Ratgeber · Kurtaxe · Salzburg (Stadt)
Kurtaxe Salzburg: Nächtigungsabgabe und Mobilitätsbeitrag in der Stadt Salzburg 2026
Stand: Oktober 2026
In der Stadt Salzburg zahlen Gäste keine Kurtaxe im deutschen Sinn. Fällig ist die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, derzeit 3,50 € pro Person und Nacht. Der Ratgeber erklärt Rechtsgrundlage, Befreiungen, Rechnungsstellung und die Entwicklung seit 2018.
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Nächtigungsabgabe · Hauptsaison ganzjährig ein einheitlicher Satz · unter 15 Jahren frei · ab 15 Jahren (3,00 € Abgabe + 0,50 € Mobilitätsbeitrag): 3,50 € / 3,50 €
Kurtaxe gesamt
49,00 €
Je Erwachsenem
24,50 €
Tage Hauptsaison
7
Tage Nebensaison
0
Je Erwachsenem: 7 Tag(e) Hauptsaison × 3,50 € · Es zählt jede Nächtigung.
Seit 1. Mai 2025 gelten 3,50 € je Nacht inklusive 0,50 € Mobilitätsbeitrag. Ab 1. Mai 2027 steigt der Mobilitätsbeitrag auf 1,10 €; die künftige Gesamthöhe ist nicht gesichert belegt. Der Rechner rechnet mit 3,50 €.
Nächtigungsabgabe Salzburg (Stadt): 2 Erw., 7 Tag(e) (7 HS / 0 NS) = 49,00 € – im Namen der Gemeinde erhoben, durchlaufender Posten ohne USt
Stand: Oktober 2026 · Quelle: Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG), Stadt Salzburg (Stand 18.09.2026). Maßgeblich ist die aktuelle Satzung des Ortes.
Wer in der Stadt Salzburg übernachtet, zahlt keine „Kurtaxe“ im deutschen Sinn. Fällig wird die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, früher Ortstaxe genannt. Laut Stadt Salzburg beträgt die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag ab 1. Mai 2025 3,50 Euro für jede Nächtigung. Darin stecken 0,50 € Mobilitätsbeitrag. Dafür bekommen Gäste ein Ticket für Bus und Bahn im ganzen Bundesland. Vermieter zahlen zusätzlich einen kleinen Fondsbeitrag. Dieser Ratgeber erklärt Rechtsgrundlage, Höhe, Zählweise, Rechnung und Befreiungen und zeigt die Entwicklung seit 2018. Zum aktuellen Stand: Das Land hat die Obergrenzen zum 1. Oktober 2026 angehoben. Dass die Stadt ihren Satz deshalb schon erhöht hat, ist nicht gesichert belegt.
Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG), LGBl. Nr. 7/2020. Danach erhebt das Land Salzburg im Landesgebiet eine allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und eine besondere Nächtigungsabgabe. Vorher galt das Salzburger Ortstaxengesetz 2012. Dieses wurde 2020 durch das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz ersetzt.
Die Zuständigkeit ist geteilt: Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe wird durch Verordnung des Tourismusverbandes oder des Bürgermeisters festgesetzt, für den Mobilitätsbeitrag ordnet das Gesetz bereits 0,50 € bzw. 1,10 € an. Der Mobilitätsbeitrag soll ausschließlich dem Land Salzburg zufließen. Auch die Nächtigungsabgabe selbst ist zweckgebunden: Das Geld muss laut Gesetz der Förderung des Tourismus dienen.
Daneben gibt es die besondere Nächtigungsabgabe. Sie ist als jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten und trifft Eigentümer von Ferienwohnungen, nicht Übernachtungsgäste. Für die Einhebung in der Stadt ist der Magistrat Salzburg zuständig.
