungen (§ 4 Abs. 2 der Satzung)
- Sonderfall Pauschalpreis: Sind die Mahlzeiten auf der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen, muss der Betrieb in der Steueranmeldung die in der Satzung festgelegte Pauschale abziehen. Wie hoch diese Pauschale ist, ist für diesen Beitrag nicht gesichert belegt. Betriebe finden den Wert im Satzungstext.
Höchstdauer: Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im selben Betrieb wird die Steuer höchstens für 28 Tage erhoben. An- und Abreisetag zählen dabei als ein Tag. Im Ergebnis werden die Nächte gezählt.
Maßgeblich ist allein das Datum der Übernachtung, nicht das Buchungsdatum. Auch Buchungen von vor April 2026 sind für Nächte ab dem 1. April steuerpflichtig.
Wer schuldet, wer zahlt?
Steuerschuldner ist laut § 5 der Satzung der Beherbergungsgast. Zahlen muss die Steuer aber der Betreiber des Beherbergungsbetriebs. Laut Stadt ist er als sogenannter Steuerentrichtungspflichtiger dafür zuständig, den Betrag beim Gast einzuziehen und an die Landeshauptstadt abzuführen. Das gilt für gewerbliche und private Vermieter gleichermaßen, also auch für Gastgeber auf Airbnb. Ob Buchungsplattformen die Steuer in Saarbrücken automatisch einziehen und abführen, ist nicht gesichert belegt. Verantwortlich gegenüber der Stadt bleibt der Betreiber.
Der DEHOGA Saarland hat die Einführung scharf kritisiert. Präsident Michael Buchna sagte, sie komme zur Unzeit und treffe vor allem inhabergeführte Familienbetriebe. Laut Verband lässt sich die Steuer in der Praxis oft nicht an die Gäste weitergeben. Ein Großteil der Übernachtungen entfalle auf Geschäftsreisende, deren Preise über feste Kontingente vereinbart seien. Auch die IHK äußerte Kritik. Sie verwies darauf, dass die Einnahmen nicht zweckgebunden sind.
Anmeldung und Abführung durch Betriebe
Die Veranlagung erfolgt halbjährlich. Der Betrieb berechnet die Steuer selbst, erklärt sie und führt sie ab.
| Erhebungszeitraum | Abgabe der Steuererklärung bis |
|---|---|
| 1. April bis 30. Juni 2026 (Rumpfzeitraum) | 15. Juli 2026 |
| 1. Juli bis 31. Dezember 2026 | 15. Januar 2027 |
| ab 2027: 1. Januar bis 30. Juni | 15. Juli |
Die Frist für den ersten Zeitraum hat die Stadt selbst bekannt gegeben. Die Fristen 15. Juli und 15. Januar für die folgenden Halbjahre nennt die Steuerberatung Alexander Kuntz in einer Übersicht zur Satzung. Die Formulare und den Satzungstext stellt die Landeshauptstadt auf ihrer Seite zur Beherbergungssteuer bereit.
Bei Prüfungen müssen Betriebe den Beauftragten der Stadt Zutritt zu den Geschäftsräumen gewähren, Auskünfte geben und Unterlagen vorlegen. Belegungspläne, Rechnungen und Buchungsdaten sollten daher vollständig vorliegen.
Umsatzsteuer auf die Abgabe
Die Beherbergungssteuer wird vom Bruttopreis berechnet. Sie fällt also auch auf den Umsatzsteueranteil des Übernachtungspreises an. Sie kommt zur Umsatzsteuer hinzu, eine Anrechnung findet nicht statt.
Ob auf die Beherbergungssteuer selbst Umsatzsteuer anfällt, hat Saarbrücken in den veröffentlichten Informationen nicht ausdrücklich geregelt. Das ist nicht gesichert belegt. Andere Städte sehen das unterschiedlich. Die Stadt Essen, bei der ebenfalls der Gast Steuerschuldner ist, behandelt die Steuer als durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, also ohne Umsatzsteuer. Die Stadt Osnabrück zählt sie dagegen bei umsatzsteuerpflichtigen Betrieben zum Beherbergungsentgelt.
