Ratgeber · Kurtaxe · Wiesbaden
Kurtaxe Wiesbaden: 5 Euro Kurbeitrag, Befreiungen und Entwicklung seit 2018
Stand: Oktober 2026
Wiesbaden verlangt seit dem 1. Februar 2024 ganzjährig 5,00 Euro Kurbeitrag pro Person und Aufenthaltstag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr. Seitdem zahlen auch Geschäftsreisende. Hier steht, wer befreit ist, wie Vermieter abrechnen und wie sich der Beitrag seit 2018 verändert hat.
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Kurbeitrag · Hauptsaison ganzjährig ein einheitlicher Satz · unter 18 Jahren frei · ab 18 Jahren: 5,00 € / 5,00 €
Kurtaxe gesamt
70,00 €
Je Erwachsenem
35,00 €
Tage Hauptsaison
7
Tage Nebensaison
0
Je Erwachsenem: 7 Tag(e) Hauptsaison × 5,00 € · An- und Abreisetag zählen zusammen als ein Tag. Der Beitrag wird für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr erhoben (150 €).
Die Anrechnung früherer Aufenthalte im selben Jahr ist nicht im Detail belegt; der Rechner deckelt je Person bei 30 Tagen (150 €).
Kurbeitrag Wiesbaden: 2 Erw., 7 Tag(e) (7 HS / 0 NS) = 70,00 € – im Namen der Gemeinde erhoben, durchlaufender Posten ohne USt
Stand: Oktober 2026 · Quelle: Kurbeitragssatzung Landeshauptstadt Wiesbaden (Fassung vom 27.03.2024), tourismus.wiesbaden.de. Maßgeblich ist die aktuelle Satzung des Ortes.
Wer in Wiesbaden übernachtet, zahlt zusätzlich zum Zimmerpreis den Kurbeitrag, umgangssprachlich die Kurtaxe. Seit dem 1. Februar 2024 sind das 5,00 Euro pro Person und Aufenthaltstag. Der Satz gilt das ganze Jahr, es gibt keine Saisonstaffel. Vorher lag er bei 3,00 Euro, und Geschäftsreisende waren befreit. Diese Befreiung ist mit der Erhöhung weggefallen. Als der neue Satz kam, nannten Medien ihn den höchsten in Deutschland. Der DEHOGA Hessen hat die Erhöhung scharf kritisiert. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Beitrag berechnet wird, wer ihn einzieht, welche Befreiungen es heute noch gibt und wie er sich seit 2018 entwickelt hat. Grundlage sind die Kurbeitragssatzung der Landeshauptstadt in der Fassung, die seit dem 27. März 2024 gilt, die offizielle Gästeinformation des Tourismus-Service und Haushaltsunterlagen der Stadt.
Offizielle Bezeichnung und Rechtsgrundlage
Offiziell heißt die Abgabe „Kurbeitrag“, auf den englischsprachigen Seiten der Stadt „Spa fee“. Wiesbaden ist ein staatlich anerkanntes Heilbad. Nach § 1 der Satzung erhebt die Stadt den Beitrag das ganze Jahr. Er soll einen Teil der Kosten decken, die für Einrichtungen und Veranstaltungen zu Kur- und Erholungszwecken anfallen. Rechtlich ist er eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Er gilt im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt, unterschiedliche Zonen oder Ortsteiltarife gibt es nicht.
Rechtsgrundlage sind die §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung sowie die §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Die Stadtverordnetenversammlung hat die Satzung mit dem Satz von 5,00 Euro am 20. Dezember 2023 beschlossen, in Kraft trat sie am 1. Februar 2024. Am 21. März 2024 folgte ein erneuter Beschluss. Diese Fassung gilt seit dem 27. März 2024. Satz, Höchstdauer und Befreiungen sind in beiden Fassungen gleich. Was sich im Einzelnen geändert hat, ist nicht gesichert belegt.
