Ratgeber · Kurtaxe · Burgenland
Kurtaxe Burgenland: Ortstaxe 4,50 Euro pro Nacht, Befreiungen und Entwicklung seit 2018
Stand: Oktober 2026
Im Burgenland heißt die Kurtaxe Ortstaxe. Sie gilt landesweit einheitlich und beträgt seit dem 1. Februar 2026 4,50 Euro pro Person und Nacht. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage, die Befreiungen und die Abrechnung und zeigt, wie sich der Satz seit 2018 entwickelt hat.
Betrag direkt ausrechnen
Ortstaxe · Hauptsaison ganzjährig ein einheitlicher Satz · unter 18 frei · ab 18 Jahren: 4,50 € / 4,50 €
Kurtaxe gesamt
63,00 €
Je Erwachsenem
31,50 €
Tage Hauptsaison
7
Tage Nebensaison
0
Je Erwachsenem: 7 Tag(e) Hauptsaison × 4,50 € · Es zählt jede Nächtigung, An- und Abreisetag werden nicht doppelt berechnet. Nach 61 Tagen ununterbrochenem Aufenthalt endet die Pflicht.
4,50 € gilt seit 1. Februar 2026, davor 2,50 €. In anerkannten Kurorten wird statt der Ortstaxe eine Kurtaxe erhoben, deren Höhe nicht gesichert belegt ist.
Ortstaxe Burgenland (alle Gemeinden): 2 Erw., 7 Tag(e) (7 HS / 0 NS) = 63,00 € – im Namen der Gemeinde erhoben, durchlaufender Posten ohne USt
Stand: Oktober 2026 · Quelle: Burgenländisches Tourismusgesetz 2021, § 21 (Fassung vom 08.02.2026), RIS. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung des Ortes.
Wer im Burgenland übernachtet, zahlt keine Kurtaxe im deutschen Sinn, sondern die Ortstaxe. Sie ist im ganzen Bundesland gleich hoch und wurde zum 1. Februar 2026 deutlich angehoben: von 2,50 auf 4,50 Euro pro Person und Nacht. Das sind 80 Prozent mehr. Für Gäste aus Deutschland gibt es einen wichtigen Unterschied zu vielen deutschen Kurorten: Im Burgenland erlässt nicht jede Gemeinde eine eigene Satzung. Höhe, Befreiungen und Abwicklung legt das Land im Tourismusgesetz fest. Dieser Ratgeber erklärt, was gilt, wer befreit ist und wie Vermieter richtig abrechnen.
Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage
Die Abgabe heißt offiziell „Ortstaxe“. Rechtsgrundlage ist das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 (Bgld. TG 2021), LGBl. Nr. 6/2021, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2026. Die Einhebung regelt § 20, die Höhe § 21. Das Gesetz definiert die Ortstaxe als Abgabe eines Gastes, der gegen Entgelt und vorübergehend im Gemeindegebiet Aufenthalt nimmt. Laut Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gilt die Neufassung seit dem 1. Februar 2026. In der politischen Debatte und in vielen Medien war zuvor der 1. Jänner 2026 genannt worden. Maßgeblich ist das Inkrafttreten laut RIS.
Der Betrag ist an den Verbraucherpreisindex 2020 gekoppelt. Er ändert sich, sobald der Index seit der letzten Festsetzung um mindestens 10 Prozent gestiegen oder gesunken ist. Bis Jänner 2026 lag diese Schwelle bei 5 Prozent. Außerdem konnte die Landesregierung die Taxe damals per Verordnung auf bis zu 3,50 Euro anheben.
Aufgeteilt werden die Einnahmen so: 20 Prozent erhält die Gemeinde. 22 Prozent, also rund 1 Euro, fließen als sogenannter Rettungseuro in den Rettungsdienst nach § 12 Bgld. Rettungsgesetz 2024. Den Rest von 58 Prozent bekommt die Burgenland Tourismus GmbH. Für anerkannte Kurorte sah die Landtagsvorlage einen eigenen Schlüssel vor: 20 Prozent Gemeinde, 38 Prozent Kurfonds, 22 Prozent Rettungsdienst und 20 Prozent Burgenland Tourismus. In Kurorten gibt es zusätzlich die Kurtaxe nach dem Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Bgld. HeiKuG).
