Recht & Steuern
Trinkgeld versteuern 2026: Was für Angestellte, Inhaber, Kartentrinkgeld und Pool gilt
Stand: Oktober 2026
11 Min. LesezeitFreiwilliges Trinkgeld vom Gast ist für Angestellte steuer- und beitragsfrei, für Inhaber gehört es zum Umsatz. Der Beitrag zeigt, wie Kartentrinkgeld durch die Kasse läuft, wann ein Pool steuerfrei bleibt und warum ein Serviceentgelt kein Trinkgeld ist.
Inhalt dieses Beitrags
- Die Rechtsgrundlage steht in § 3 Nr. 51 EStG und § 107 GewO
- Trinkgeld versteuern müssen Inhaber und Selbstständige, Angestellte nicht
- Kartentrinkgeld läuft als durchlaufender Posten durch die Kasse
- Der Trinkgeldpool bleibt steuerfrei, wenn das Team die Regeln bestimmt
- Serviceentgelt und Bedienungszuschlag sind Umsatz und Arbeitslohn
- Tronc: der Spielbank-Sonderfall und was das Wort in der Gastronomie bedeutet
- Dokumentation: Ablauf für Schicht, Monat und Prüfung
- Bei Verstößen drohen Lohnsteuerhaftung, Beitragsnachforderung und Hinzuschätzung
- Vor dem Dezember: Gruppenangebote und Kassenbericht prüfen
- Häufige Fragen zum Trinkgeld im Betrieb
Angestellte Servicekräfte, Köche und Zimmermädchen müssen ihr Trinkgeld in Deutschland nicht versteuern, solange der Gast freiwillig etwas obendrauf legt. § 3 Nr. 51 EStG stellt dieses Geld ohne Obergrenze steuerfrei, und in der Sozialversicherung bleibt es beitragsfrei, gleich ob es bar auf dem Tisch liegt oder per Karte mitgebucht wird. Steuerpflichtig wird es beim Inhaber, bei Selbstständigen und überall dort, wo aus dem freiwilligen Extra ein Preisbestandteil oder ein Lohnanspruch wird.
Ende Oktober wird diese Grenze praktisch. Die Anfragen für Weihnachtsfeiern laufen ein, viele Betriebe überlegen, für Gruppen eine Servicepauschale aufzuschlagen, und die Aushilfen für Dezember stehen im Schichtplan. Genau an diesen Stellen geht die Steuerfreiheit am häufigsten verloren. Meist merkt es niemand, bis die Lohnsteuer-Außenprüfung oder die Kassennachschau im Haus steht.
Die Rechtsgrundlage steht in § 3 Nr. 51 EStG und § 107 GewO
Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 51 EStG Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Leistung zu zahlen ist. Daraus ergeben sich vier Prüffragen. Kommt das Geld vom Gast? Zahlt er freiwillig? Hat der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf? Kommt der Betrag zusätzlich zur Rechnung?
Seit 2002 gilt die Befreiung ohne Betragsgrenze, vorher lag der Freibetrag bei 1.224 Euro im Jahr. Unbegrenzt heißt allerdings nicht beliebig. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteilen vom 14. Dezember 2022 (9 K 2507/20 und 9 K 2814/20) Zahlungen von 50.000 Euro und rund 1,3 Millionen Euro an zwei Prokuristen, die als Trinkgeld bezeichnet waren, als steuerpflichtig eingestuft. Die Beträge lagen weit jenseits dessen, was man im allgemeinen Sprachgebrauch unter Trinkgeld versteht. Für den normalen Restaurantabend spielt das keine Rolle, für den Stammgast mit dem fünfstelligen Abschiedskuvert an den Oberkellner sehr wohl.
Arbeitsrechtlich definiert § 107 Abs. 3 GewO Trinkgeld als Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Das Geld gehört also dem Mitarbeiter, dem der Gast es zugedacht hat. Dieselbe Vorschrift verbietet, den regulären Lohn mit Verweis auf das Trinkgeld auszuschließen. Auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde, der seit dem 1. Januar 2026 gilt und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro steigt, darf Trinkgeld nicht angerechnet werden.