Höhe der Kurtaxe nach Gemeinde und Saison
Die Stadt Salzburg verlangt das ganze Jahr denselben Betrag, eine Staffelung nach Saison gibt es nicht. Das Land legt Obergrenzen fest, die von der Ortsklasse des Tourismusverbands abhängen.
| Ort / Ebene | Zeitraum | Nächtigungsabgabe | Mobilitätsbeitrag | Gesamt pro Person und Nacht |
|---|---|---|---|---|
| Stadt Salzburg | 1.1.–30.4.2025 | 1,80 € | – | 1,80 € |
| Stadt Salzburg | seit 1.5.2025, ganzjährig | 3,00 € | 0,50 € | 3,50 € |
| Stadt Salzburg | ab 1.5.2027 | offen | 1,10 € | nicht gesichert belegt |
| Land: ohne Tourismusverband oder Ortsklasse C | 1.10.2024–30.9.2026 | höchstens 3,00 € | 0,50 € | höchstens 3,50 € |
| Land: ohne Tourismusverband oder Ortsklasse C | ab 1.10.2026 | höchstens 3,50 € | 0,50 €, ab 1.5.2027 1,10 € | höchstens 4,00 € |
| Land: Ortsklasse A oder B | 1.10.2024–30.9.2026 | höchstens 4,00 € | 0,50 € | höchstens 4,50 € |
| Land: Ortsklasse A oder B | ab 1.10.2026 | höchstens 5,00 € | 0,50 €, ab 1.5.2027 1,10 € | höchstens 5,50 € |
Die Obergrenzen stehen in § 5 Abs 2 SNAG. Der Mobilitätsbeitrag beträgt laut § 5a vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2027 0,50 €, ab dem 1. Mai 2027 1,10 €. Vermieter zahlen außerdem einen eigenen Beitrag: Zusätzlich zur allgemeinen Nächtigungsabgabe werden 0,05 Euro pro Nächtigung als besonderer Fondsbeitrag (Beitrag zum Tourismusförderungsfonds "TFF" des Landes Salzburg) eingehoben.
Wie die Tage gezählt werden
Berechnet wird pro Person und Nacht, nicht pro Kalendertag. Wer drei Nächte bleibt, zahlt dreimal, auch wenn er an vier Tagen in der Stadt ist. Eine Obergrenze für lange Aufenthalte ist in den vorliegenden Unterlagen nicht vorgesehen. Für berufliche Aufenthalte von mehr als zwei Wochen gibt es aber eine Befreiung, siehe unten. Wenn sich der Satz ändert, richtet sich der Betrag nach dem Datum der jeweiligen Nacht. Ab 1. Mai 2027 gilt also der höhere Mobilitätsbeitrag.
Das Ticket gilt länger als die bezahlten Nächte: Es gilt während des gesamten Aufenthalts eines Gastes, also ab Check-in bis Betriebsschluss am Abreisetag.
Für Vermieter gilt: Die Abgabenerklärung ist für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats bei der Abgabenbehörde einzureichen. Für jene Monate, in denen keine Nächtigungen angefallen sind, ist eine Leermeldung abzugeben. Wer die Frist versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag bis zu 10 %.
Wer zahlt, wer kassiert?
Die Abgabe schuldet der Gast. Die Erläuterungen zur Landesnovelle stellen klar: Wie die allgemeine Nächtigungsabgabe ist auch der Mobilitätsbeitrag von der nächtigenden Person zu entrichten. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hat die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag von der nächtigenden Person einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen.
Anmeldung und Ticket hängen zusammen. Das Guest Mobility Ticket wird direkt beim Check-in in der Unterkunft ausgestellt und ist mit dem Gästemeldewesen verbunden. Für Betriebe ohne Hotelsoftware gibt es eine Internetplattform, die ebenfalls mit dem Gästemeldewesen verbunden ist. Für befreite Gäste gilt laut Stadt: Eine Liste mit den Befreiungen ist der Abgabenerklärung beizufügen.
Was die Gästekarte bietet
Für die Abgabe gibt es in der Stadt keine kostenlose Gästekarte mit Rabatten, jedenfalls ist keine belegt. Die Gegenleistung ist das Guest Mobility Ticket. Das Ticket ermöglicht die Nutzung von Stadt- und Regionalbussen, S-Bahnen, Regional- und Fernverkehrszügen sowie dem Mikro-ÖV während des gesamten Aufenthalts im Bundesland Salzburg. Laut Verkehrsverbund gilt es einschließlich der Westbahn und ÖBB-Züge.
- Form: Gäste erhalten es als PDF oder Wallet-Version, ohne zusätzliche Apps installieren zu müssen.
- Kein Kauf möglich: Das Ticket kann nicht käuflich erworben werden, da es immer an eine Übernachtung in einer Unterkunft verknüpft ist.
