Recht & Steuern
Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: Speisen, Getränke, Pauschalen und Catering richtig aufteilen
Stand: Oktober 2026
12 Min. LesezeitSeit Januar 2026 gelten auf Speisen dauerhaft 7 Prozent, auf Getränke 19 Prozent. Hier steht, wie Betriebe Menüs, Buffets, Hotelfrühstück und Catering aufteilen, mit Rechenwegen und den Vereinfachungsregeln des BMF.
Inhalt dieses Beitrags
- Umsatzsteuer Gastronomie 2026: Der 7-Prozent-Satz steht ohne Enddatum im Gesetz
- Mehrwertsteuer Getränke Gastronomie: Im Lokal gilt für jedes Getränk 19 Prozent
- Mehrwertsteuer außer Haus: Für Speisen gibt es keine Trennung mehr, für Getränke schon
- Kombiangebote: Jeder Pauschalpreis wird in Speisen und Getränke aufgeteilt
- Umsatzsteuer Catering: Service und Geschirr ändern den Satz für Speisen nicht mehr
- Mehrwertsteuer in der Gastronomie verschiebt Kalkulation und Preisauszeichnung
- Kasse, Angebote und Belege: Die Prüfung in sieben Schritten
- Ein falscher Steuersatz geht voll von der eigenen Marge ab
- Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer im Gastgewerbe
- Weihnachtsfeier- und Silvesterpauschalen jetzt durchrechnen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen im Restaurant, im Café, am Imbiss und beim Catering unbefristet der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Für die Mehrwertsteuer in der Gastronomie heißt das im Oktober 2026: Bei Speisen ist es egal, wo gegessen wird. Bei Getränken und Pauschalpreisen kommt es weiter auf die Details an.
Ende Oktober gehen die Angebote für Weihnachtsfeiern raus: Menü mit Getränkepauschale, Gänsebuffet mit Wein, Silvestergala zum Festpreis. Bei genau diesen Pauschalen passieren 2026 die meisten Fehler, denn ein einziger Preis verteilt sich auf zwei Steuersätze. Dieser Beitrag zeigt, wo Speisen aufhören und Getränke anfangen, rechnet die üblichen Fälle durch und erklärt, welche Vereinfachungen das Finanzamt akzeptiert.
Umsatzsteuer Gastronomie 2026: Der 7-Prozent-Satz steht ohne Enddatum im Gesetz
Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 4. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Rechtsgrundlage ist § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG. Dort sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ermäßigt, ausdrücklich „mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Zwischen 2020 und 2023 war die Senkung befristet. Diesmal hat die Vorschrift kein Enddatum.
Die Einzelheiten für die Praxis stehen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025, mit dem der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert wurde. Für den Alltag sind zwei Regeln daraus wichtig: die 30-Prozent-Pauschale für den Getränkeanteil bei Kombiangeboten und die 15-Prozent-Pauschale für Business-Packages im Hotel. Bis Ende 2025 lag dieser Satz bei 20 Prozent. Die Übergangsregel für die Silvesternacht 2025/2026 hat sich erledigt. In der Silvesternacht 2026 gilt ganz normal 7 Prozent auf Speisen.
Betroffen sind alle, die Speisen zubereiten und abgeben: Restaurants, Cafés, Bäckereien und Metzgereien mit Sitzplätzen, Caterer, Foodtrucks, Eventgastronomie und die Gemeinschaftsverpflegung in Kantinen, Kitas, Schulen und Kliniken. Wie das Lebensmittel im Einkauf besteuert wurde, spielt keine Rolle. Das DEHOGA-Merkblatt nennt als Beispiel Weinbergschnecken: Im Großhandel kosten sie 19 Prozent, als serviertes Gericht laufen sie mit 7 Prozent. Die alten Streitfragen um Stehtische, Porzellan oder Pappteller sind für Speisen erledigt.