Rechenbeispiel
Beispiel 1: Hotelzimmer mit gesondert berechnetem Frühstück, drei Nächte
Beispielrechnung
- Zimmerpreis pro Nacht inklusive Mehrwertsteuer: 120,00 Euro
- Frühstück 18,00 Euro pro Nacht, gesondert ausgewiesen: bleibt außen vor
- Beherbergungssteuer pro Nacht: 120,00 Euro x 3,5 % = 4,20 Euro
- Drei Nächte: 3 x 4,20 Euro = 12,60 Euro
Beispiel 2: Ferienwohnung über eine Plattform, vier Nächte
Beispielrechnung
- Übernachtungspreis: 4 x 80,00 Euro = 320,00 Euro
- Endreinigung: 60,00 Euro (steuerpflichtig)
- Servicegebühr der Plattform: 40,00 Euro (steuerpflichtig)
- Bemessungsgrundlage: 320,00 + 60,00 + 40,00 = 420,00 Euro
- Beherbergungssteuer: 420,00 Euro x 3,5 % = 14,70 Euro
Beispiel 3: Langzeitaufenthalt mit 35 Nächten im selben Betrieb
Beispielrechnung
- Preis pro Nacht inklusive Mehrwertsteuer: 90,00 Euro
- Besteuert werden höchstens 28 Nächte
- Bemessungsgrundlage: 28 x 90,00 Euro = 2.520,00 Euro
- Beherbergungssteuer: 2.520,00 Euro x 3,5 % = 88,20 Euro
- Die Nächte 29 bis 35 bleiben steuerfrei
Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?
Die Stadt nennt in ihren Informationen zur Beherbergungssteuer nur zwei Ausnahmen, die an der Art der Unterbringung ansetzen: die medizinische Unterbringung in Krankenhäusern und Pflegeheimen und kostenlose private Übernachtungen. Befreiungen für bestimmte Personengruppen werden in den ausgewerteten städtischen Informationen nicht genannt. Maßgeblich ist der vollständige Satzungstext.
Geschäftsreisen
Keine Befreiung. Die Stadt erklärt ausdrücklich, dass die Steuer für Urlaubs- und Geschäftsreisen gleichermaßen gilt. Eine Arbeitgeberbescheinigung hilft nicht. Das ist rechtlich zulässig: Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass Kommunen auch beruflich veranlasste Übernachtungen besteuern dürfen. Für Unternehmen gehört die Steuer zu den Reisekosten.
Kinder und Jugendliche
Eine Altersgrenze für eine Befreiung nennt die Stadt in ihren Informationen nicht. Eine Befreiung Minderjähriger ist damit nicht gesichert belegt. Weil die Steuer vom Preis berechnet wird, gilt aber: Übernachtet ein Kind ohne eigenen Aufpreis im Zimmer der Eltern, erhöht sich die Steuer nicht. Ein Zustellbett gegen Aufpreis gehört dagegen zum Übernachtungspreis.
Klassenfahrten
Die Jugendherberge ist ausdrücklich steuerpflichtig. Eine Befreiung für Klassenfahrten, Schulausflüge oder Jugendgruppen ist in den städtischen Informationen nicht genannt und nicht gesichert belegt. Schulen sollten die Steuer bei der Kalkulation einplanen und sich im Zweifel vorab beim Stadtsteueramt erkundigen.
Menschen mit Behinderung
Eine Befreiung für Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder für Begleitpersonen mit Merkzeichen B nennt die Stadt nicht. Sie ist nicht gesichert belegt. Ohne ausdrückliche Regelung gilt der allgemeine Steuersatz.
Medizinische Gründe
Wer in Krankenhäusern oder Pflegeheimen zur medizinischen Versorgung untergebracht ist, ist laut Stadt nicht betroffen. Für Angehörige oder Begleitpersonen, die in einem Hotel oder einer Ferienwohnung übernachten, ist keine Ausnahme genannt. Eine Befreiung ist hier nicht gesichert belegt.
Weitere Fälle
- Kostenlose Übernachtungen bei Freunden oder Verwandten: nicht steuerpflichtig
- Aufenthalte über 28 Nächte im selben Betrieb: Ab der 29. Nacht fällt keine Steuer an.
- Nichtanreise (No-Show): Die Satzung besteuert schon die Möglichkeit der Übernachtung. Bei Nichtanreise kann deshalb Steuer anfallen.
- Tageszimmer: steuerpflichtig, wenn dafür ein eigener Preis gezahlt wird
- Parken und Haustiere: nicht Teil der Bemessungsgrundlage
Entwicklung der City Tax im Überblick
Satz in Prozent. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.