Trinkgeld versteuern müssen Inhaber und Selbstständige, Angestellte nicht
Die Befreiung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer. Wer selbst Unternehmer ist, erfasst jedes Trinkgeld als Betriebseinnahme, und es gehört dann auch zum umsatzsteuerlichen Entgelt. Abschnitt 10.1 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses rechnet freiwillig an den Unternehmer gezahlte Trinkgelder zum Entgelt, wenn zwischen Zahlung und Leistung eine innere Verknüpfung besteht. Grundlage ist ein BFH-Urteil vom 17. Februar 1972 (V R 118/71). Freiwillige Trinkgelder an das Bedienungspersonal gehören nach demselben Absatz ausdrücklich nicht zum Entgelt des Unternehmers.
| Wer das Trinkgeld erhält | Einkommen- und Lohnsteuer | Umsatzsteuer beim Betrieb |
|---|---|---|
| Angestellte in Service, Küche, Bar, Rezeption, auch Minijobber und Azubis | steuerfrei, beitragsfrei | keine |
| Inhaber als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft | Betriebseinnahme | Teil des Entgelts, Steuersatz der Hauptleistung |
| Unentgeltlich mithelfende Familienangehörige | Einkommen des Betriebsinhabers | wie Inhaber-Trinkgeld |
| Freie Mitarbeiter, selbstständige Aushilfen | Betriebseinnahme beim Empfänger | beim Empfänger, außer Kleinunternehmer nach § 19 UStG |
| Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH | Einzelfallprüfung | Einzelfallprüfung |
| Angestellte mit vertraglichem Anspruch, etwa über einen Bedienungszuschlag | lohnsteuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn | Umsatz des Betriebs |
Die Familienkonstellation ist in kleinen Betrieben der heikelste Fall. Steht die Wirtin selbst am Tresen und hilft der Sohn ohne Arbeitsvertrag am Wochenende im Service, ist ihr Trinkgeld und seines steuerlich Einkommen des Betriebs. Die Handwerkskammer Halle weist in ihrer Praxishilfe darauf hin, dass beides aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle sind, die in der Kasse erfasst und über die TSE abgesichert werden müssen.
Kartentrinkgeld läuft als durchlaufender Posten durch die Kasse
Für die Steuerfreiheit spielt die Zahlungsart keine Rolle, § 3 Nr. 51 EStG unterscheidet nicht zwischen Schein und Karte. Der Unterschied liegt in der Buchhaltung. Beim Kartentrinkgeld landet der Betrag zuerst auf dem Geschäftskonto, der Betrieb verwahrt kurzzeitig fremdes Geld und muss es vollständig weitergeben. Für die Gewinnermittlung ist das ein durchlaufender Posten: keine Betriebseinnahme, keine Betriebsausgabe, keine Umsatzsteuer.
Aus der Kassensicherungsverordnung folgt eine Aufzeichnungspflicht. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a führt Trinkgeld, getrennt nach Unternehmer und Arbeitnehmer, als Geschäftsvorfall auf. Die Exportschnittstelle DSFinV-K, also das Datenformat, in dem die Kasse ihre Daten an den Prüfer übergibt, hält dafür zwei Geschäftsvorfalltypen bereit: TrinkgeldAN für Trinkgeld an Angestellte und TrinkgeldAG für Trinkgeld an den Unternehmer. Vereinnahmung und Auszahlung an den Mitarbeiter sind zwei getrennte Vorgänge, und beide müssen in den Einzeldaten stehen.
Eine Schicht mit Kartentrinkgeld, durchgerechnet
Beispielrechnung
- Tisch 12: Bon 86,40 Euro. Der Gast sagt „mach 95“ und zahlt per Karte, das Terminal bucht 95,00 Euro ab.
- Kasse: Umsatz 86,40 Euro mit Aufteilung nach Steuersätzen, dazu 8,60 Euro als TrinkgeldAN auf dem Bedienerschlüssel von Kellnerin A.