Höhe der Kurtaxe nach Gemeinde und Saison
Es gibt weder eine Saisonstaffel noch unterschiedliche Ortsklassen. In allen Gemeinden gilt ganzjährig derselbe Betrag.
| Geltungsbereich | Zeitraum | Erwachsene ab 18 Jahren | Unter 18 Jahren |
|---|---|---|---|
| Alle Gemeinden, entgeltliche Beherbergung | ganzjährig ab 1. Februar 2026 | 4,50 € pro Person und Tag | befreit |
| Alle Gemeinden, entgeltliche Beherbergung | bis 31. Jänner 2026 | 2,50 € pro Person und Tag | befreit |
| Wohnmobile und Wohnwagen über Nacht auf Flächen für den ruhenden Verkehr | ganzjährig | 4,50 € pro Person und Tag | befreit |
| Kurgäste in anerkannten Kurorten | ganzjährig | keine Ortstaxe, stattdessen Kurtaxe (Höhe nicht gesichert belegt) | nach HeiKuG |
Wie die Tage gezählt werden
Berechnet wird die Ortstaxe pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung. Die Abgabepflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung. In der Praxis zählt deshalb die Zahl der Nächte. Anreise- und Abreisetag werden nicht doppelt berechnet. Fällig wird die Taxe am letzten Aufenthaltstag.
Es gibt eine Obergrenze: Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 61 Tagen endet die Pflicht. Bis Jänner 2026 hieß es im Gesetz „zwei Monate“. Wichtig ist das Wort „ununterbrochen“. Wer zum Beispiel vier Monate lang nur die Wochenenden auf einem Campingplatz verbringt, hält sich nicht ununterbrochen dort auf. Für jeden Aufenthalt fällt die Taxe neu an. Das gilt auch für Gäste, die drei Monate lang nur von Montag bis Freitag im Betrieb wohnen.
Wer zahlt, wer kassiert?
- Der Gast schuldet die Ortstaxe. Der Betrieb selbst muss sie also nicht bezahlen.
- Der Unterkunftgeber muss die Taxe beim Gast einheben. Sobald er sie eingehoben hat, wird er nach dem Gesetz selbst zum Abgabenschuldner. Er haftet gegenüber der Gemeinde für Entrichtung und Abfuhr.
- Vermittlungsplattformen können per Vereinbarung die Ortstaxe für die bei ihnen registrierten Vermieter entrichten. Dann haften Plattform und Vermieter gemeinsam.
- Der Vermieter erfasst den Gast am Anreisetag im Gästeverzeichnis. Er führt Aufzeichnungen über alle Aufenthalte und übermittelt sie elektronisch an die Gemeinde und an Burgenland Tourismus. Das geschieht im System „Digitales Meldewesen“.
- Beruft sich ein Gast auf eine Befreiung, muss er sie nachweisen. Der Vermieter muss den Nachweis dokumentieren.
Was die Gästekarte bietet
Die Gästekarte im Burgenland ist die Burgenland Card. Gäste bekommen sie kostenlos ab der ersten Nacht, allerdings nur in einer Partnerunterkunft. Laut Tourismusverband sind das rund 650 Betriebe. Kaufen kann man die Karte nicht. Die aktuelle Saison läuft vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2027.
Enthalten sind unter anderem Gratis-Eintritte in die Strandbäder am Neusiedler See, in Schlösser und Museen sowie Exkursionen im Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel. Seit 1. März 2026 fahren Gäste von Partnerbetrieben außerdem kostenlos mit ausgewählten Buslinien von und nach Wien (B01, B23, B24, B25 sowie B9, B20 und B26). Wie viele Leistungen es insgesamt gibt, geben die Quellen unterschiedlich an: zwischen rund 270 und rund 380.
Umsatzsteuer und Rechnung
Für die Beherbergung gilt in Österreich der Umsatzsteuersatz von 10 Prozent. Für die Ortstaxe gilt nach den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 des Finanzministeriums: Vereinnahmt der Beherbergungsbetrieb eine Orts- oder Kurtaxe aufgrund eines Gesetzes im Namen und für Rechnung eines anderen, ist sie ein durchlaufender Posten. Dann fällt keine Umsatzsteuer darauf an. Getrennt ausweisen muss man sie in diesem Fall nicht, es ist aber empfehlenswert.
Im Burgenland gibt es eine Besonderheit: Mit der Einhebung wird der Unterkunftgeber selbst Abgabenschuldner. Eine Aussage der Finanzverwaltung, wie sich das konkret auf die Umsatzsteuer im Burgenland auswirkt, ist nicht gesichert belegt. Betriebe sollten die Taxe auf der Rechnung getrennt vom Zimmerpreis ausweisen und die Behandlung mit ihrem Steuerberater klären.
Rechenbeispiel
Beispiel 1: Ein Paar macht im Oktober 2026 sieben Nächte Urlaub am Neusiedler See.
Beispielrechnung
- 2 Erwachsene × 7 Nächte = 14 Personennächte
- 14 × 4,50 € = 63,00 € Ortstaxe
Beispiel 2: Eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern (9 und 15 Jahre) bleibt fünf Nächte im Südburgenland.