- Anreise: Wenn der Pre-Check-in vor der Anreise durchgeführt wurde, kann das Ticket bereits für die Busse vom Flughafen genutzt werden.
Die Salzburg Card mit Eintritten zu Sehenswürdigkeiten gehört nicht zur Abgabe und muss extra gekauft werden.
Umsatzsteuer und Rechnung
Nach den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien gilt: Wird die Orts- oder Kurtaxe auf Grund einer gesetzlichen Regelung durch den Beherbergungsunternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, stellt die Taxe beim Unternehmer einen durchlaufenden Posten kraft Gesetzes dar. Auf die Abgabe fällt also keine Umsatzsteuer an. Durchlaufende Posten brauchen in der Rechnung nicht angegeben werden. Werden sie angegeben, dürfen sie nur getrennt vom Entgelt angeführt werden.
In Salzburg kommt die Informationspflicht nach § 10 SNAG hinzu. Laut Erläuterungen umfasst die Pflicht zur Ausweisung der anfallenden Abgaben künftig auch den Hinweis auf den Mobilitätsbeitrag. Am sichersten ist es, Nächtigungsabgabe und Mobilitätsbeitrag in eigenen Zeilen ohne Umsatzsteuer auszuweisen.
Rechenbeispiel
Beispiel 1: Paar, drei Nächte im Oktober 2026
Beispielrechnung
- 2 Personen × 3 Nächte = 6 Nächtigungen
- Nächtigungsabgabe: 6 × 3,00 € = 18,00 €
- Mobilitätsbeitrag: 6 × 0,50 € = 3,00 €
- Gesamt für das Paar: 21,00 €
- Fondsbeitrag zulasten des Vermieters: 6 × 0,05 € = 0,30 €
Beispiel 2: Familie mit Kindern von 12 und 16 Jahren, vier Nächte
Beispielrechnung
- Kind mit 12 Jahren: befreit (unter 15)
- Pflichtig: 2 Erwachsene + 1 Jugendlicher = 3 Personen
- 3 Personen × 4 Nächte = 12 Nächtigungen
- 12 × 3,50 € = 42,00 €
- Davon Mobilitätsbeitrag: 12 × 0,50 € = 6,00 €
Beispiel 3: Messebesuch und Montageeinsatz
Beispielrechnung
- Messebesucher, 3 Nächte: 3 × 3,50 € = 10,50 €
- Monteur, 20 Nächte ohne Unterbrechung beruflich vor Ort: mehr als zwei Wochen
- Abgabe für den Monteur: 0,00 € (Befreiung mit Arbeitsbestätigung)
Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?
Ja, die Befreiungen stehen in § 4 SNAG. Seit der Novelle gelten sie für beide Teile: Von der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe und des Mobilitätsbeitrags befreit sind Nächtigungen von den unten genannten Gruppen. Der Gast muss die Befreiung belegen: Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs 1 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die Stadt nennt als Nachweise etwa Arbeitsbestätigung, Schulbesuchsbestätigung, Kopie des Behindertenausweises.
Kinder und Jugendliche
Befreit sind Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Ab dem 15. Geburtstag muss gezahlt werden. Ebenfalls befreit sind Personen, die sich im Rahmen des Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten, also etwa Schüler auf Klassenfahrt. Dazu kommen Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation sind und an einer von einer solchen Organisation durchgeführten Veranstaltung teilnehmen, sowie deren Begleitpersonen.
Menschen mit Behinderung
Befreit sind Personen mit Behinderungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie einer Begleitperson. Außerdem nennt § 4 Personen, die als schwerbeschädigt im Sinn des Kriegsopferversorgungsgesetzes gelten. Die genauen Voraussetzungen stehen im Gesetzestext.
Geschäftsreisen
Geschäftsreisende zahlen grundsätzlich. Befreit sind nur Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet mehr als zwei Wochen ununterbrochen aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr an den Ort der Unterkunft, der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes. Messe-, Kongress- oder Konferenzbesuche erreichen diese Zwei-Wochen-Grenze meist nicht und sind dann zu zahlen. Diese Regel ist nicht neu. Die Befreiungen wurden 2020 aus den geltenden § 4 Abs 1 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und § 2 Kurtaxengesetz 1993 im Wesentlichen unverändert übernommen.