- Schichtende Kellnerin A: Umsatz 1.180,00 Euro, davon 840,00 Euro per Karte. Kartentrinkgeld laut Kasse: 61,30 Euro.
- Auszahlung: 61,30 Euro bar aus der Kassenlade, als eigener Vorgang gebucht, Kellnerin A quittiert.
- Abgleich im Tagesabschluss: Kartenzahlungen laut Terminal 901,30 Euro entsprechen 840,00 Euro Umsatz plus 61,30 Euro Trinkgeld. Differenz: null.
Geht dieser Abgleich nicht auf, wird es bei der Kassennachschau unangenehm. Mehr Geld auf dem Konto als Umsatz in der Kasse sieht für den Prüfer zunächst nach nicht erklärten Einnahmen aus. Wer Trinkgeld als Artikel unter „Sonstiges“ mit Umsatzsteuer bucht, hat das umgekehrte Problem und führt Steuer auf Geld ab, das ihm nicht gehört.
Unbequem bleibt die Kartengebühr. Der Zahlungsdienstleister berechnet sein Disagio auf den gesamten abgebuchten Betrag, also auch auf das Trinkgeld. Bei einem angenommenen Satz von 1,0 Prozent kosten 61,30 Euro Trinkgeld gut 60 Cent. Fünf Servicekräfte mit ähnlichem Trinkgeld an 300 Öffnungstagen ergeben rund 920 Euro im Jahr. Wer diesen Anteil vom Trinkgeld abziehen möchte, sollte das vorher mit dem Steuerberater klären, denn die Steuerfreiheit hängt daran, dass das Geld des Gastes beim Mitarbeiter ankommt.
Was die Kasse technisch können muss
- eine eigene Trinkgeldfunktion ohne Umsatzsteuer, getrennt vom Artikelumsatz
- Zuordnung jedes Trinkgelds zu einer Bedienung über Kellnerschlüssel oder Benutzeranmeldung
- Übernahme des Trinkgelds vom Kartenterminal in die Kasse, damit niemand nachträglich tippen muss
- Auszahlungen und Pool-Verteilung als eigene Vorgänge
- Export nach DSFinV-K mit den Typen TrinkgeldAN und TrinkgeldAG
Im Lohnkonto müssen steuerfreie Trinkgelder nach der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nicht aufgezeichnet werden. Damit ist die Kasse der zentrale Nachweis, und genau deshalb lohnt sich eine Testbuchung mit dem Kassenhändler, bevor das Dezembergeschäft beginnt.
Der Trinkgeldpool bleibt steuerfrei, wenn das Team die Regeln bestimmt
In vielen Betrieben landet alles in einer gemeinsamen Kasse, aus der Service, Bar, Küche und Spüle ihren Anteil bekommen. Steuerlich ist das unproblematisch, solange das Geld weiter dem Team gehört. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Tronc-Urteil von 2008 die Spielbank ausdrücklich von Trinkgeldzahlungen in eine gemeinsame Kasse abgegrenzt. Kritisch wird es, wenn der Arbeitgeber allein festlegt, wer welchen Anteil bekommt. Steuerberater-Merkblätter werten das als Ende der Steuerfreiheit, weil das Geld dann wie eine Zahlung des Arbeitgebers wirkt.
Arbeitsrechtlich kommt eine zweite Grenze hinzu. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 9. Dezember 2010 (10 Sa 483/10) die einseitige Anordnung, Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse abzugeben, für unzulässig gehalten. Ein Pool braucht also die Zustimmung der Beteiligten.
In der Praxis bewährt sich eine kurze schriftliche Teamvereinbarung. Darin stehen der Verteilungsschlüssel, wer die Kasse zählt, wann ausgezahlt wird und wie neue Kollegen und Aushilfen einsteigen. Alle Beteiligten unterschreiben. Der Betrieb stellt höchstens die Technik und zählt auf Wunsch mit, entscheidet aber nicht über die Anteile.