Mehrwertsteuer Getränke Gastronomie: Im Lokal gilt für jedes Getränk 19 Prozent
Die Ausnahme für Getränke gilt ohne Einschränkung. Was am Tisch oder am Tresen ausgeschenkt wird, kostet 19 Prozent, egal welches Getränk. Das gilt auch für Milch, für den Latte macchiato und für das Glas Leitungswasser. Laut DEHOGA Sachsen war das schon während der befristeten Senkung so, weil die Abgabe von Getränken immer ausgenommen war.
Für die Kasse ist deshalb weniger das Produkt entscheidend als der Weg, auf dem es den Betrieb verlässt. Die folgende Übersicht zeigt die Fälle, in denen der Satz zwischen Lokal und Theke wechselt.
| Produkt | Im Haus serviert | Mitnahme oder Lieferung |
|---|---|---|
| Zubereitete Speisen wie Schnitzel, Pizza, Kuchen, Suppe | 7 % | 7 % |
| Zubereiteter Hummer, Langusten, Austern, Kaviar | 7 % | 19 % |
| Bier, Wein, Spirituosen, Softdrinks, Säfte | 19 % | 19 % |
| Mineralwasser in Flaschen | 19 % | 19 % |
| Leitungswasser | 19 % | 7 % |
| Kaffee schwarz, Tee | 19 % | 19 % |
| Milchmischgetränk mit mindestens 75 % Milch | 19 % | 7 % |
| Milchmischgetränk mit Hafer- oder Sojadrink | 19 % | 19 % |
| Milchmischgetränk mit Alkohol | 19 % | 19 % |
Der Grund für die Unterschiede: Im Haus liegt eine Restaurantdienstleistung nach Nummer 15 vor. Beim Mitnehmen und Liefern ist es dagegen ein Verkauf, also eine Lieferung von Waren. Dann entscheidet die Anlage 2 zum UStG, welche Waren ermäßigt sind. Diese Liste kennt Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent. Genau 75 Prozent reichen also. Leitungswasser ist ebenfalls ermäßigt, Wasser in Fertigpackungen dagegen nicht.
Mehrwertsteuer außer Haus: Für Speisen gibt es keine Trennung mehr, für Getränke schon
Bis Ende 2025 hat der Verzehrort die Speisekarte steuerlich in zwei Hälften geteilt. Diese Trennung ist weg. Die Pizza zum Mitnehmen und die Pizza am Tisch kosten beide 7 Prozent. Es bleiben aber zwei Sonderfälle, die der Kasse nach wie vor eine Abfrage abverlangen.
Der erste betrifft Luxuslebensmittel. Hummer, Langusten, Austern und Kaviar stehen nicht in der Anlage 2. Serviert der Betrieb sie im Lokal, gilt 7 Prozent für die Restaurantleistung. Geht dasselbe Gericht ohne weitere Dienstleistung über die Theke oder in die Lieferung, sind es nach dem DEHOGA-Merkblatt 19 Prozent. Ein Fischrestaurant mit Abholgeschäft braucht für die Austernplatte deshalb zwei Artikel in der Kasse.
Der zweite Sonderfall sind Milchgetränke. In einer Bäckerei mit Café kostet derselbe Cappuccino zum Mitnehmen 7 Prozent, am Tisch 19 Prozent, solange der Milchanteil die 75 Prozent erreicht. Nimmt der Gast Haferdrink, sind es überall 19 Prozent, denn Pflanzendrinks zählen nicht als Milch. Dasselbe gilt, wenn Alkohol im Getränk ist, auch wenn es nur ein Schuss Likör ist. Ob die Rezeptur auf 75 Prozent kommt, sollte die Küche einmal je Größe auswiegen und schriftlich festhalten. Bei einer Betriebsprüfung ist das der Beleg.
Wer über Plattformen verkauft, rechnet für die Speisen ebenfalls mit 7 Prozent. Die Provision ist eine eigene Leistung der Plattform an den Betrieb. Was davon unterm Strich bleibt, rechnet unser Beitrag „Lieferando Provision 2026: Was von einem 30-Euro-Bon übrig bleibt“ vor.