Höhe der Kurtaxe nach Gemeinde und Saison
| Gebiet | Zeitraum | Erwachsene (ab 18) | Minderjährige | Schwerbehinderte mit Ausweis |
|---|---|---|---|---|
| Landeshauptstadt Wiesbaden, gesamtes Stadtgebiet | ganzjährig | 5,00 € pro Tag | kein Beitrag | 2,50 € pro Tag |
| Höchstbetrag pro Kalenderjahr (30 Tage) | ganzjährig | 150,00 € | kein Beitrag | 75,00 € |
Es gibt keine Haupt- oder Nebensaison. Der Beitrag ist im Januar genauso hoch wie im Sommer. Der Höchstbetrag ergibt sich aus der Obergrenze von 30 Aufenthaltstagen im Kalenderjahr.
Wie die Tage gezählt werden
Die Beitragspflicht beginnt am Tag der Ankunft und endet am Tag der Abreise. Laut Satzung gelten beide Tage zusammen als ein Tag. In der Praxis entspricht die Zahl der Aufenthaltstage damit der Zahl der Übernachtungen. Wer also von Montag bis Freitag bleibt, zahlt für vier Tage, nicht für fünf.
Der Beitrag fällt für jeden ununterbrochenen Aufenthalt an, aber höchstens für insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr. Wer also mehrmals im Jahr kommt, zahlt insgesamt nicht mehr als 30 Tagessätze. Wie frühere Zahlungen bei einem weiteren Aufenthalt nachgewiesen und angerechnet werden, steht in den geprüften Unterlagen nicht im Detail. Es empfiehlt sich, alte Kurkarten oder Rechnungen aufzubewahren. Wie ein Aufenthalt über den Jahreswechsel behandelt wird, ist ebenfalls nicht gesichert belegt.
Wer zahlt, wer kassiert?
Der Gast schuldet den Beitrag. Zahlen müssen alle volljährigen Ortsfremden, die in Wiesbaden gegen Entgelt übernachten. Ortsfremd ist, wer in Wiesbaden weder Haupt- noch Nebenwohnsitz hat. Die Schuld entsteht am Ankunftstag und ist am selben Tag fällig.
Der Vermieter zieht den Beitrag ein. Nach § 6 der Satzung muss jeder, der gegen Entgelt Gäste beherbergt, jeden Ortsfremden zum Kurbeitrag anmelden. Das gilt für Hotels und Pensionen, aber auch für Kliniken, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Sanatorien und Kurheime. Ebenso betroffen sind Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum vermieten, also auch Anbieter von Ferienwohnungen und Privatzimmern. Der Meldepflichtige kassiert den Beitrag und führt ihn an die Stadt ab. Nur wenn es keinen Meldepflichtigen gibt, zahlt der Gast direkt an die Stadt. Die Anmeldung kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Stadt dafür ein Verfahren bereitstellt. Abgewickelt werden die Kurbeiträge von der TriWiCon, dem städtischen Eigenbetrieb für Messe, Kongress und Tourismus.
Meldeschein und Gästekarte hängen zusammen. Der Gast gibt bei der Anmeldung seine Daten an und muss Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe nachweisen. Danach stellt der Vermieter im Auftrag der Stadt die Kurkarte aus.
Was die Gästekarte bietet
Die Satzung nennt die Gästekarte „Kurkarte“, vermarktet wird sie als „WiesbadenCard“. Seit der Neufassung 2024 erhält sie jeder Beitragspflichtige nur auf Wunsch, entweder in Papierform oder elektronisch. Auf der Karte steht die Aufenthaltsdauer. Sie berechtigt zur Nutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen, sofern dafür kein besonderes Eintrittsgeld erhoben wird.
