Ratgeber · Hotellerie · Stuttgart

City Tax Stuttgart: Übernachtungssteuer von 3 Euro seit Juli 2026, Befreiungen und Abrechnung

Stand: Oktober 2026

Seit dem 1. Juli 2026 erhebt Stuttgart eine Übernachtungssteuer von pauschal 3 Euro pro Person und Nacht. Sie gilt für private und berufliche Aufenthalte. Befreit sind nur Minderjährige und Schülerreisen.

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Übernachtungssteuer · 3,00 € je Person und Nacht · Kinder unter 18 frei · Stand: Oktober 2026

Reisezweck
Im Preis enthaltene Leistungen (netto je Nacht)

Abgabe je Nacht

6,00 €

Abgabe gesamt

18,00 €

Bemessungsgrundlage je Nacht

120,00 €

Abgabepflichtige Nächte

3

3,00 € je Person und Nacht × 2 Personen

Befreiung: Private Übernachtung: abgabepflichtig.
Umsatzsteuer: Steuerschuldner ist der Betrieb. Wird die Abgabe an den Gast weiterberechnet, ist sie Teil des Entgelts für die Beherbergung und unterliegt wie die Übernachtung 7 % Umsatzsteuer. Frühstück und Parken bleiben bei 19 %.

Seit 1. Juli 2026 gelten 3 Euro pro Person und Nacht. Befreit sind Minderjährige und Schülerreisen; Geschäftsreisende zahlen ebenfalls.

Rechnungstext

Übernachtungssteuer Stuttgart: 3 Nächte × 6,00 € = 18,00 € netto zzgl. 7 % USt 1,26 €

Vergleich mit drei anderen Städten
14,40 €
19,26 €
12,00 €

Sätze und Befreiungen ändern sich häufig. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung der Gemeinde.

Wer in Stuttgart übernachtet, zahlt seit dem 1. Juli 2026 eine kommunale Übernachtungssteuer. Sie beträgt pauschal 3 Euro pro Person und Nacht. Der Zimmerpreis spielt keine Rolle, und es ist auch egal, ob jemand privat oder beruflich anreist. Die Steuer schuldet der Betreiber der Unterkunft. In der Praxis gibt er sie meist über die Rechnung an die Gäste weiter.

Befreit sind nur wenige: Laut Landeshauptstadt Stuttgart sind lediglich Minderjährige und Schülergruppen ausgenommen. Eine Befreiung für Geschäftsreisende gibt es nicht. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage, die Abrechnung, die Umsatzsteuer und die Vorgeschichte, die bis ins Jahr 2019 zurückreicht.

Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage

Die Abgabe heißt offiziell „Übernachtungssteuer“. Umgangssprachlich sagt man auch Bettensteuer oder City Tax. Laut Serviceportal Baden-Württemberg ist die Rechtsgrundlage § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG BW). Hinzu kommt die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung, kurz ÜStS), jeweils in der gültigen Fassung. Nach dem KAG dürfen Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange diese keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sind.

Der Gemeinderat hat die Satzung am 26. Februar 2026 beschlossen. Sie gilt seit dem 1. Juli 2026. Zuständig ist die Stadtkämmerei, Abteilung Gewerbe- und Aufwandsteuern, Eichstraße 7, 70173 Stuttgart.

Warum keine Kurtaxe? Laut Stuttgarter Zeitung dürfen nur ausgewiesene Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben. Stuttgart gehört nicht dazu. Deshalb bleibt der Stadt nur der Weg über eine Steuer. Rechtlich abgesichert ist das Modell durch das Bundesverfassungsgericht: Es hat 2022 entschieden, dass Kommunen auch berufliche Übernachtungen besteuern dürfen. Auch die Freiburger Übernachtungsteuer war Gegenstand dieses Verfahrens.

Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Die Steuer beträgt 3,00 Euro je Person und entgeltlicher Übernachtung. Berechnet wird sie nach der Zahl der Übernachtungen je Gast, nicht nach dem Übernachtungspreis. Deshalb spielt es keine Rolle, ob ein Preis brutto oder netto angegeben ist. Auch Nebenleistungen wie Frühstück, Parken oder Minibar haben keinen Einfluss auf die Höhe.

MerkmalRegelung in Stuttgart
BezeichnungÜbernachtungssteuer
ModellPauschalbetrag
Höhe3,00 Euro pro Person und Nacht
BemessungAnzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Gast
Reisezweckprivat und beruflich steuerpflichtig
SteuerschuldnerBetreiber des Beherbergungsbetriebs
BefreiungenMinderjährige, Schülerreisen
Abrechnungquartalsweise, weitgehend digital

Auch No-Shows sind steuerpflichtig. Laut einer Kundeninformation der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, die die Satzung zusammenfasst, fällt die Steuer an, egal ob die Übernachtung tatsächlich genutzt wird. Das gilt also auch bei kostenpflichtigen Stornierungen und Nichtanreisen.