Kombiangebote: Jeder Pauschalpreis wird in Speisen und Getränke aufgeteilt
Normalerweise bestimmt im Umsatzsteuerrecht die Hauptleistung den Steuersatz der Nebenleistung. Bei Getränken in der Gastronomie greift dieser Grundsatz nicht. Laut DEHOGA-Merkblatt sieht das Bundesfinanzministerium hier ein gesetzliches Aufteilungsgebot: Wer Frühstück, Buffet, Sparmenü oder Tagungspauschale zu einem Gesamtpreis verkauft, versteuert den Getränkeanteil mit 19 Prozent.
Für die Aufteilung gibt es zwei zulässige Wege. Der Grundsatz ist die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Daneben steht seit dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 eine Vereinfachung in Abschnitt 10.1 Absatz 12 UStAE: Bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken, etwa Buffet oder All-inclusive, beanstandet die Verwaltung nicht, wenn 30 Prozent des Pauschalpreises auf die Getränke entfallen.
Das folgende Beispiel zeigt, was das bei einem Mittagsmenü bedeutet. Das Menü kostet 14,90 Euro mit Softdrink. Einzeln kostet das Hauptgericht 12,90 Euro und der Softdrink 3,90 Euro, zusammen also 16,80 Euro.
| Rechenschritt | Aufteilung nach Einzelpreisen | 30-Prozent-Regel |
|---|---|---|
| Pauschalpreis brutto | 14,90 € | 14,90 € |
| Anteil Speisen brutto | 11,44 € (76,8 %) | 10,43 € (70 %) |
| Anteil Getränk brutto | 3,46 € (23,2 %) | 4,47 € (30 %) |
| Umsatzsteuer Speisen (× 7/107) | 0,75 € | 0,68 € |
| Umsatzsteuer Getränk (× 19/119) | 0,55 € | 0,71 € |
| Umsatzsteuer gesamt | 1,30 € | 1,39 € |
| Netto-Erlös je Menü | 13,60 € | 13,51 € |
Die Pauschale kostet hier 9 Cent je Menü. Bei 40 Mittagsmenüs an 250 Öffnungstagen sind das 10.000 Menüs und 900 Euro im Jahr. Dafür muss der Betrieb keine Einzelpreise pflegen. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie sauber die Kasse ohnehin schon arbeitet. Hat sie die Einzelpreise sowieso gespeichert, ist die 30-Prozent-Regel meist das teurere Verfahren.
Richtig teuer wird sie, wenn das Angebot kaum Getränke enthält. Ein Mittagsbuffet für 16,90 Euro mit einer kostenlosen Wasserkaraffe hat nach Einzelpreisen fast keinen Getränkeanteil. Dann wären 1,11 Euro Umsatzsteuer fällig. Mit der 30-Prozent-Regel sind es 1,58 Euro, also 47 Cent mehr pro Gast. Die Regel ist eine Vereinfachung, die der Betrieb nutzen darf. Pflicht ist sie nicht.
Im umgekehrten Fall lohnt sie sich. Ein Sonntagsbrunch für 32 Euro mit Kaffee, Säften und Sekt hat oft einen Getränkeanteil über 30 Prozent. Nach der Pauschale entfallen 9,60 Euro auf Getränke mit 1,53 Euro Steuer und 22,40 Euro auf Speisen mit 1,47 Euro Steuer. Netto bleiben 29,00 Euro. Im Jahr 2025, als der ganze Preis mit 19 Prozent lief, waren es 26,89 Euro. Bei gleichem Kartenpreis bringt jeder Brunchgast also 2,11 Euro mehr.
Bei Tagungspauschalen reicht die 30-Prozent-Regel allein nicht. Sie enthalten meist Raum, Technik oder Moderationsmaterial, und für diese Bestandteile gelten eigene Regeln. Die Pauschale bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Teil aus Speisen und Getränken.