Verteilung eines Samstagspools nach Punkten
Das Team hat beschlossen: Service und Bar erhalten zwei Punkte je Arbeitsstunde, Küche und Spüle einen Punkt. Im Pool liegen 490 Euro, davon 218 Euro bar und 272 Euro Kartentrinkgeld.
| Person | Stunden | Punkte je Stunde | Punkte | Anteil bei 7,00 Euro je Punkt |
|---|---|---|---|---|
| Service A | 8 | 2 | 16 | 112,00 Euro |
| Service B | 7 | 2 | 14 | 98,00 Euro |
| Bar | 8 | 2 | 16 | 112,00 Euro |
| Koch 1 | 9 | 1 | 9 | 63,00 Euro |
| Koch 2 | 9 | 1 | 9 | 63,00 Euro |
| Spüle | 6 | 1 | 6 | 42,00 Euro |
| Summe | 70 | 490,00 Euro |
Hilft der Inhaber am Pass mit und nimmt sich einen Anteil, ist dieser Teil Betriebseinnahme und wird als TrinkgeldAG gebucht. Die übrigen Anteile bleiben steuerfrei.
Serviceentgelt und Bedienungszuschlag sind Umsatz und Arbeitslohn
Ein fest aufgeschlagener Prozentsatz, ob er Servicepauschale, Service Charge oder Bedienungszuschlag heißt, ist kein Trinkgeld. Der Gast zahlt ihn, weil er ihn schuldet. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 5 UStAE ist der im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe erhobene Bedienungszuschlag Teil des Entgelts des Unternehmers, auch wenn das Personal ihn vereinbarungsgemäß behält (BFH, 19. August 1971, V R 74/68). Gibt der Betrieb das Geld an die Mitarbeiter weiter, ist es lohnsteuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Wie groß der Unterschied ist, zeigt eine typische Weihnachtsfeier.
Beispielrechnung
- Gruppe mit 14 Personen: Speisen 700 Euro brutto, Getränke 420 Euro brutto, zusammen 1.120 Euro.
- Variante Servicepauschale 10 Prozent: 112 Euro brutto. Die Pauschale folgt der Hauptleistung und wird im Verhältnis aufgeteilt: 70 Euro auf Speisen zu 7 Prozent, 42 Euro auf Getränke zu 19 Prozent.
- Umsatzsteuer: 4,58 Euro plus 6,71 Euro ergibt 11,29 Euro. Netto bleiben 100,71 Euro.
- Zahlt der Betrieb diesen Betrag ans Team aus, ist er Arbeitslohn. Davon gehen Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile ab, und der Betrieb trägt zusätzlich seine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
- Variante freiwilliges Trinkgeld: Der Gastgeber legt 112 Euro dazu. Das Team erhält 112 Euro, steuer- und beitragsfrei.
Die Aufteilung zwischen Speisen und Getränken behandelt der Beitrag „Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: Speisen, Getränke, Pauschalen und Catering richtig aufteilen“ im Detail.
Eine Servicepauschale hat trotzdem ihre Berechtigung, etwa bei Banketten mit hohem Personaleinsatz. Sie gehört dann ins schriftliche Angebot und in die Kalkulation, und das Team muss wissen, dass daraus kein steuerfreies Trinkgeld wird. Verschwommen wird es bei Terminals, die 10, 15 oder 20 Prozent vorschlagen. Solange der Gast ohne Hürde auch „kein Trinkgeld“ wählen kann, bleibt die Zahlung freiwillig. Ein voreingestellter Betrag, der ohne aktive Entscheidung mitgebucht wird, macht die Freiwilligkeit angreifbar.
Tronc: der Spielbank-Sonderfall und was das Wort in der Gastronomie bedeutet
Der Begriff stammt aus dem Französischen und meint in Spielbanken den Behälter, in den Besucher Trinkgeld in Form von Jetons werfen. Steuerlich hat der Bundesfinanzhof diesen Fall mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (VI R 49/06, BStBl. 2009 II S. 820) entschieden. Ein Kassierer im Automatenspiel der Spielbank Berlin hatte 2004 neben seinem Festgehalt auf Grundlage des Tarifvertrags rund 18.219 Euro aus dem Tronc erhalten und wollte sie als steuerfreies Trinkgeld behandeln.