Zur Höchstdauer schreibt die Stadt, dass Übernachtungen bis zu sechs Monaten steuerpflichtig sind. Wie Langzeitaufenthalte im Einzelnen abgegrenzt werden, ist aus den öffentlich zugänglichen Informationen nicht gesichert belegt. Betriebe mit Langzeitgästen sollten deshalb den Wortlaut der Satzung prüfen.

Wer schuldet, wer zahlt?

Steuerschuldner sind laut Landeshauptstadt Stuttgart die Betreiber der Beherbergungsbetriebe. Dazu gehören Hotels, Pensionen und Apartmenthäuser, aber auch private Vermieter, die Zimmer oder Wohnungen über Online-Plattformen anbieten. Der DEHOGA hatte laut Stuttgarter Zeitung vorab gefordert, die Gäste selbst zu Steuerschuldnern zu machen. Dem ist der Gemeinderat nicht gefolgt.

Wirtschaftlich zahlen meist die Gäste: Die meisten Betriebe schlagen die Steuer auf den Übernachtungspreis auf oder weisen sie gesondert auf der Rechnung aus. Die Sparkassenakademie etwa berechnet sie zusätzlich zum Übernachtungspreis. DEHOGA-Landessprecher Daniel Ohl nennt die Steuer „bedauerlich und in der Sache kontraproduktiv“. Er befürchtet, dass sie sich gerade im preissensiblen Tagungs- und Geschäftsreisesegment kaum an die Gäste weitergeben lässt.

Praxis-Hinweis für Gäste: Die Steuer kann gesondert auf der Rechnung stehen oder bereits im Zimmerpreis enthalten sein. Das entscheidet der Betrieb. Bei Buchungen über Portale lohnt ein Blick in die Preisdetails.

Anmeldung und Abführung durch Betriebe

Laut Serviceportal Baden-Württemberg gelten diese Pflichten:

  • Wer in Stuttgart einen Beherbergungsbetrieb führt, muss ihn innerhalb eines Monats nach Betriebsbeginn schriftlich bei der Stadtkämmerei anmelden.
  • Betriebe, die am 1. Juli 2026 schon bestanden, mussten sich bis spätestens 31. Juli 2026 anmelden.
  • Auch jede weitere Beherbergungsstätte muss innerhalb eines Monats gemeldet werden.
  • Nach der Anmeldung bekommt der Betrieb ein Buchungszeichen, meist zusammen mit dem ersten Übernachtungssteuerbescheid. Dieses Zeichen ist bei jedem Kontakt mit der Stadtkämmerei anzugeben.

Abgerechnet wird quartalsweise und weitgehend digital. Für das Quartal Januar bis März nennt die Stadt als Frist für die Steuererklärung den 15. April. Das erste Abrechnungsquartal (Juli bis September 2026) steht damit Mitte Oktober 2026 an. Den genauen Termin und die Fälligkeit der Zahlung sollten Betriebe ihrem Bescheid oder den Angaben der Stadtkämmerei entnehmen. Beides ist öffentlich nicht im Detail gesichert belegt. Für die Verwaltung der Steuer plant die Stadt laut Beschlussvorlage fünf neue Stellen.

Umsatzsteuer auf die Abgabe

Weil in Stuttgart der Betreiber die Steuer schuldet, ist sie kein durchlaufender Posten. Gibt er sie an den Gast weiter, wird sie nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen Teil des Entgelts für die Beherbergung. Laut Sparkassenakademie wird sie umsatzsteuerlich genauso behandelt wie die Übernachtungskosten. Für die Beherbergung gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Wer die Steuer vollständig weitergibt, berechnet also 3,00 Euro plus 7 Prozent Umsatzsteuer, insgesamt 3,21 Euro pro Person und Nacht. Stuttgarter Betriebe weisen den Betrag teils genau so aus.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Ein Paar übernachtet drei Nächte privat, der Betrieb gibt die Steuer vollständig weiter.

Beispielrechnung

  1. 2 Personen × 3 Nächte = 6 steuerpflichtige Übernachtungen
  2. 6 × 3,00 Euro = 18,00 Euro Übernachtungssteuer
  3. 18,00 Euro × 7 % Umsatzsteuer = 1,26 Euro
  4. Weiterberechneter Betrag: 19,26 Euro

Beispiel 2: Eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern (10 und 15 Jahre) bleibt zwei Nächte.