Frühstück im Zimmerpreis: 15 Prozent Pauschale oder eigene Kalkulation
Die Übernachtung kostet 7 Prozent. Das Frühstück gehört nicht dazu und wird getrennt betrachtet. Seit 2026 laufen auch die Frühstücksspeisen mit 7 Prozent, Kaffee und Saft dagegen mit 19 Prozent. Für Sammelposten wie Business-Package oder Servicepauschale erlaubt Abschnitt 12.16 Absatz 12 UStAE, den Anteil der nicht begünstigten Leistungen mit 15 Prozent des Pauschalpreises anzusetzen. Diese 15 Prozent laufen mit 19 Prozent Steuer, die restlichen 85 Prozent mit 7 Prozent. Alternativ ist eine Aufteilung nach kalkulierten Kostenanteilen möglich.
| Zimmer mit Frühstück, 120 € brutto | 15-Prozent-Pauschale | Eigene Kalkulation, Getränke 5 € |
|---|---|---|
| Anteil mit 19 % | 18,00 € | 5,00 € |
| Steuer darauf | 2,87 € | 0,80 € |
| Anteil mit 7 % | 102,00 € | 115,00 € |
| Steuer darauf | 6,67 € | 7,52 € |
| Umsatzsteuer gesamt | 9,54 € | 8,32 € |
Ein Haus mit 60 Zimmern und 70 Prozent Auslastung verkauft rund 15.330 Zimmernächte im Jahr. Bei 1,22 Euro Unterschied je Nacht geht es um gut 18.700 Euro. Die eigene Kalkulation muss allerdings belegbar sein und jedes Jahr fortgeschrieben werden. Sind Parkplatz oder WLAN im Paket, gehören sie ebenfalls zum 19-Prozent-Anteil, und die Rechnung sieht anders aus.
Umsatzsteuer Catering: Service und Geschirr ändern den Satz für Speisen nicht mehr
Bis Ende 2025 hing beim Catering alles daran, wie viel Dienstleistung zur Speisenlieferung dazukam. Kam Personal oder Mobiliar dazu, wurde aus der Lieferung mit 7 Prozent schnell eine Restaurantleistung mit 19 Prozent. Nach dem DEHOGA-Merkblatt gilt seit Januar 2026: Speisen im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen bleiben auch dann bei 7 Prozent, wenn der Caterer Geschirr, Tische, Stühle oder Servicepersonal stellt.
Das folgende Beispiel zeigt ein Firmenevent mit 80 Gästen. Alle Beträge sind Nettopreise, wie in B2B-Angeboten üblich.
| Posten | Netto | Satz | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Buffet, 80 × 38 € | 3.040,00 € | 7 % | 212,80 € |
| Getränkepauschale, 80 × 18 € | 1.440,00 € | 19 % | 273,60 € |
| Servicepersonal, 4 Kräfte × 6 Std. × 35 € | 840,00 € | 7 % | 58,80 € |
| Mietgeschirr, 80 × 2 € | 160,00 € | 7 % | 11,20 € |
| DJ und Tontechnik | 450,00 € | 19 % | 85,50 € |
| Summe | 5.930,00 € | 641,90 € |
Unter dem Recht von 2025 wären Buffet, Service und Geschirr mit 19 Prozent gelaufen, die Steuer hätte 1.126,70 Euro betragen. Ein Firmenkunde mit Vorsteuerabzug merkt davon nichts. Für ihn ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Bei Hochzeiten, Geburtstagen und Vereinsfeiern sieht es anders aus. Hier sinkt der Bruttopreis um 484,80 Euro, oder der Caterer behält den Betrag als Marge.
Eine Frage ist noch offen: Wie wird Personal aufgeteilt, das hauptsächlich Getränke ausschenkt, etwa Barkräfte bei der Getränkepauschale? Das BMF-Schreiben regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Caterer sollten den Schlüssel einmal mit ihrem Steuerberater festlegen und in der Angebotsvorlage hinterlegen. Eindeutig ist der Fall bei Leistungen ohne Bezug zur Verpflegung. DJ, Bühne, Zelt oder Deko werden mit dem Regelsatz berechnet.