Beispielrechnung
- 2 Erwachsene × 5 Nächte × 4,50 € = 45,00 €
- 2 Kinder unter 18 Jahren: befreit = 0,00 €
- Ortstaxe gesamt = 45,00 €
Beispiel 3: Ein Monteur ist beruflich unterwegs und wohnt 70 Nächte ohne Unterbrechung in einer Pension.
Beispielrechnung
- Geschäftsreisen sind ortstaxenpflichtig
- Abgabepflicht endet nach 61 Tagen ununterbrochenen Aufenthalts
- 61 × 4,50 € = 274,50 € Ortstaxe
- Nächte 62 bis 70: keine Ortstaxe
Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?
Befreit ist nur, wer unter einen Fall aus § 20 Abs. 4 Bgld. TG 2021 fällt. Der Gast muss die Voraussetzungen nachweisen, etwa mit einem Ausweis, aus dem das Alter oder der Grad der Behinderung hervorgeht. Der Vermieter muss den Nachweis dokumentieren.
Kinder und Jugendliche
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen Kinder und Jugendliche keine Ortstaxe. Vor 2022 lag die Grenze beim vollendeten 19. Lebensjahr. Für diese alte Regel hatte das Land erklärt, dass die Befreiung bis einschließlich der Nacht vor dem Geburtstag gilt. Die Grenze wurde auf 18 Jahre gesenkt, um sie an die Volljährigkeit anzupassen.
Menschen mit Behinderung
Seit der Novelle 2026 sind Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent befreit. Vorher waren 90 Prozent nötig. Auch eine Begleitperson ist befreit, wenn die betroffene Person laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen ist.
Geschäftsreisen
Geschäftsreisende zahlen die volle Ortstaxe. Befreit sind nur Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zur Schul- oder Berufsausbildung im Burgenland aufhalten, zum Beispiel Lehrlinge oder berufsbegleitend Studierende. Für Kongresse, Tagungen und Seminare gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht. Nach einem Erlass des Landes von 2015 zahlen etwa auch Profisportler im Trainingslager.
Eine Sonderregel gilt für Einsatzkräfte. Befreit sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und anerkannter Rettungsorganisationen sowie Milizangehörige des Bundesheeres während behördlich oder gesetzlich angeordneter Einsätze. Ebenso befreit sind Personen, die bei Kriseneinsätzen kritische Infrastruktur aufrechterhalten.
Angehörige von Einwohnern
Eine eigene Befreiung für Angehörige von Einwohnern gibt es nicht. Ortstaxe fällt aber nur bei entgeltlicher Beherbergung an. Wer kostenlos bei Verwandten übernachtet, zahlt deshalb nichts. Wer dagegen eine Pension oder Ferienwohnung bucht, zahlt auch dann, wenn er Familie im Ort besucht. Ob es in Kurorten eine Befreiung für Angehörige gibt, richtet sich nach dem HeiKuG. Die genaue Regelung ist nicht gesichert belegt.
Weitere Fälle
- Pfleglinge öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten. Die Stammfassung von 2021 nahm ortsfremde Personen aus, die zur Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt sind.
- Besucher eines Musikfestivals im Sinne der gesetzlichen Regelung (§ 20 Abs. 4 Z 5).
- Kurgäste nach dem Bgld. HeiKuG und Personen, die nach dem HeiKuG von der Kurtaxe befreit sind.
- Aufenthalte, die ununterbrochen länger als 61 Tage dauern, ab dem 62. Tag.
Entwicklung der Kurtaxe im Überblick
Es gibt keine Saisonstaffel. Der Wert „Hauptsaison“ ist daher der ganzjährige Satz für Erwachsene.
Betrag in Euro je Person und Nacht. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.