Beispielrechnung

  1. Erwachsene: 2 Personen × 2 Nächte = 4 steuerpflichtige Übernachtungen
  2. Kinder: 2 Personen × 2 Nächte = 4 steuerfreie Übernachtungen
  3. 4 × 3,00 Euro = 12,00 Euro Übernachtungssteuer
  4. Mit 7 % Umsatzsteuer bei voller Weitergabe: 12,84 Euro

Beispiel 3: Ein Geschäftsreisender bucht vier Nächte und reist nach der dritten Nacht ab, die vierte Nacht wird trotzdem berechnet.

Beispielrechnung

  1. 4 bezahlte Übernachtungen × 3,00 Euro = 12,00 Euro
  2. Die nicht genutzte, aber bezahlte Nacht bleibt steuerpflichtig.
  3. Mit 7 % Umsatzsteuer bei voller Weitergabe: 12,84 Euro
  4. Geschäftliche Gründe ändern daran nichts.

Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?

Kaum. Laut Sparkassenakademie, die die Satzung wiedergibt, sind ausschließlich Übernachtungen von Minderjährigen und Übernachtungen im Rahmen von Schülerreisen befreit. Weitere Befreiungen oder Ermäßigungen sind nicht belegt.

Geschäftsreisen

Keine Befreiung. Laut Stuttgarter Zeitung gilt der Pauschalbetrag für alle Gäste, ob privat oder beruflich. Arbeitgeberbescheinigungen, wie man sie aus anderen Städten kennt, helfen in Stuttgart nicht. Für Unternehmen bleibt die Steuer in der Reisekostenabrechnung ein normaler Kostenbestandteil der Übernachtung.

Kinder und Jugendliche

Minderjährige Gäste, also Gäste unter 18 Jahren, sind befreit. Das gilt auch, wenn sie mit ihren Eltern reisen. Welchen Nachweis die Stadt genau verlangt, ist öffentlich nicht gesichert belegt. In der Praxis fragen Betriebe das Alter beim Check-in ab oder lassen sich ein Ausweisdokument zeigen.

Klassenfahrten

Übernachtungen im Rahmen von Schülerreisen sind befreit. Ob das auch für begleitende Lehrkräfte gilt und wie Fahrten berufsbildender Schulen behandelt werden, ist nicht gesichert belegt. Schulen sollten das vor der Buchung mit dem Betrieb klären und eine Bestätigung der Schule mitbringen.

Menschen mit Behinderung

Eine eigene Befreiung für Menschen mit Behinderung oder für ihre Begleitpersonen ist nicht belegt. Nach der bekannten Regel sind nur Minderjährige und Schülerreisen ausgenommen. Erwachsene Gäste mit Schwerbehindertenausweis zahlen daher nach derzeitigem Kenntnisstand den regulären Betrag.

Medizinische Gründe

Eine Befreiung aus medizinischen Gründen ist nicht belegt. Übernachten zum Beispiel Angehörige von Klinikpatienten im Hotel, ist das steuerpflichtig. Ob Aufenthalte in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen überhaupt als Beherbergung im Sinne der Satzung gelten, ist für Stuttgart nicht gesichert belegt.

Weitere Fälle

  • Tagungen und Seminare: keine Befreiung. Die Sparkassenakademie berichtet, sie habe trotz intensiver Gespräche keine Ausnahme für ihre Veranstaltungen erreicht.
  • Unentgeltliche Übernachtungen: Besteuert werden nur entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Wer kostenlos bei Freunden oder Verwandten übernachtet, zahlt nichts.
  • Langzeitaufenthalte: Laut Stadt sind Übernachtungen bis zu sechs Monaten steuerpflichtig. Die genaue Abgrenzung regelt die Satzung.
  • Ermäßigungen: Nicht vorgesehen. Der Betrag ist für alle steuerpflichtigen Gäste gleich.

Entwicklung der City Tax im Überblick

Entwicklung des Steuersatzes in Stuttgart

Betrag in Euro je Person und Nacht. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.

  • Keine Abgabe / nicht anwendbar
  • Geschäftsreisen steuerpflichtig

2026

Satz
3,00 Euro pro Person und Nacht (ab 1. Juli)
Geschäftsreisen
steuerpflichtig
Wichtige Änderungen
Satzung am 26. Februar beschlossen, Start am 1. Juli, Anmeldefrist für Bestandsbetriebe bis 31. Juli
Einnahmen
Prognose der Stadt: rund 5 Mio. Euro für das zweite Halbjahr, tatsächliche Einnahmen nicht belegt

Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.