Mehrwertsteuer in der Gastronomie verschiebt Kalkulation und Preisauszeichnung
Wer seine Preise zum Jahreswechsel nicht geändert hat, verdient seit Januar netto mehr. Ein Schnitzel für 21,90 Euro brachte 2025 netto 18,40 Euro. Seit 2026 sind es 20,47 Euro. Das Pils für 4,90 Euro bleibt bei 4,12 Euro netto. Bei 1.000 Schnitzeln im Monat macht der Unterschied 2.070 Euro aus, und dieser Betrag deckt Kosten, die 2026 gestiegen sind.
Verbände und Gewerkschaft streiten darüber, wie viel davon bei den Gästen ankommt. Nach einer Auswertung der NGG stieg der Durchschnittspreis der untersuchten Gerichte nur um 0,5 Prozent. Der DEHOGA Bayern hält dagegen: In seiner Umfrage unter fast 700 Betrieben gaben 74,9 Prozent an, dank der Senkung ihre Preise stabil gehalten zu haben. Nach Verbandsangaben stieg gleichzeitig der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 um 8,4 Prozent. Die Arbeitskosten im Gastgewerbe lagen im zweiten Quartal 2026 mehr als 53 Prozent über dem ersten Quartal 2022.
Für die Kalkulation zählt der Nettopreis. Wer vom Wareneinsatz aus rechnet, hat für Speisen und Getränke jetzt unterschiedliche Endfaktoren. Ein Beispiel: Das Gericht hat 6,20 Euro Wareneinsatz netto, die Zielquote liegt bei 30 Prozent. Dann ergibt sich ein Nettopreis von 20,67 Euro. Mit 7 Prozent sind das brutto 22,11 Euro, mit dem alten Satz wären es 24,59 Euro gewesen. Alte Kalkulationsblätter mit dem Faktor 1,19 für die ganze Karte liefern heute zu hohe Speisenpreise. Wie man die Karte sauber vom Wareneinsatz zum Kartenpreis aufbaut, beschreibt unser Beitrag „Kalkulation in der Gastronomie 2026: Vom Wareneinsatz zum Kartenpreis“.
Auf der Karte ändert sich nichts an der Form. Nach der Preisangabenverordnung stehen dort Endpreise inklusive Umsatzsteuer. Eine Steuer muss die Karte nicht ausweisen. Ob der Betrieb die Senkung weitergibt, entscheidet er selbst. Eine Pflicht zur Preissenkung gibt es nicht. Auf dem Vorsteuerabzug im Einkauf ändert die Senkung ebenfalls nichts.
Kasse, Angebote und Belege: Die Prüfung in sieben Schritten
Die meisten Fehler stecken zehn Monate nach der Umstellung in Artikeln, die nur selten gebucht werden. Diese Reihenfolge hat sich für eine Durchsicht bewährt:
- Artikelstamm exportieren und nach Steuerschlüssel sortieren. Jede Speise muss auf 7 Prozent stehen, jedes Getränk auf 19 Prozent
- Saisonartikel, Tagesgerichte und Sonderbuttons gezielt prüfen, denn diese Artikel wurden im Januar oft vergessen
- Für Milchgetränke und Luxusgerichte die Abfrage nach Verzehrort einrichten, also im Haus oder außer Haus
- Pauschalen als Splitartikel anlegen, die Speisen- und Getränkeanteil getrennt buchen, und die Methode je Angebot schriftlich festhalten
- Vorlagen für Catering und Weihnachtsfeiern auf getrennte Positionen nach Steuersatz umstellen
- Einen Z-Bon und eine Rechnung über 250 Euro aus dem laufenden Monat ziehen und prüfen, ob Entgelt und Steuer je Satz getrennt ausgewiesen sind
- Erlöskonten in der Buchhaltung mit den Steuerschlüsseln der Kasse abgleichen
Was ein Bewirtungsbeleg für Firmenkunden zusätzlich enthalten muss, steht im Beitrag „Bewirtungsbeleg 2026: Muster für die Restaurantrechnung, die das Finanzamt anerkennt“.