Angehörige von Einwohnern
Befreit sind Personen, die ihre Ehegattinnen bzw Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und bei ihnen nächtigen. Das gilt nur, wenn der Besuch bei den Angehörigen übernachtet. Wer stattdessen ins Hotel geht, muss zahlen. Außerdem sind nur bezahlte Übernachtungen betroffen. Durch Abstellen auf die Entgeltlichkeit wird vermieden, dass zB familiäre Nächtigungen abgabepflichtig werden.
Weitere Fälle
- Befreit sind Besucherinnen und Besuchern von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb, das spielt in der Stadt kaum eine Rolle.
- Nicht erfasst sind Unterkünfte, die dem dauernden Wohnen dienen. Die Abgabe gilt laut Stadt für Nächtigungen in Unterkünften im Gemeindegebiet, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen.
- Weitere Ziffern des § 4 lagen nicht vollständig vor. Die gesamten Befreiungsbestimmungen finden Sie im § 4 Nächtigungsabgabengesetz 2020.
Entwicklung der Kurtaxe im Überblick
Betrag in Euro je Person und Nacht. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.
- Geschäftsreisen steuerpflichtig
2026
- Satz
- 3,50 € (Hauptsaison = ganzjährig; 3,00 € + 0,50 € Mobilitätsbeitrag)
- Geschäftsreisen
- pflichtig
- Wichtige Änderungen
- Landes-Obergrenzen ab 1.10.2026: 3,50 € bzw. 5,00 €; städtische Erhöhung nicht gesichert belegt
- Einnahmen
- nicht gesichert belegt
Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.
| Jahr | Satz | Geschäftsreisen | Wichtige Änderungen | Einnahmen |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 3,50 € (Hauptsaison = ganzjährig; 3,00 € + 0,50 € Mobilitätsbeitrag) | pflichtig | Landes-Obergrenzen ab 1.10.2026: 3,50 € bzw. 5,00 €; städtische Erhöhung nicht gesichert belegt | nicht gesichert belegt |
| 2025 | 3,50 € (Hauptsaison = ganzjährig, ab 1.5.; vorher 1,80 €) | pflichtig | 1.1.: 1,80 €; ab 1.5.: 3,00 € + Mobilitätsbeitrag 0,50 €; Guest Mobility Ticket | nicht gesichert belegt (erwartet: rund 2,2 Mio. € Mehreinnahmen) |
| 2024 | 1,70 € (Hauptsaison = ganzjährig) | pflichtig | SNAG-Novelle LGBl. Nr. 77/2024 mit höheren Obergrenzen ab 1.10.2024; Stadt beschließt Erhöhung für 2025 | nicht gesichert belegt |
| 2023 | 1,70 € (Hauptsaison = ganzjährig) | pflichtig | Politischer Streit über eine stärkere Erhöhung; Antrag auf zwei Euro mehr abgelehnt | nicht gesichert belegt |
| 2022 | 1,70 € (Hauptsaison = ganzjährig; nicht unabhängig bestätigt) | pflichtig | Erhöhung von 1,50 € auf 1,70 €, genauer Zeitpunkt nicht gesichert belegt | nicht gesichert belegt |
| 2021 | 1,50 € (Hauptsaison = ganzjährig; nicht unabhängig bestätigt) | pflichtig | keine belegte Änderung | nicht gesichert belegt |
| 2020 | 1,50 € (Hauptsaison = ganzjährig) | pflichtig | SNAG löst das Ortstaxengesetz 2012 ab; neue Bezeichnung „allgemeine Nächtigungsabgabe“ | nicht gesichert belegt |
| 2019 | 1,50 € (Hauptsaison = ganzjährig; nicht unabhängig bestätigt) | pflichtig | Ortstaxe nach dem Ortstaxengesetz 2012 | nicht gesichert belegt |
| 2018 | 1,50 € (Hauptsaison = ganzjährig; nicht unabhängig bestätigt) | pflichtig | Ortstaxe nach dem Ortstaxengesetz 2012 | nicht gesichert belegt |
Gut belegt ist der Schritt 2025. Laut Stadt stieg die Abgabe anno 2025 von 1,70 Euro pro Person zunächst auf 1,80 Euro und ab Mai 2025 dann auf 3,00 Euro. Das bringt rund 2,2 Millionen Euro mehr in das Stadtsäckel. Das ist eine Erwartung, keine abgerechnete Einnahme. Der Satz von 1,50 € steht in einem älteren Erklärungsformular der Stadt, das bereits auf das SNAG 2020 verweist. Wann genau der Wechsel auf 1,70 € kam, ist nicht gesichert belegt. Die Salzburger Nachrichten nannten 2024 einen anderen Wert: 1,95 Euro pro Nacht. So viel zahlen Gäste, wenn sie in einer Unterkunft in der Stadt Salzburg nächtigen. Das passt nicht zu den Angaben der Stadt, die für diese Zeit 1,70 € nennt. Hier folgt der Ratgeber der Stadt. Für den Mobilitätsbeitrag im ganzen Land gibt es nur eine Prognose: 23 Millionen Euro pro Jahr versprachen sich die Planer durch die Mobilitätsabgabe.