Der BFH lehnte das aus zwei Gründen ab. Das Berliner Spielbankengesetz verbot den Beschäftigten, Trinkgeld anzunehmen, Zuwendungen mussten an die Spielbank weitergeleitet werden. Damit fehlte die trinkgeldtypische persönliche Beziehung zwischen Gast und Mitarbeiter. Außerdem bekam der Croupier das Geld von seinem Arbeitgeber, dem das Troncaufkommen gehörte. Nach dem dritten Leitsatz des Urteils liegen keine Trinkgelder von Dritten vor, wenn der Arbeitgeber die Gelder von Rechts wegen annehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss. Ergebnis: steuerpflichtiger Arbeitslohn.
In Restaurants und Hotels sagen viele „Tronc“, wenn sie die gemeinsame Trinkgeldkasse meinen. Das ist umgangssprachlich und für sich genommen unproblematisch. Aus dem Urteil lassen sich trotzdem Warnsignale ablesen, an denen ein Pool dem Spielbank-Modell zu ähnlich wird:
- Der Betrieb sammelt das Geld als eigenes ein und bucht es auf eigene Rechnung.
- Die Anteile stehen im Arbeitsvertrag oder werden vom Chef festgelegt.
- Der Anteil hängt an Regeln wie bei Lohn, etwa Kürzung bei Krankheit. Im BFH-Fall entfiel der Troncanteil laut Tarifvertrag ab dem 43. Krankheitstag.
- Die Auszahlung läuft als fester Posten über die Lohnabrechnung.
Je mehr dieser Punkte zutreffen, desto näher liegt die Einstufung als Arbeitslohn. In Hotels betrifft das vor allem Bankettabteilungen, in denen Veranstalter ein „Dankeschön fürs Team“ per Überweisung zahlen. Steht der Betrag nicht im Angebot und kommt er zusätzlich zur Rechnung, bleibt er freiwilliges Trinkgeld und wird als TrinkgeldAN erfasst und weitergegeben.
Dokumentation: Ablauf für Schicht, Monat und Prüfung
Was der Betrieb aufzeichnet, entscheidet im Streitfall über steuerfrei oder steuerpflichtig. Bewährt hat sich folgender Ablauf:
- Bei jeder Zahlung: Trinkgeld über die Trinkgeldfunktion erfassen und der Bedienung zuordnen, Inhaber-Trinkgeld als TrinkgeldAG.
- Bei Schichtende: Kartentrinkgeld je Person aus dem Kassenbericht ablesen, bar auszahlen oder in den Pool geben, Auszahlung als eigenen Vorgang buchen und quittieren lassen.
- Beim Tagesabschluss: Kartenumsatz laut Terminal gegen Kassenumsatz plus Kartentrinkgeld abgleichen. Jede Differenz sofort klären.
- Beim Pool: Zählprotokoll mit Datum, Betrag bar und unbar, Punkten oder Stunden je Person und Unterschriften ablegen.
- Einmal jährlich: Teamvereinbarung prüfen, neue Mitarbeiter unterschreiben lassen, Arbeitsverträge auf Klauseln zum Trinkgeld durchsehen.
- Für die Prüfung: DSFinV-K-Export, Zählprotokolle und Quittungen zusammen mit den übrigen Kassenunterlagen aufbewahren.
Bei Verstößen drohen Lohnsteuerhaftung, Beitragsnachforderung und Hinzuschätzung
Stuft der Prüfer ein Trinkgeldsystem als Arbeitslohn ein, haftet der Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d EStG und für die Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV. Beiträge können nach § 25 SGB IV vier Jahre rückwirkend gefordert werden, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre. Die Größenordnung wird schnell unterschätzt. Ein Pool mit durchschnittlich 300 Euro je Öffnungstag ergibt bei 300 Tagen 90.000 Euro im Jahr, über vier Jahre 360.000 Euro, auf die Lohnsteuer und Beiträge nachberechnet würden.