JahrSatzGeschäftsreisenWichtige ÄnderungenEinnahmen
20263,00 Euro pro Person und Nacht (ab 1. Juli)steuerpflichtigSatzung am 26. Februar beschlossen, Start am 1. Juli, Anmeldefrist für Bestandsbetriebe bis 31. JuliPrognose der Stadt: rund 5 Mio. Euro für das zweite Halbjahr, tatsächliche Einnahmen nicht belegt
2025keine SteuerentfälltHaushaltsnotlage: Die Verwaltung bringt die Steuer in die Beratungen zum Doppelhaushalt 2026/27 ein, die PULS-Fraktion beantragt den Start zum 1. Juli 2026, der Doppelhaushalt wird am 19. Dezember beschlossenkeine
2024keine Steuerentfälltkein Beschluss zur Einführung belegtkeine
2023keine SteuerentfälltFraktion Die Linke SÖS Plus beantragt im Oktober die Einführung zum 1. Januar 2025 nach Freiburger Vorbildkeine
2022keine SteuerentfälltBundesverfassungsgericht erklärt Übernachtungsteuern auch für berufliche Übernachtungen für zulässigkeine
2021keine Steuerentfälltgeplanter Start im Juli 2021 wegen Pandemie und Verfassungsklagen verschobenkeine
2020keine SteuerentfälltCorona-Pandemie, Pläne ausgesetztkeine
2019keine SteuerentfälltGrundsatzbeschluss des Gemeinderats Ende 2019: Bettensteuer soll ab Juli 2021 vorbereitet werdenkeine
2018keine Steuerentfälltkeine Übernachtungsteuer, kein Beschluss belegtkeine

Für 2027, das erste volle Jahr, rechnet die Stadt mit Einnahmen von etwa 10 Millionen Euro. Tatsächliche Einnahmen sind bisher nicht veröffentlicht. Laut AHGZ soll die Steuer bis Ende 2028 erstmals überprüft werden, auch mit Blick auf andere Modelle.

Häufige Fragen zur City Tax Stuttgart

Wie hoch ist die City Tax in Stuttgart?

Die Übernachtungssteuer beträgt seit dem 1. Juli 2026 pauschal 3,00 Euro pro Person und Nacht, unabhängig vom Zimmerpreis. Gibt der Betrieb sie vollständig weiter, kommen 7 Prozent Umsatzsteuer hinzu, also 3,21 Euro.

Sind Geschäftsreisende in Stuttgart von der Übernachtungssteuer befreit?

Nein. Die Steuer gilt für private und berufliche Übernachtungen. Eine Arbeitgeberbescheinigung führt nicht zur Befreiung.

Wer ist von der Stuttgarter Übernachtungssteuer befreit?

Nur Minderjährige und Übernachtungen im Rahmen von Schülerreisen. Weitere Befreiungen, etwa für Menschen mit Behinderung oder aus medizinischen Gründen, sind nicht belegt.

Wer muss die Steuer an die Stadt zahlen?

Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs, also Hotels und private Vermieter, auch bei Vermittlung über Online-Plattformen. In der Regel gibt er die Steuer über die Rechnung an die Gäste weiter.

Fällt die Steuer auch bei No-Shows an?

Ja. Nach der Satzung fällt die Steuer auch an, wenn die Übernachtung nicht genutzt, aber bezahlt wird, etwa bei kostenpflichtiger Stornierung oder Nichtanreise.

Bis wann mussten sich Betriebe anmelden?

Betriebe, die am 1. Juli 2026 schon bestanden, mussten sich bis 31. Juli 2026 schriftlich bei der Stadtkämmerei anmelden. Neue Betriebe und weitere Beherbergungsstätten müssen innerhalb eines Monats nach Betriebsbeginn gemeldet werden.

Quellen

  • Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtkämmerei: Informationsseite Übernachtungssteuer
  • Landeshauptstadt Stuttgart: Pressemitteilung zur Einführung der Übernachtungssteuer, Februar 2026
  • Serviceportal Baden-Württemberg: Übernachtungssteuer – Beherbergungsbetrieb oder Beherbergungsstätte anmelden (Stadtkämmerei Stuttgart)
  • Stuttgarter Zeitung: Neue Abgabe – Stuttgart führt Übernachtungssteuer ein, 28.02.2026
  • AHGZ: Stuttgart führt Übernachtungssteuer ab Juli 2026 ein
  • Tageskarte: Stuttgart beschließt Einführung einer Übernachtungssteuer ab Juli 2026, 03.03.2026
  • Sparkassenakademie Baden-Württemberg: Kundeninformation zur Übernachtungssteuer der Stadt Stuttgart
  • Staatsanzeiger Baden-Württemberg: Wie Kommunen Steuern im Schlaf einnehmen
  • ADAC: Ratgeber Bettensteuer
  • PULS-Fraktion im Gemeinderat Stuttgart: Antrag 1445/2025 zum Doppelhaushalt 2026/27
  • Fraktion Die Linke SÖS Plus: Antrag Übernachtungssteuer ab 2025, Oktober 2023
  • Esslinger Zeitung: Beschlüsse zum Stuttgarter Doppelhaushalt 2026/27