Der Tourismus-Service spricht von Rabatten bei 15 Partnern aus Sightseeing, Kultur, Sport und Freizeit. Genannt werden unter anderem:
- bis zu 25 Prozent Rabatt auf die regulären Samstagsführungen der Wiesbaden Congress & Marketing GmbH
- bis zu 10 Prozent Rabatt auf ausgewählte Souvenirs in der Tourist Information
- Ermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen. Eine ältere städtische Seite nennt etwa Thermine, Nerobergbahn, Museum Wiesbaden, Spielbank, Kaiser-Friedrich-Therme, Thermalbad Aukammtal und Opelbad. Die aktuelle Partnerliste kann davon abweichen.
Freie Fahrt mit Bus und Bahn wird in den geprüften Unterlagen nicht als Leistung der Karte genannt.
Umsatzsteuer und Rechnung
In der Satzungsfassung von 2016 stand ausdrücklich, dass der Satz von 3,00 Euro die Umsatzsteuer enthält. Die aktuelle Fassung nennt nur 5,00 Euro, ohne diesen Zusatz. Ob die Stadt im heutigen Betrag Umsatzsteuer kalkuliert, ist nicht gesichert belegt.
Für Vermieter gilt: Der Beitrag ist eine Abgabe der Stadt, die sie nur im Auftrag einziehen. Er gehört nicht zum Übernachtungsentgelt. Üblicherweise wird er als durchlaufender Posten behandelt, auf den der Beherbergungsbetrieb keine eigene Umsatzsteuer aufschlägt.
Rechenbeispiel
Beispiel 1: Ein Paar reist mit einer zwölfjährigen Tochter für vier Nächte an, von Montag bis Freitag.
Beispielrechnung
- Aufenthaltstage: Anreise- und Abreisetag zählen zusammen als ein Tag, also 4 Tage
- Erwachsene: 2 Personen × 4 Tage × 5,00 € = 40,00 €
- Tochter (minderjährig): 0,00 €
- Kurbeitrag gesamt: 40,00 €
Beispiel 2: Eine Geschäftsreisende übernachtet zwei Nächte in einem Tagungshotel.
Beispielrechnung
- Aufenthaltstage: 2
- 1 Person × 2 Tage × 5,00 € = 10,00 €
- Zum Vergleich vor dem 1. Februar 2024: 0,00 €, weil berufliche Aufenthalte befreit waren
Beispiel 3: Ein Gast mit Schwerbehindertenausweis bleibt 45 Nächte. Er reist mit einer Begleitperson, deren ständige Begleitung ärztlich bescheinigt ist.
Beispielrechnung
- Abrechenbare Tage: höchstens 30 von 45
- Ermäßigter Tagessatz: 5,00 € × 50 % = 2,50 €
- Gast: 30 Tage × 2,50 € = 75,00 €
- Begleitperson: befreit, 0,00 €
- Kurbeitrag gesamt: 75,00 €
Befreiung: Ist eine Befreiung möglich?
Ja, aber nur in klar umrissenen Fällen. Die Satzung unterscheidet drei Dinge: Personen, die gar nicht beitragspflichtig sind, Befreiungen nach § 5 und Ermäßigungen. Dazu kommt eine Härtefallregel.
Kinder und Jugendliche
Der Beitrag wird nur von volljährigen Ortsfremden erhoben. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen also nichts. Ausdrücklich befreit sind außerdem Schüler und Studenten auf Klassen- oder Studienfahrten. Ebenso befreit sind Schüler, die zum Blockunterricht einer Berufsschule nach § 39 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes in Wiesbaden sind. Das gilt auch für Volljährige.
Menschen mit Behinderung
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, zahlt die Hälfte, also 2,50 Euro pro Tag. Eine vollständige Befreiung für schwerbehinderte Gäste sieht die Satzung nicht vor. Befreit sind seit dem 1. Februar 2024 aber Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Körperbehinderten, Blinden und Kranken, die ständig auf Begleitung angewiesen sind. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, die diese Notwendigkeit belegt. Ein Merkzeichen im Ausweis allein nennt die Satzung nicht als Nachweis. Gäste sollten Ausweis und Bescheinigung schon bei der Anmeldung vorlegen.