Ein falscher Steuersatz geht voll von der eigenen Marge ab
Ein Fehler im Steuersatz lässt sich nachträglich kaum auf den Gast umlegen. Der Bruttopreis ist bezahlt, die Differenz trägt der Betrieb. Ein Beispiel: Eine Bar bucht wegen eines falsch angelegten Buttons ein Jahr lang 120.000 Euro Getränkeumsatz mit 7 Prozent. Abgeführt wurden 7.850,47 Euro. Fällig gewesen wären 19.159,66 Euro. Bei der Prüfung sind also 11.309,19 Euro nachzuzahlen. Dazu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO von 0,15 Prozent pro Monat, beginnend 15 Monate nach Ende des Steuerjahres.
Auch der umgekehrte Fall kostet Geld. Weist eine Rechnung für Speisen noch 19 Prozent aus, schuldet der Betrieb nach § 14c UStG den zu hoch ausgewiesenen Betrag, solange er die Rechnung nicht berichtigt. Der Firmenkunde darf aber nur 7 Prozent als Vorsteuer ziehen. Wer Getränke bewusst als Speisen bucht oder Pauschalen absichtlich falsch aufteilt, kommt in den Bereich der Steuerhinterziehung, und dann geht es um mehr als Zinsen.
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer im Gastgewerbe
Wie wird ein Restaurantgutschein versteuert?
Ein Wertgutschein für ein Restaurant kann für Speisen und Getränke eingelöst werden. Beim Verkauf steht der Steuersatz also noch nicht fest. Steuerlich ist er dann ein Mehrzweckgutschein, und die Umsatzsteuer entsteht erst bei der Einlösung. Maßgeblich ist, was der Gast dann tatsächlich bestellt.
Gilt die 30-Prozent-Regel auch für Partyservice ohne Personal?
Die Regel gilt für Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken. Liefert ein Partyservice nur Platten und Getränkekisten ohne weitere Dienstleistung, handelt es sich um Lieferungen. Dann gelten die Sätze der Anlage 2: Für die meisten Speisen sind das 7 Prozent, für Getränke in der Regel 19 Prozent. Der Betrieb sollte die Positionen auf der Rechnung getrennt aufführen.
Kann der Satz für Speisen wieder steigen?
Rechtlich steht der Satz unbefristet im Gesetz. Eine Erhöhung bräuchte ein neues Gesetz, das Bundestag und Bundesrat beschließen müssten. Politisch ist das Thema aber nicht erledigt. Im Sommer 2026 hat die Vorsitzende des Sachverständigenrats, Monika Schnitzer, gefordert, die Senkung zurückzunehmen. Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig hat widersprochen. Für die Kalkulation 2027 bleibt es nach heutigem Stand bei 7 Prozent.
Weihnachtsfeier- und Silvesterpauschalen jetzt durchrechnen
Am häufigsten geht es im vierten Quartal bei Festpreisen schief, die aus Gewohnheit als ein einziger Artikel in der Kasse stehen. Ein Beispiel ist eine Weihnachtsfeier für 59 Euro pro Person mit Menü und Getränken nach Wahl. Mit der 30-Prozent-Regel entfallen 17,70 Euro auf Getränke mit 2,83 Euro Steuer und 41,30 Euro auf Speisen mit 2,70 Euro Steuer. Netto bleiben 53,47 Euro. Läuft die Pauschale komplett mit 19 Prozent, verschenkt der Betrieb pro Gast rund 3,89 Euro. Läuft sie komplett mit 7 Prozent, entsteht eine Nachzahlung.
Der nächste Schritt passt in eine Schicht: Vor dem Versand der Angebote alle Pauschalen für November und Dezember als Splitartikel anlegen, die Aufteilungsmethode je Angebot festhalten und die Angebotsvorlage mit zwei Steuerzeilen ausstatten. Spätestens mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember, die regulär am 10. Januar fällig ist, zeigt sich, ob die Aufteilung gestimmt hat.
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