Häufige Fragen zur Kurtaxe Salzburg (Stadt)
Wie hoch ist die Kurtaxe in der Stadt Salzburg 2026?
Gäste zahlen 3,50 € pro Person und Nacht. Das sind 3,00 € allgemeine Nächtigungsabgabe und 0,50 € Mobilitätsbeitrag, das ganze Jahr gleich. Eine Erhöhung durch die Stadt zum 1. Oktober 2026 ist nicht gesichert belegt, obwohl das Land die Obergrenzen angehoben hat.
Müssen Kinder die Nächtigungsabgabe zahlen?
Nein, Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind befreit. Auch Schulaufenthalte sind befreit, ebenso Mitglieder von Jugendorganisationen zwischen 15 und 21 Jahren bei Veranstaltungen dieser Organisationen samt Begleitpersonen.
Sind Geschäftsreisende von der Abgabe befreit?
Nur wenn sie sich mehr als zwei Wochen ohne Unterbrechung beruflich in der Stadt aufhalten. Kürzere Dienstreisen, etwa Messe- oder Kongressbesuche, sind zu zahlen.
Was bekomme ich für den Mobilitätsbeitrag?
Das Guest Mobility Ticket. Damit fahren Gäste während ihres Aufenthalts mit allen öffentlichen Verkehrsmitteln im Bundesland Salzburg, auch mit Westbahn- und ÖBB-Zügen. Es wird beim Check-in digital oder auf Papier ausgestellt.
Fällt auf die Nächtigungsabgabe Umsatzsteuer an?
Nein. Nach den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien ist eine gesetzlich vorgeschriebene Orts- oder Kurtaxe für den Beherbergungsbetrieb ein durchlaufender Posten. Sie wird getrennt vom Zimmerpreis und ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.
Was ändert sich 2027?
Ab 1. Mai 2027 steigt der Mobilitätsbeitrag laut Gesetz von 0,50 € auf 1,10 € pro Nacht. Ob die Stadt ihren Anteil von derzeit 3,00 € ändert, ist offen.
Quellen
- Stadt Salzburg – Informationsseite Allgemeine Nächtigungsabgabe
- Stadt Salzburg – Abgabenerklärung allgemeine Nächtigungsabgabe ab Mai 2025 (mit § 4 SNAG)
- Stadt Salzburg – Presseaussendung „Stadtsenat: Ende für Vergnügungssteuer eingeläutet“ (Oktober 2024)
- RIS – Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG), LGBl. Nr. 7/2020, Fassung vom 08.10.2026
- Salzburger Landtag – Nr. 530 der Beilagen, 17. Gesetzgebungsperiode (SNAG-Novelle 2024 mit Erläuterungen)
- Salzburger Landtag – Nr. 41 der Beilagen, 17. Gesetzgebungsperiode (Übergangsregelung)
- Land Salzburg – Landeskorrespondenz „Salzburg führt das Öffi-Gäste-Ticket ein“
- Bundesministerium für Finanzen – Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Abschnitt durchlaufende Posten
- Salzburger Verkehrsverbund – Guest Mobility Ticket, Service für Betriebe
- SalzburgerLand Tourismus – Presseinformation Guest Mobility Ticket
- salzburg.ORF.at – „Stadt Salzburg erhöht Nächtigungsabgabe“
- Salzburger Nachrichten und Salzburg24 – Berichte zur Nächtigungsabgabe 2023 und 2024