Geschäftsreisen
Geschäftsreisende sind seit dem 1. Februar 2024 voll beitragspflichtig. Nach der früheren Satzung waren Personen befreit, die nur zur Berufsausübung oder Ausbildung in Wiesbaden waren. Die Stadt bot dafür ein Antragsformular zur Erstattung an. Diese Regel gibt es nicht mehr. Hotels haben die Ausweitung heftig kritisiert. Der DEHOGA Hessen sprach mit Blick auf Geschäftsreisende von einer Erhöhung um 400 Prozent. Geblieben sind nur die Befreiung für den Berufsschul-Blockunterricht und die allgemeine Härtefallregel.
Angehörige von Einwohnern
Befreit sind Personen, die als Besuch kostenlos bei jemandem übernachten, der in Wiesbaden seine Hauptwohnung hat. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wer Verwandte besucht, aber eine Ferienwohnung oder ein Hotel bezahlt, zahlt den Beitrag. Wer selbst in Wiesbaden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, gilt nicht als ortsfremd und ist gar nicht beitragspflichtig.
Weitere Fälle
- Patienten in Krankenhäusern im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V sind befreit. Vorsorge- und Reha-Einrichtungen nennt die Befreiungsliste nicht. Solche Häuser sind aber selbst meldepflichtig.
- Für Patienten mit ärztlichem Attest gab es früher ein eigenes Antragsformular. Ob es dieses Verfahren in der heutigen Form noch gibt, ist nicht gesichert belegt.
- Härtefälle: Auf schriftlichen Antrag an die Landeshauptstadt kann der Beitrag in besonderen Härtefällen erlassen oder ermäßigt werden.
- Wer länger als 30 Tage bleibt, ist nicht befreit. Der Beitrag ist aber auf 30 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Entwicklung der Kurtaxe im Überblick
Betrag in Euro je Person und Nacht. Farbe = Regel für Geschäftsreisen.
- Geschäftsreisen befreit
- Geschäftsreisen steuerpflichtig
2026
- Satz
- 5,00 € (ganzjährig, keine Hauptsaison)
- Geschäftsreisen
- pflichtig
- Wichtige Änderungen
- keine Satzungsänderung belegt
- Einnahmen
- nicht gesichert belegt (Planansatz 4,9 Mio. €)
Balken antippen oder mit den Pfeilen blättern. Die vollständige Tabelle steht darunter.
| Jahr | Satz | Geschäftsreisen | Wichtige Änderungen | Einnahmen |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 5,00 € (ganzjährig, keine Hauptsaison) | pflichtig | keine Satzungsänderung belegt | nicht gesichert belegt (Planansatz 4,9 Mio. €) |
| 2025 | 5,00 € (ganzjährig, keine Hauptsaison) | pflichtig | keine Satzungsänderung belegt | nicht gesichert belegt (Planansatz 4,9 Mio. €) |
| 2024 | 5,00 € (ganzjährig, ab 1. Februar; im Januar 3,00 €) | pflichtig | Erhöhung von 3,00 € auf 5,00 €; Geschäftsreisende zahlen; Begleitpersonen befreit; neue Satzungsfassung ab 27. März; Kurkarte nur auf Wunsch | rund 4,58 Mio. € |
| 2023 | 3,00 € (ganzjährig) | befreit | Erhöhung am 20. Dezember beschlossen | nicht gesichert belegt |
| 2022 | 3,00 € (ganzjährig) | befreit | keine Änderung belegt | nicht gesichert belegt |
| 2021 | 3,00 € (ganzjährig) | befreit | Airbnb zieht seit 1. April automatisch ein | nicht gesichert belegt |
| 2020 | 3,00 € (ganzjährig) | befreit | keine Änderung belegt | nicht gesichert belegt |
| 2019 | 3,00 € (ganzjährig) | befreit | keine Änderung belegt | nicht gesichert belegt |
| 2018 | 3,00 € (ganzjährig) | befreit | Satzungsfassung Stand Januar 2016, Satz inklusive Umsatzsteuer | nicht gesichert belegt |
Zu den Einnahmen: Laut Wirtschaftsplan 2026 der TriWiCon hat die Stadt 2024 Kurbeiträge von 4.582,6 Tausend Euro eingenommen. Für 2025 und 2026 nennt der Plan je 4,9 Millionen Euro. Das sind Planwerte, keine Ist-Zahlen. Laut Wirtschaftsplan kommen die Mehreinnahmen dem Eigenbetrieb nicht zusätzlich zugute, weil die Stadt ihren Zuschuss für den laufenden Betrieb entsprechend gekürzt hat. Für die Zeit vor 2024 hat der DEHOGA Hessen von rund 800.000 Euro im Jahr gesprochen. Das ist eine Angabe des Verbands, eine amtliche Bestätigung für einzelne Jahre liegt nicht vor.