Nicht erfasstes Inhaber-Trinkgeld erhöht den Gewinn und den umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Fehlt es in der Kasse, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und nach § 162 AO hinzuschätzen, im schlimmeren Fall steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum. Verstöße gegen die Kassenpflichten aus § 146a AO kann das Finanzamt nach § 379 AO mit Bußgeldern bis 25.000 Euro ahnden. Wer Trinkgeld auf den Mindestlohn anrechnet, riskiert nach § 21 MiLoG ein Bußgeld bis 500.000 Euro, dazu die Nachzahlung der Differenz.
Vor dem Dezember: Gruppenangebote und Kassenbericht prüfen
Der häufigste Fehler im Weihnachtsgeschäft ist die Vorlage für Gruppenangebote, in der „inkl. 10 % Service“ steht, während das Team glaubt, das Geld sei steuerfreies Trinkgeld. Wer die Pauschale behalten will, kalkuliert sie als Umsatz und rechnet die Auszahlung über die Lohnabrechnung ab. Wer das nicht will, streicht sie aus der Vorlage.
Der zweite Schritt dauert eine halbe Stunde: eine Testzahlung mit Kartentrinkgeld buchen, den Kassenbericht ausdrucken und prüfen, ob das Trinkgeld als TrinkgeldAN ohne Umsatzsteuer erscheint und die Auszahlung als eigener Vorgang. Stimmt etwas nicht, ist der Kassenhändler vor dem ersten Dezemberwochenende besser erreichbar als danach. Was ab Januar 2027 für die Arbeitsstunde einschließlich Mindestlohnerhöhung anfällt, steht im Beitrag „Gastronomie-Personal 2027: Was die Arbeitsstunde ab Januar kostet“.
Häufige Fragen zum Trinkgeld im Betrieb
Zählt Trinkgeld zur Minijob-Grenze von 603 Euro?
Nein. Freiwilliges Trinkgeld ist lohnsteuerfrei und gehört deshalb nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für die Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat (Stand 2026) zählt nur der Lohn aus dem Minijob.
Muss die Servicekraft ihr Trinkgeld in der Steuererklärung angeben?
Steuerfreies Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG gehört nicht in die Anlage N und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Anders sieht es aus, wenn der Betrieb Anteile aus einem Bedienungszuschlag zahlt: Die stehen als Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Darf der Chef Trinkgeld für Bruch oder Kassenfehlbeträge einbehalten?
Nein. Nach § 107 Abs. 3 GewO gehört das Trinkgeld dem Mitarbeiter, dem der Gast es gibt. Ansprüche wegen Kassendifferenzen oder Schäden muss der Betrieb auf anderem Weg klären, mit der Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Was gilt, wenn ein Geschäftskunde Trinkgeld gibt und den Beleg einreicht?
Für den Gast ist das Trinkgeld Teil der Bewirtungskosten. Einen Vorsteuerabzug gibt es dafür nicht, weil auf freiwilliges Trinkgeld an das Personal keine Umsatzsteuer anfällt. Die Handelskammer Hamburg empfiehlt, den Betrag auf der Rechnung zu vermerken und vom Empfänger abzeichnen zu lassen. Wie der übrige Beleg aussehen muss, erklärt der Beitrag „Bewirtungsbeleg 2026: Muster für die Restaurantrechnung, die das Finanzamt anerkennt“.
Gilt die Steuerfreiheit auch für Sachgeschenke von Gästen?
Trinkgeld kann auch als Sachzuwendung kommen, etwa die Flasche Wein für das Rezeptionsteam. Es gelten dieselben Voraussetzungen: vom Gast, freiwillig, zusätzlich zur Rechnung und in einem Rahmen, der nach allgemeinem Verständnis noch als Trinkgeld durchgeht.
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