- Geschäftsreisen steuerpflichtig
2026
- Satz
- 4,50 € (Hauptsaison)
- Geschäftsreisen
- pflichtig
- Wichtige Änderungen
- ab 1. Februar 4,50 € (bis 31. Jänner 2,50 €), LGBl. Nr. 2/2026; Rettungseuro, Schwelle für Behinderung 50 %, Indexschwelle 10 %, 61-Tage-Regel; Regionalverbände in Burgenland Tourismus GmbH eingegliedert
- Einnahmen
- nicht gesichert belegt
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| Jahr | Satz | Geschäftsreisen | Wichtige Änderungen | Einnahmen |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 4,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | ab 1. Februar 4,50 € (bis 31. Jänner 2,50 €), LGBl. Nr. 2/2026; Rettungseuro, Schwelle für Behinderung 50 %, Indexschwelle 10 %, 61-Tage-Regel; Regionalverbände in Burgenland Tourismus GmbH eingegliedert | nicht gesichert belegt |
| 2025 | 2,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | Landtag beschließt die Erhöhung für 2026 | nicht gesichert belegt |
| 2024 | 2,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | keine Änderung des Satzes | nicht gesichert belegt |
| 2023 | 2,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | keine Änderung des Satzes | nicht gesichert belegt |
| 2022 | 2,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | Festbetrag statt der geplanten 2,25 %; Altersgrenze 18; Wohnmobile pflichtig; LGBl. Nr. 62/2022: Kurorte grundsätzlich einbezogen, Kurgäste befreit | nicht gesichert belegt |
| 2021 | 1,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | Bgld. TG 2021 seit 19. Februar 2021 in Kraft, Ortstaxe bis 31. Dezember 2021 noch nach altem Recht | nicht gesichert belegt |
| 2020 | 1,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | Bgld. TG 2014 | nicht gesichert belegt |
| 2019 | 1,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | Bgld. TG 2014 | rund 3,5 Mio. € (laut ORF Burgenland) |
| 2018 | 1,50 € (Hauptsaison) | pflichtig | Bgld. TG 2014; Befreiung damals für Personen unter 14 Jahren (Erlass 2015) | nicht gesichert belegt |
Das alte Tourismusgesetz 2014 sah 1,50 Euro pro Person und Nächtigung vor. Per Verordnung hätte die Landesregierung bis zu 2,50 Euro festsetzen können. Ab 2022 hätte die Ortstaxe ursprünglich 2,25 Prozent des Nettoentgelts betragen sollen. Nach Kritik aus der Branche nahm der Landtag diese Änderung 2021 zurück und führte wieder einen Festbetrag ein. Das Burgenland begründet die Erhöhung 2026 mit Inflation und zusätzlichem Finanzbedarf. Der Hotelierverband ÖHV hatte dagegen eine schrittweise Anhebung gefordert.
Häufige Fragen zur Kurtaxe Burgenland
Wie hoch ist die Ortstaxe im Burgenland 2026?
Seit dem 1. Februar 2026 sind es 4,50 Euro pro Person und Nacht, ganzjährig und in allen Gemeinden gleich. Bis zum 31. Jänner 2026 galten 2,50 Euro.
Müssen Kinder und Jugendliche Ortstaxe zahlen?
Nein. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist man befreit. Auf Verlangen muss das Alter nachgewiesen werden, zum Beispiel mit einem Ausweis.
Zahlen Geschäftsreisende die Ortstaxe?
Ja, Geschäftsreisen sind pflichtig. Befreit sind nur Aufenthalte, die ausschließlich der Schul- oder Berufsausbildung dienen. Kongresse, Tagungen und Seminare zählen nicht dazu.
Ist die Ortstaxe in jeder burgenländischen Gemeinde gleich hoch?
Ja, der Satz gilt landesweit, ohne Saisonstaffel und ohne Ortsklassen. Kurgäste in anerkannten Kurorten zahlen statt der Ortstaxe die Kurtaxe nach dem Heilvorkommen- und Kurortegesetz.
Bekomme ich für die Ortstaxe eine Gästekarte?
Die kostenlose Burgenland Card gibt es ab der ersten Nacht, aber nur in Partnerunterkünften. Sie bietet unter anderem Gratis-Eintritte und freie Fahrt mit ausgewählten öffentlichen Verkehrsmitteln. Ein Anspruch allein durch die gezahlte Ortstaxe besteht nicht.
Fällt auf die Ortstaxe Umsatzsteuer an?
Laut den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien ist eine gesetzlich im fremden Namen eingehobene Orts- oder Kurtaxe ein durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer. Wegen der burgenländischen Sonderregel zum Abgabenschuldner sollten Betriebe die Behandlung mit ihrem Steuerberater klären.
Quellen
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Burgenländisches Tourismusgesetz 2021, §§ 20 und 21, Fassung nach LGBl. Nr. 2/2026
- RIS: Burgenländisches Tourismusgesetz 2021, § 21, Fassung vom 14.01.2026
- RIS: Burgenländisches Tourismusgesetz 2014, § 29 (Höhe und Aufteilung der Ortstaxe)
- Land Burgenland: Durchführungserlass zum Burgenländischen Tourismusgesetz 2021 (September 2021)
- Land Burgenland: Durchführungserlass zur Ortstaxe nach dem Tourismusgesetz 2014 (April 2015)
- Burgenländischer Landtag: Novelle zum Bgld. TG 2021 (Festbetrag 2,50 Euro, Altersgrenze 18 Jahre)
- Burgenländischer Landtag: Novelle zum Bgld. TG 2021, Zahl 2100-0307 (2025)
- Land Burgenland, Verfassungsdienst: Erläuterungen zur Einbeziehung der Kurorte (LGBl. Nr. 62/2022)
- Burgenland Tourismus: Novelle des Tourismusgesetzes sowie Informationen zur Burgenland Card
- ORF Burgenland: Berichte zur Ortstaxe 2021 und 2025
- Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV): Tourismusgesetz Burgenland
- Bundesministerium für Finanzen: Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Ortstaxen und Kurtaxen