Häufige Fragen zur Kurtaxe Wiesbaden
Wie hoch ist die Kurtaxe in Wiesbaden?
Seit dem 1. Februar 2024 sind es 5,00 Euro pro Person und Aufenthaltstag, das ganze Jahr ohne Saisonstaffel. Gezahlt wird höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr, also maximal 150 Euro.
Müssen Geschäftsreisende in Wiesbaden Kurbeitrag zahlen?
Ja. Seit dem 1. Februar 2024 sind auch beruflich bedingte Übernachtungen beitragspflichtig. Bis dahin waren Geschäftsreisende befreit.
Zahlen Kinder in Wiesbaden Kurtaxe?
Nein. Den Beitrag zahlen nur volljährige Ortsfremde. Außerdem befreit sind Schüler und Studenten auf Klassen- oder Studienfahrten sowie Schüler im Berufsschul-Blockunterricht.
Gibt es eine Ermäßigung für Menschen mit Behinderung?
Ja. Mit Schwerbehindertenausweis halbiert sich der Beitrag auf 2,50 Euro pro Tag. Begleitpersonen, die ständig benötigt werden, sind befreit, wenn eine ärztliche Bescheinigung das belegt.
Wie werden An- und Abreisetag gezählt?
Beide Tage zählen zusammen als ein Aufenthaltstag. Die Zahl der Beitragstage entspricht damit der Zahl der Übernachtungen.
Muss ich zahlen, wenn ich bei Verwandten in Wiesbaden übernachte?
Nein, wenn Sie kostenlos bei jemandem übernachten, der in Wiesbaden seine Hauptwohnung hat. Wer für die Unterkunft bezahlt, ist beitragspflichtig.
Quellen
- Kurbeitragssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden, gültig ab 27.03.2024 (Tourismus-Service Wiesbaden)
- Kurbeitragssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden, beschlossen am 20.12.2023, in Kraft ab 01.02.2024 (Parlamentsinformationssystem PIWi)
- Informationen für den Übernachtungsgast zum Kurbeitrag der Landeshauptstadt Wiesbaden, Stand 27.03.2024
- Tourismus-Service Wiesbaden, Seite Kurbeitrag / Spa fee
- Landeshauptstadt Wiesbaden, frühere Microsite Tourismus: Seite Kurbeitrag mit Antragsformularen
- Kurbeitragssatzung Wiesbaden, Stand Januar 2016
- TriWiCon, Wirtschaftsplan 2026 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 25-V-82-0008)
- Landeshauptstadt Wiesbaden, Haushaltsplan 2025
- Landeshauptstadt Wiesbaden, Unternehmensporträt TriWiCon
- DEHOGA Hessen, Kreisverband Wiesbaden: Stellungnahme zur Erhöhung des Kurbeitrags (Dezember 2023)
- Airbnb Newsroom: Vereinbarung zu Tourismusabgaben in Wiesbaden (2021)
- t-online Frankfurt: Bericht zur Erhöhung der Kurtaxe in Wiesbaden (2024)