- Keine Abgabe / nicht anwendbar
- Geschäftsreisen steuerpflichtig
2026
- Satz
- 3,5 % vom Bruttoübernachtungspreis
- Geschäftsreisen
- steuerpflichtig
- Wichtige Änderungen
- Einführung zum 1. April 2026; erste Halbjahreserklärung bis 15. Juli 2026
- Einnahmen
- Prognose der Stadt: rund 1,5 Mio. Euro pro Jahr; tatsächliche Einnahmen nicht gesichert belegt
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| Jahr | Satz | Geschäftsreisen | Wichtige Änderungen | Einnahmen |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 3,5 % vom Bruttoübernachtungspreis | steuerpflichtig | Einführung zum 1. April 2026; erste Halbjahreserklärung bis 15. Juli 2026 | Prognose der Stadt: rund 1,5 Mio. Euro pro Jahr; tatsächliche Einnahmen nicht gesichert belegt |
| 2025 | keine Steuer | – | Stadtratsbeschluss und Satzung vom 4. November 2025; laut Stadt rund 760.000 Übernachtungen | – |
| 2024 | keine Steuer | – | keine Beherbergungssteuer erhoben; frühere Diskussionen nicht gesichert belegt | – |
| 2023 | keine Steuer | – | keine Beherbergungssteuer erhoben | – |
| 2022 | keine Steuer | – | keine Beherbergungssteuer erhoben | – |
| 2021 | keine Steuer | – | keine Beherbergungssteuer erhoben | – |
| 2020 | keine Steuer | – | keine Beherbergungssteuer erhoben | – |
| 2019 | keine Steuer | – | keine Beherbergungssteuer erhoben | – |
| 2018 | keine Steuer | – | keine Beherbergungssteuer erhoben | – |
Die Stadt begründet die Einführung mit steigenden Übernachtungszahlen. Saarbrücken habe sich zu einem wichtigen Ziel des Städtetourismus in der Großregion entwickelt. Nach Angaben eines Stadtsprechers sollen die Einnahmen in die Vermarktung des Tourismus fließen. Eine rechtliche Zweckbindung gibt es nicht, worauf die IHK hingewiesen hat. Belastbare Ist-Zahlen zu den Einnahmen des ersten Halbjahres lagen zum Redaktionsschluss nicht vor.
Häufige Fragen zur City Tax Saarbrücken
Wie hoch ist die City Tax in Saarbrücken?
Die Beherbergungssteuer beträgt seit dem 1. April 2026 3,5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Frühstück, Parkplatz und Haustiere werden nicht besteuert. Reinigungs- und Plattformgebühren gehören dagegen zur Bemessungsgrundlage.
Sind Geschäftsreisende in Saarbrücken befreit?
Nein. Laut Stadt gilt die Steuer für Urlaubs- und Geschäftsreisen gleichermaßen. Eine Arbeitgeberbescheinigung führt nicht zu einer Befreiung.
Müssen Kinder oder Schulklassen die Beherbergungssteuer zahlen?
Die Stadt nennt in ihren Informationen keine Befreiung für Kinder, Jugendliche oder Klassenfahrten. Auch die Jugendherberge ist ausdrücklich steuerpflichtig. Übernachtet ein Kind ohne Aufpreis im Zimmer der Eltern, steigt die Steuer aber nicht, weil sie vom Preis berechnet wird.
Wie lange wird die Steuer bei längeren Aufenthalten erhoben?
Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im selben Betrieb höchstens für 28 Tage. Ab der 29. Nacht fällt keine Beherbergungssteuer mehr an.
Wann müssen Betriebe die Steuer erklären und abführen?
Die Erklärung erfolgt halbjährlich beim Stadtsteueramt. Für den ersten Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2026 war der 15. Juli 2026 die Frist. Für das zweite Halbjahr gilt der 15. Januar des Folgejahres.
Gilt die Steuer auch für Airbnb und Ferienwohnungen?
Ja. Erfasst sind alle entgeltlichen Übernachtungen im Stadtgebiet, auch Ferienwohnungen, Privatzimmer über Airbnb und Campingplätze. Für Einzug und Abführung ist der jeweilige Gastgeber verantwortlich.
Quellen
- Landeshauptstadt Saarbrücken: Beherbergungssteuersatzung vom 04.11.2025 (öffentliche Bekanntmachung)
- Landeshauptstadt Saarbrücken: Bürgerservice-Seite Beherbergungssteuer mit häufig gestellten Fragen
- Landeshauptstadt Saarbrücken: Pressemitteilung zur Einführung der Beherbergungssteuer ab April 2026
- Tourismus Saarbrücken: Hinweise zur Beherbergungssteuer bei Hotels und Jugendherberge
- DEHOGA Saarland: Stellungnahme zur Einführung, wiedergegeben von Tophotel und Hogapage (November 2025)
- Tageskarte: Saarbrücken beschließt Bettensteuer – Kritik von DEHOGA und IHK
- Blaulichtreport Saarland: Neue Beherbergungssteuer in Saarbrücken (März 2026)
- Wochenblatt Reporter: Neue Beherbergungssteuer in Saarbrücken ab April
- Steuerberatung Alexander Kuntz: Beherbergungssteuer Saarbrücken ab 1. April 2026
- Stadt Essen: FAQ Beherbergungssteuer (umsatzsteuerliche Behandlung)
- Stadt Osnabrück: FAQ Beherbergungssteuer (umsatzsteuerliche Behandlung)